Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.830/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_830/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 20. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13.
August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________ war als Bodenleger bei der B.________ GmbH tätig
gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit
Schadenmeldung vom 22. Mai 2014 wurde der SUVA mitgeteilt, A.________ sei am 9.
Mai 2014 ausgerutscht, als er eine Garagenrampe mit Plastikfolie830 habe
überdecken wollen. Nach zwei bis drei Tagen habe er seine Finger (rechts) nicht
mehr gespürt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld). Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA,
erläuterte am 14. August 2014, ein initial differentialdiagnostisch vermutetes
beginnendes Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) habe sich nicht bestätigt.
Radiologisch sei am 11. Juli 2014 ein mehrkammeriges Handgelenksganglion ulnar
palmar in der Region der Guyon-Loge, welches vermutlich zu einer
Beeinträchtigung des Nervus ulnaris führe, festgestellt worden. Das Ganglion
sei aller Wahrscheinlichkeit nach Ursache des geklagten Syndroms, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei dieses jedoch nicht als Folge des
Ereignisses vom 9. Mai 2014 anzusehen. Gestützt auf die kreisärztlichen
Beurteilungen des Dr. med. C.________ vom 18. Juli und 14. August 2014 stellte
die SUVA ihre Leistungen per 25. Juli 2014 ein, da die bestehenden Beschwerden
krankhafter Natur seien (Verfügung vom 18. August 2014). Nachdem der Kreisarzt
am 7. Januar 2015 bekräftigt hatte, dass das Loge-de-Guyon-Syndrom rechts
wahrscheinlich durch ein mehrkammeriges Handgelenksganglion in der Region
dieser Loge verursacht werde, welches nicht überwiegend wahrscheinlich als
Unfallfolge zu werten sei, hielt die SUVA daran mit Einspracheentscheid vom 9.
Januar 2015 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 13. August 2015 gut und verpflichtete die SUVA, die gesetzlichen
Leistungen über den 25. Juli 2014 hinaus zu erbringen.

C. 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bestätigung ihres
Einspracheentscheids. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz oder zu weiteren Abklärungen an die SUVA
zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und beantragt
unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die letztinstanzlich als zusätzliches Beweismittel beigelegte chirurgische
Beurteilung der Frau Dr. med. D._________, Fachärztin für Chirurgie FMH,
Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom       2. November 2015, muss
unbeachtet bleiben. Es ist keine erst im angefochtenen Entscheid neu zur
Sprache gekommene Thematik erkennbar, welche die Einreichung neuer Beweismittel
im bundesgerichtlichen Verfahren allenfalls rechtfertigen könnte. Ob der von
der Beschwerdeführerin ebenfalls vor Bundesgericht (als Beilage 5) mit der
Beschwerdeschrift neu eingereichte Beitrag des Prof. Dr. med. Harald Hempfling,
Begutachtung von Ganglien, in: Der Medizinische Sachverständige 4/2015 S. 176
ff. unter das Novenverbot fällt, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen
offen gelassen werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit,
als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3    S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2      S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

3.2. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und
muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335 E. 1 S.
338). Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des
Kausalzusammenhanges (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Während bei der Frage,
ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person
beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der
Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante die
Unfallversicherung (RKUV 2000 Nr. U 363   S. 45, U 355/98 E. 2; 1994 Nr. U 206
S. 326, U 180/93; Urteil 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2). Allerdings
tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen
Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6      S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264).

4. 
Umstritten ist in diesem Verfahren, ob auch nach dem 25. Juli 2014 ein
natürlicher (und adäquater) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Mai
2014 und den weiterhin geklagten Handgelenksbeschwerden vorliegt.

4.1. Die Vorinstanz bejahte dies. Sie führte aus, der behandelnde Dr. med.
E.________, FMH Neurologie, Praxis F.________, habe in seinem Bericht vom 23.
Juni 2014 gestützt auf eine Elektroneuromyographie (ENMG) vom 20. Juni 2014
klinisch und neurographisch einen relevanten posttraumatischen Nervenschaden
praktisch ausgeschlossen und festgehalten, es dürfte eine leichte
Ulnaris-Neuropathie über der Loge-de-Guyon vorliegen; aufgrund der Gesamtklinik
sei am ehesten von einem beginnenden CRPS auszugehen. Bildgebend sei ein
mehrkammeriges Handgelenkgsganglion ulnar palmar in der Region der Guyon Loge
festgestellt worden, welches vermutlich zu einer Beeinträchtigung des Nervus
ulnaris führe, eine Fraktur und Bandläsionen seien ausgeschlossen worden. Dr.
med. E.________ habe sich zur Frage der Kausalität nicht konkret geäussert. Er
habe lediglich ausgeführt, es habe sich ein Unfall ereignet und die heutigen
Beschwerden seien nicht durch das frühere Karpaltunnel-Syndrom erklärbar, da
die Schmerzen einem anderen Nerv zuzuordnen seien. Die Beurteilung des SUVA
Kreisarztes Dr. med. C.________ überzeuge aber nicht vollständig, weil er nicht
erklärt habe, weshalb das für das Loge-de-Guyon-Syndrom verantwortliche
Ganglion nicht Folge des Unfalls vom 9. Mai 2014 sein soll. Die Klinik
G.________ führe in ihrem (im Internet abrufbaren) Merkblatt zum Ganglion die
mögliche Entstehung eines Ganglions durch einen Unfall ausdrücklich auf. Auch
wenn beim Versicherten strukturelle Läsionen weder in der Röntgen-Arthrographie
noch in der Magnetresonanz-Tomographie festgestellt worden seien, sei nicht
auszuschliessen, dass das Ganglion unfallbedingt sei, da strukturelle Läsionen
für die Entstehung eines solchen nicht notwendig seien. Zudem sei denkbar, dass
das Ganglion nicht sofort durch den Unfall entstanden sei, sondern der Unfall
zu einer Verdickung bzw. Vergrösserung eines bereits bestehenden Ganglions und
damit zum Loge-de-Guyon-Syndrom geführt habe. Da die SUVA nach dem Unfall ihre
Leistungspflicht anerkannt habe, sei sie für den Wegfall der natürlichen
Kausalität beweisbelastet. Aufgrund des Abklärungsergebnisses sei der Wegfall
der natürlichen Kausalität nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb der Entscheid zu Ungunsten
der Versicherung ausfalle. Aus diesem Grund sei die Leistungspflicht der
Unfallversicherung für die Folgen des Loge-de-Guyon-Syndroms zu bejahen.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der operativ sanierte
Vorzustand des rechten Handgelenks in Form eines Karpaltunnel-Syndroms (CTS)
stehe unstreitig mit den geklagten Beschwerden nicht in einem Zusammenhang.
Eine vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustands
könne damit ausgeschlossen werden. Soweit die Vorinstanz dennoch einen Wegfall
der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante angenommen
habe, sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Das
Handgelenksganglion rechts bzw. das Loge-de-Guyon-Syndrom sei vielmehr nicht
überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 9. Mai 2014
zurückzuführen, weshalb die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro korrekt
sei. Den Beurteilungen des Dr. med. C.________ sei von medizinischer Seite nie
widersprochen worden. Dieser habe einlässlich dargelegt, dass die nach dem
Unfallereignis geklagten Handgelenksbeschwerden nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad unfallkausal seien, weshalb die SUVA den Untersuchungsgrundsatz
nicht verletzt habe. Wenn die Vorinstanz Zweifel an den Ausführungen des
Kreisarztes gehegt habe, wäre sie rechtsprechungsgemäss (BGE 137 V 264 ff.)
verpflichtet gewesen, ein Gerichtsgutachten anzuordnen, oder die Sache zu
weiteren Abklärungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen.

5.

5.1. Einig sind sich die Parteien insoweit, als die rechtsseitigen
Handgelenksbeschwerden durch das diagnostizierte Loge-de-Guyon-Syndrom
verursacht werden, indem der Nervus ulnaris im Guyon-Kanal eingeklemmt wird
(Kompressionsneuropathie). Dass der Nervus ulnaris hier durch ein Ganglion
beeinträchtigt wird, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage als überwiegend
wahrscheinlich anzunehmen und wird vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten.
Das mehrkammerige Handgelenksganglion ulnar palmar in der Region der Guyon-Loge
wurde bildgebend am 11. Juli 2014, mithin rund zwei Monate nach dem
Unfallereignis, festgestellt. Eine Fraktur oder Bänderläsion wurde
ausgeschlossen und auf einen intakten triangulären fibrokartilaginären Komplex
(Triangular fibrocartilage complex, abgekürzt TFCC) hingewiesen (Bericht des
Dr. med. H.________, FMH für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik, IMAMED
Radiologie Nordwestschweiz, Basel, vom 11. Juli 2014).

5.2. Dem kantonalen Gericht genügten die Aussagen des Kreisarztes Dr. med.
C.________ nicht, um die Unfallkausalität gestützt darauf zu verneinen. Es
folgte aber zu Recht ebenso wenig den Ausführungen des Dr. med. E.________, der
sich in keinem seiner Berichte zur Unfallkausalität des Loge-de-Guyon-Syndroms
äusserte (Berichte vom    23. Juni, 8. Juli und 24. November 2014). Es liegen
sodann mit der Beschwerdeführerin keinerlei medizinische Berichte vor, worin
das die Beschwerden verursachende Handgelenksganglion als unfallkausal
bezeichnet wird. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei dieser Ausgangslage hält die Begründung der
Vorinstanz, aufgrund der nicht vollends überzeugenden Ausführungen des
Kreisarztes sei der Beweis, dass die bestehenden Handgelenksbeschwerden nicht
auf das Ereignis vom   9. Mai 2014 zurückzuführen seien, nicht erbracht, in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, vor Bundesrecht nicht stand (vgl. E.
3.2 hiervor). Vielmehr wäre das kantonale Gericht bei dieser Sach- und
Rechtslage, mit den geäusserten Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, gehalten
gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu treffen (BGE 135 V 465). Die Sache
wird deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Ergänzung des
medizinischen Sachverhalts über die Beschwerde des Versicherten erneut befinde.
Sie wird dabei zu prüfen haben, ob die letztinstanzlich nachgereichten
Dokumente der SUVA (E. 2 hiervor) hinreichende Grundlage bilden, um ihre
geäusserten Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu zerstreuen oder ob
eine Begutachtung anzuordnen ist.

6.

6.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 6 mit
Hinweisen). Die Gerichtskosten sind daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(Art. 66   Abs. 1 BGG). Die SUVA hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

6.2. Dem Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne
der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. August 2015 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Daniel Altermatt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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