Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.828/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_828/2015

Urteil vom 24. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 6. November 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September
2015,
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 10. November 2015 betreffend Mängel
der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG hin am 21. November 2015
(Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 6. November 2015diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Zusprechung
einer lediglich bis 30. Juni 2013 befristeten Rente der Invalidenversicherung,
auseinandersetzt und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale
Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt
beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig
oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb - trotz der am 21. November 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 10. November 2015 - kein
gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, weshalb auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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