Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.827/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_827/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Urdorf, vertreten durch die Sozialkommission, Bahnhofstrasse 46, 8902
Urdorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 6. November 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2015
betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2015, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 6. November 2015 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine
rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid
vom 23. September 2015 erhebt, in denen er sich hinreichend mit den
entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw.
darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht
verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift zur Hauptsache in
Wiederholungen der Rügen erschöpft, welche der Beschwerdeführer schon vor dem
kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche
Gericht bereits eingehend befasst hat, ohne sich letztinstanzlich mit den
kantonalen Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden
Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt,
indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138
I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit
weiteren Hinweisen),
dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die
Formerfordernisse von Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist
noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 10. November 2015 ausdrücklich
hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben
ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben