Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.825/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_825/2015

Urteil vom 3. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln,
Beschwerdeführer,

gegen

 A.________,
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 13. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1982 geborene A.________ ist als Strassenbauer/Tiefbauarbeiter für die
B.________ AG, tätig, die ihn bei verschiedenen Unternehmungen temporär
einsetzt. Bei Beschäftigungslücken meldete sich A.________ wiederholt zum Bezug
von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung an, so auch nach Abschluss
eines vom 2. April bis 15. November 2013 erfolgten Arbeitseinsatzes bei der
C.________ AG. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 machte ihn das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal u.a. darauf aufmerksam, dass es im
Hinblick auf eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug seine
Vermittlungsfähigkeit überprüfen werde; er habe sich bei einem befristeten
Arbeitsvertrag oder bei zu erwartenden saisonalen Unterbrüchen auch vorgängig
um Stellen zu bemühen. Vom 3. März bis 31. Oktober 2014 war A.________ wiederum
bei der C.________ AG tätig, worauf er ab 1. November 2014
Arbeitslosentaggelder beantragte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015, verneinte das Kantonale
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland die
Vermittlungsfähigkeit von A.________ ab 3. November 2014.

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 13. August 2015 in dem Sinne gut, dass es die
Vermittlungsfähigkeit ab 3. November 2014 bejahte und die Sache zur Prüfung der
weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur erneuten Verfügung an das KIGA
Baselland zurückwies.

C. 
Das KIGA Baselland führt Beschwerde und beantragt im Wesentlichen, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 6. Februar
2015 zu bestätigen. Eventualiter sei die Vermittlungsfähigkeit nur bis zum 18.
Januar 2015 zu verneinen.
 A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

1.2. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wird das KIGA angehalten, die weiteren
Voraussetzungen des Arbeitslosenentschädigungsanspruchs zu prüfen. Keinen
Entscheidungsspielraum verbleibt ihm hingegen bei der vom kantonalen Gericht
bejahten Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit.
f. AVIG), woran es gebunden wäre. Daher ist ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen und es ist auf die
Beschwerde des KIGA einzutreten.

2. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE
135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Pflicht zu
inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).

3.

3.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person
vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im
objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft
entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58).

3.2. Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft
zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt
die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft
nicht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz.
270). Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse
eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen
beschränken, gilt nach der Rechtsprechung als vermittlungsunfähig. Die
bisherigen Arbeitsbemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft
geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (ARV 2013 S.
347, 8C_1030/2012 E. 2; ARV 2013 S. 178, 8C_937/2012 E. 2 f. mit Hinweis;
Urteil C 22/07 vom 21. August 2007 E. 3).

4.

4.1. Die Vorinstanz begrenzte den Streitgegenstand auf die Frage der
Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 3. November 2014 bis zur erneuten
Arbeitsaufnahme des Beschwerdegegners am 19. Januar 2015. Dies entspricht
insoweit dem Eventualantrag des KIGA, als damit die Feststellung der
Vermittlungsunfähigkeit für diese Zeitspanne gefordert wird. Diesem bereits im
kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des KIGA folgte der
Versicherte, weshalb sich die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit einzig auf
diese Zeitspanne bezieht. Soweit der Beschwerdeführer gemäss seinem Hauptantrag
die Vermittlungsfähigkeit ausserhalb dieses den Anfechtungs- und
Streitgegenstand bildenden Zeitraums beurteilt haben will, ist darauf nicht
einzutreten.

4.2. Das kantonale Gericht bejahte ungenügende Arbeitsbemühungen des
Versicherten nach Erhalt der Kündigung am 17. September 2014. Indem lediglich
Bewerbungen als Strassenbauer vom 23. Oktober und 28. Oktober 2014 vorliegen
würden, habe der Beschwerdegegner die Vorgaben gemäss Informationsschreiben vom
17. Dezember 2014 nicht erfüllt. Er habe sich damit weder wie verlangt drei
Monate vor dem zu erwartenden Beschäftigungsende um zumutbare Arbeit bemüht
noch seien zwei telefonische Arbeitsbemühungen in der Baubranche in
quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend. Sechs der sieben
telefonischen Stellenanfragen im Monat November 2014 hätten sich wiederum auf
die Baubranche bezogen. Dies seien qualitativ eindeutig ungenügende Bemühungen
um Arbeit. Mit sieben Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2014 seien die
quantitativen Anforderungen unzureichend erfüllt. Die Auflagen des RAV habe er
daher in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 nicht erfüllt. Für die Absprache
der Vermittlungsfähigkeit aufgrund ungenügender Stellenbewerbungen bedürfe es
praxisgemäss aber besonders qualifizierter Umstände, die nicht vorlägen. In den
Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 habe er die Stellensuche auch auf nicht
saisonal geprägte Betriebe ausgedehnt, was den Schluss auf intensive Bemühungen
zuliesse. Aus den Akten ergäbe sich schliesslich nicht, dass der Versicherte
bevorzugt saisonale Stellen gesucht und seine Arbeitslosigkeit in den
Wintermonaten bewusst in Kauf genommen habe. Seit dem Erstgespräch am 28.
November 2014 habe er auch Tätigkeiten als Verkäufer, Lagerist, Logistiker und
Reinigungsmitarbeiter gesucht und zudem bei den Arbeitgebern nicht nur
telefonisch, sondern auch persönlich um Arbeit nachgefragt. Er habe damit
deutlich gezeigt, dass er bereit sei, eine Dauerstelle in anderen Bereichen
anzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit könne aufgrund der ungenügenden
Arbeitsbemühungen daher nicht verneint werden.

