Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.829/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_829/2015

Urteil vom 27. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 9. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren am 15. Mai 1948, klagte in der Folge von zwei
Verkehrsunfällen, welche sie 1997 und 2002 als Lenkerin eines Personenwagens
erlitten hatte, insbesondere über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule
(HWS). Die Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder
Beschwerdegegnerin) erbrachte hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Von
der Invalidenversicherung bezog die Versicherte ab 1. Januar 2001 bei einem
Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe und ab 1. Juni 2002 bei einem
Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente. Die Visana sprach ihr für die
dauerhaften Folgen der beiden Unfälle am 29. April 2004 eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von insgesamt 50 %
sowie ab 1. Mai 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 100 % als Komplementärrente zu.
Im Rahmen eines von Amtes wegen am 8. Februar 2011 eingeleiteten
Revisionsverfahrens teilte die Visana der Versicherten mit, dass ein neutrales
interdisziplinäres Gutachten zwecks Festlegung der weiteren Leistungspflicht zu
erstellen sei. Sie schlug hiefür die Abklärungsstelle B.________ vor, führte
die dort tätigen Fachärzte auf, stellte den Fragenkatalog zu und setzte zur
Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis 14.
April 2011 an. Nach hiegegen erfolglos beschrittenem Rechtsweg (Urteil 8C_157/
2012 vom 4. Oktober 2012) und zwischenzeitlich unentschuldbarer Verweigerung
der Mitwirkungspflicht (Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013, teilweise
publiziert in BGE 139 V 585 und SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21) konnte die im Februar
2011 eingeleitete polydisziplinäre Begutachtung mit Erstattung des Gutachtens
vom 25. März 2014 der Abklärungsstelle B.________ abgeschlossen werden.
Gestützt darauf stellte die Visana basierend auf einer erheblichen Verbesserung
des Gesundheitszustandes revisionsweise sowohl die Invalidenrente wie auch die
Heilbehandlung per 30. Juni 2014 ein (Verfügung vom 11. Juni 2014) und hielt
daran mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ zur
Hauptsache beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid
seien aufzuheben und die Visana habe die Rente aus der Verfügung vom 29. April
2004 auch über den 30. Juni 2014 hinaus weiterhin auszurichten.
Während Vorinstanz und Visana auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

D. 
Die Versicherte lässt mit Eingabe vom 25. Mai 2016 eine "Spontanreplik"
einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2004 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % ausgerichtete Komplementärrente zu Recht per 30.
Juni 2014 revisionsweise eingestellt hat.

2.2. Demgegenüber verzichtet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf die
Erneuerung des Antrages, die Visana habe über den 30. Juni 2014 hinaus die
Heilungskosten für die Folgen der beiden Unfälle zu übernehmen. Unbestritten
blieb sodann die vorinstanzliche Verneinung der Wiedererwägungsvoraussetzungen
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) in Bezug auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 29.
April 2004.

3. 
Voraussetzung für eine Rentenrevision ist die Änderung des Grades der
Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise
(Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 131 E. 3 S.
132 f. mit Hinweisen; 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5
S. 349 mit Hinweisen). So kann auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung ohne wesentliche
Änderung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision rechtfertigen (BGE 141 V
9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat
(beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit des streitigen
Einspracheentscheids (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E.
3 S. 132 f. mit Hinweis; Urteil 8C_188/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2).
Im vorliegenden Fall ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 29. April 2004 mit demjenigen im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides vom 15. Dezember 2014 zu vergleichen.

4. 
Verwaltung und Vorinstanz haben dem Gutachten der Abklärungsstelle B.________
volle Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf eine anspruchsrelevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt. Hiegegen erhebt die
Beschwerdeführerin vorweg Einwände formeller Natur, welche angeblich gegen die
Verwertbarkeit des Gutachtens der Abklärungsstelle B.________ sprechen.

4.1.

4.1.1. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die
gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind.
Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar
nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der
Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit
Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2009 UV Nr. 32 S.
111, 8C_509/2008 E. 4.2). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände
vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken
(vgl. dazu Urteil 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.2.1 i.f. mit
Hinweisen). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren
Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die
Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person
tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109
f.).

4.1.2. Das Bundesgericht hat in seiner früheren - inzwischen geänderten -
Praxis der Anordnung von medizinischen Gutachten keinen Verfügungscharakter
eingeräumt (BGE 132 V 93 und 376 [E. 2.5 S. 378]; vgl. auch zusammenfassend BGE
137 V 210 E. 3.4.1.1-3.4.1.4 S. 247 ff.) und den Anspruch der versicherten
Person, vor Erstattung des Gutachtens Zusatzfragen zu stellen, verneint (BGE
141 V 330 E. 3.1 S. 335 mit Hinweisen). Die formellen Anforderungen bei
Anordnung von medizinischen Gutachten gemäss BGE 137 V 210 - soweit es sich
nicht um IV-spezifische Regelungen handelt - hat das Bundesgericht erst mit dem
am 13. August 2012 gefällten BGE 138 V 318 auch im Bereich der
Unfallversicherung für sinngemäss anwendbar erklärt. Es hatte demnach die
Rechtmässigkeit der mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2011 angeordneten und mit
kantonalem Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2011 bestätigten Begutachtung
nach der damals geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (Urteil 8C_157/2012 vom
4. Oktober 2012 E. 1.2 und SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21, 8C_481/2013 E. 6.3.5).

4.2. Die Versicherte hatte im Rahmen des Verfahrens betreffend Anfechtung der
zwischenverfügungsweisen Anordnung der medizinischen Begutachtung in der
Abklärungsstelle B.________ keine formellen Ausstandsgründe gegen die
explorierenden Fachärzte geltend gemacht (vgl. Urteil 8C_157/2012 vom 4.
Oktober 2012 E. 1.2). Darauf ist hier nicht zurückzukommen. Gleiches gilt
hinsichtlich der auch im vorliegenden Verfahren erneut erhobenen Rüge, bei
Anordnung der Begutachtung seien die formellen Anforderungen gemäss BGE 137 V
210 nicht eingehaltenen worden. Aus der Tatsache ihrer anfänglich hartnäckigen
Ablehnung und - unentschuldbaren (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.1 S. 588) -
Verweigerung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung in der
Abklärungsstelle B.________ vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht den
Vorwurf der angeblichen Vorbefassung und Voreingenommenheit der Gutachter der
Abklärungsstelle B.________ abzuleiten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und
wird nicht dargelegt, aus welchen konkreten Passagen des Gutachtens der
Abklärungsstelle B.________ aus objektiven Gründen auf eine angeblich fehlende
Unvoreingenommenheit der Gutachter der Abklärungsstelle B.________ zu
schliessen sei. Soweit die Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen die
Durchführung der Begutachtung durch einzelne der im Voraus namentlich bekannt
gegebenen Gutachter der Abklärungsstelle B.________ nicht verwirkt ist (vgl.
BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 121 I 225 E. 3 S. 229;
je mit Hinweisen), legt die Versicherte nicht substanziiert dar, weshalb auf
das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ aus formellen Gründen nicht
abzustellen wäre. Zumindest fehlen Anhaltspunkte, welche im Einzelnen mit Blick
auf das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit der Gutachter der Abklärungsstelle B.________ zu erwecken
vermöchten (vgl. dazu BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; Urteil 8C_51/2012 vom 29.
Januar 2013 E. 3.3.2.1 i.f. mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat -
entgegen der Beschwerdeführerin - hinreichend zutreffend dargelegt, dass ein
Hinweis auf die Strafandrohung im Sinne von Art. 307 in Verbindung mit Art. 309
lit. a StGB für die Verwertbarkeit des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag
gegebenen Gutachtens der Abklärungsstelle B.________ nicht vorausgesetzt war
(vgl. Urteil 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 5.5.1).

4.3. Soweit die Versicherte vorbringt, bei Dr. phil. C.________ handle es sich
nicht um einen Arzt, wird nicht klar, was sie damit geltend machen will.
Während Ausstandsgründe gegen Dr. phil. C.________ verwirkt sind (E. 4.2
hievor), geht aus dem Gutachten der Abklärungsstelle B.________ hervor, dass er
mit ihr anlässlich der Begutachtung nur das Erstgespräch zwecks Erhebung der
allgemeinen Anamnese führte. Die eigentliche fachärztliche Exploration erfolgte
durch die entsprechenden Spezialärzte der Abklärungsstelle B.________ aus den
Disziplinen Neurologie, Chirurgie und Psychiatrie. Weshalb vor diesem
Hintergrund auf das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ angeblich nicht
abzustellen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht
ersichtlich.

4.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass keine formellen Mängel gegen
die Verwertbarkeit des Gutachtens der Abklärungsstelle B.________ sprechen.

5. 
Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die von der Versicherten erhobenen
Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens der Abklärungsstelle B.________
als unbegründet.

5.1. Mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung hat das
kantonale Gericht dargelegt, dass das Gutachten der Abklärungsstelle B.________
den praxisgemässen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a
S. 352) entspricht. Die revisionsrechtlich ausschlaggebenden Fragen sind den
Gutachtern der Abklärungsstelle B.________ - entgegen der wiederholt
geäusserten Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht nur unterbreitet, sondern
von diesen auch nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortet worden. Von
einem angeblich "unzulässigen Daten- und Beweisfishing" kann keine Rede sein.

5.2. Nach beiden Unfällen diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte primär
eine HWS-Distorsion. Bildgebend konnten in beiden Fällen - abgesehen von
degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule - keine Anhaltspunkte für eine
unfallbedingte Luxation oder Fraktur festgestellt werden. Die Anordnung der
polydisziplinären Revisionsbegutachtung im B.________ erfolgte daher nach der
damals massgebenden Rechtsprechung (BGE 136 V 279) angesichts der sinngemäss
anwendbaren Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen
bundesrechtskonform. Für die revisionsrechtlich ausschlaggebende Frage nach dem
Eintritt einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung des
Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache ist im Übrigen hier nicht
entscheidend, welche weiteren fachärztlichen Disziplinen neben dem
chirurgischen Experten Dr. med. D.________ an der Begutachtung in der
Abklärungsstelle B.________ mitwirkten.

5.3. Massgebend und nachfolgend zu prüfen ist vielmehr, ob Verwaltung und
Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ im
Vergleich zum Gutachten der orthopädischen Chirurgin Dr. med. E.________ vom
20. November 2003 (nachfolgend: orthopädisches Gutachten) zutreffend auf eine
anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schlossen.

5.3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Aktenlage
eingehend und sorgfältig gewürdigt. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten
der Abklärungsstelle B.________ schloss es nachvollziehbar und überzeugend
darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der bei
Rentenzusprache massgebend gewesenen Begutachtung durch Dr. med. E.________
objektiv und subjektiv erheblich verbessert habe. Die explorierenden Fachärzte
hätten anlässlich der neurologischen, chirurgisch-traumatologischen bzw.
orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung gegenüber den Befunden von 2003
eine gesunkene Schmerzintensität, keine Verspannungen oder Myogelosen mehr und
eine erheblich verbesserte HWS-Beweglichkeit festgestellt. Unter
Berücksichtigung dieser Verbesserungen des Gesundheitszustandes seien die
Gutachter der Abklärungsstelle B.________ zur Überzeugung gelangt, dass die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vonseiten der Unfallfolgen heute
weder in der angestammten noch in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit
eingeschränkt sei.

5.3.2. Was die Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit sie sich
überhaupt rechtsgenüglich mit den materiellen Erwägungen des angefochtenen
Entscheides befasst. Ohne auf die eben genannten konkreten Verbesserungen des
Gesundheitszustandes im Vergleich zu den unfallbedingten Einschränkungen gemäss
orthopädischem Gutachten im Einzelnen einzugehen, macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Neubeurteilung laut Gutachten der Abklärungsstelle B.________
beruhe allein auf einer "veränderten Kausalitätsbetrachtung". Mit Blick auf die
ausschlaggebenden, im Gutachten der Abklärungsstelle B.________ nachvollziehbar
und überzeugend begründeten Befunderhebungen steht demgegenüber fest, dass die
unfallbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von 2003 anlässlich der
Begutachtung in der Abklärungsstelle B.________ nicht mehr oder nicht mehr in
vergleichbarem Ausmass feststellbar waren. Zutreffend verwies die Vorinstanz
darauf, dass keine Korrelation zwischen Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht
(BGE 140 V 193 E. 3.1 i.f. S. 195 mit Hinweis). Für die Beurteilung der
Invalidität ist nicht die Diagnose, sondern die gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit massgebend (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S.
281). Kann eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
auch auf einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung ohne wesentliche
Änderung des Gesundheitszustandes beruhen (E. 3 hievor), haben Verwaltung und
Vorinstanz basierend auf den medizinischen Feststellungen gemäss Gutachten der
Abklärungsstelle B.________ zu Recht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG bejaht.

5.3.3. Das kantonale Gericht hat nach dem Gesagten gestützt auf das
beweiskräftige Gutachten der Abklärungsstelle B.________ bundesrechtskonform
auf eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der
Rentenzusprache geschlossen. Es hat folglich zutreffend auf die nunmehr gemäss
Gutachten der Abklärungsstelle B.________ uneingeschränkte Leistungsfähigkeit
in Bezug auf die angestammte und jede vergleichbare Tätigkeit abgestellt. Dass
durch seine zusätzlichen und von der Sache her zumindest unnötigen Ausführungen
zur Adäquanzfrage das Gericht den Anschein eigener Befangenheit geweckt hätte,
trifft entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu. Gegen die konkrete
Beurteilung der Leistungsfähigkeit erhebt die Versicherte zu Recht keine
Einwände.

5.4. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von
der Visana am 11. Juni 2014 revisionsweise verfügte Rentenaufhebung bestätigt
hat.

6. 
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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