4.3. Das KIGA wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern
offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie den Beschwerdegegner nicht als
"Überwinterer" betrachtet und dementsprechend die Rechtsprechung hierzu nicht
angewendet habe. Der Versicherte habe seit März 2010 ausschliesslich Stellen
über das Temporärbüro B.________ AG gesucht, welches ihn als Bauarbeiter und
Strassenbauer in einigen wenigen Unternehmungen eingesetzt habe. Nach den
wetterbedingten, winterlichen Arbeitsausfällen sei er jeweils wieder
beschäftigt worden. Aufgrund der regelmässig wiederkehrenden Arbeitsausfälle
hätte er sich an die Vorgaben vom 17. Dezember 2013 halten müssen, was er nicht
getan habe. Die nachfolgend ungenügenden Arbeitsbemühungen seien ein
wesentlicher Hinweis darauf, dass er nicht gewillt gewesen sei, seine
Arbeitskraft anderweitig und zielorientiert anzubieten. Bei Zugrundelegung
dieses Sachverhalts hätte die Vorinstanz auf Vermittlungsunfähigkeit schliessen
müssen.

4.4.

4.4.1. Vorinstanz und KIGA sind sich einig, dass sich der Beschwerdegegner nach
Erhalt der Kündigung am 17. September 2014 ungenügend um eine neue Dauerstelle
bemühte und die Auflagen gemäss Schreiben des RAV vom 17. Dezember 2013 in den
Monaten Oktober bis Dezember 2014 nicht erfüllte. Ebenfalls bestreitet der
Beschwerdeführer mit Blick auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts nicht,
dass ungenügende Arbeitsbemühungen den Schluss auf mangelnde
Vermittlungsbereitschaft nicht rechtfertigen, solange diese nur Ausdruck
unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, welcher mit einer
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu
begegnen ist. Das KIGA wendet aber zutreffend ein, dass es hier - entgegen den
Darlegungen im vorinstanzlichen Entscheid - nicht primär um die Beurteilung
ungenügender Arbeitsbemühungen geht, sondern die Frage im Zentrum steht, ob der
Beschwerdegegner tatsächlich gewillt war, eine Festanstellung anzunehmen, um im
Rahmen seiner Schadenminderungspflicht saisonal bedingte Beschäftigungslücken
in den Wintermonaten im Baugewerbe zu vermeiden.

4.4.2. Die Feststellung der Vorinstanz, der Versicherte sei seit Ende Juli 2011
beim Temporärbüro B.________ AG als Strassenbauer/Tiefbauarbeiter bei
verschiedenen Unternehmungen mit Unterbrüchen im Einsatz, ist ausweislich der
Akten insoweit offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig und daher für das
Bundesgericht nicht verbindlich (E. 2), als er bereits seit März 2010 (mit
Ausnahme des vom 3. Mai 2010 bis 19. November 2010 über einen
Rahmenarbeitsvertrag mit der Personal D.________ AG getätigten Einsatzes als
Bauarbeiter) ausschliesslich über die B.________ AG als Temporärarbeiter in
verschiedenen Betrieben als Strassenbauer/Bauarbeiter Arbeitseinsätze zu
verzeichnen hat. Die Kündigungen vom 19. Oktober 2010, 15. November 2011, 17.
November 2013 und 28. November 2014 erfolgten sodann auf den Winter hin und
sind mit dem Beschwerdeführer auf den saisonalen Arbeitsrückgang im Bausektor
zurückzuführen, wie den jeweiligen Protokollen über die Beratungsgespräche in
den RAV zu entnehmen ist. Überdies sind die vorinstanzlichen Feststellungen
unzutreffend und der hieraus gezogene Schluss bundesrechtswidrig, wenn ohne
nähere Ausführungen festgehalten wird, der Beschwerdegegner weise auch in den
Monaten Juni 2012 bis Juli 2012, September 2012 und im März 2013
beschäftigungslose Zeiten aus, weshalb er kein sog. "Überwinterer" sei und die
Rechtsprechung zu den saisonalen Arbeitsverhältnissen daher nicht zur Anwendung
gelange. Aus der Arbeitgeberbescheinigung der B.________ AG vom 6. November
2014 ergibt sich einzig, dass der Versicherte in den genannten Zeiten keinen
Arbeitseinsatz über diese leistete. Weitere Rückschlüsse, namentlich ob er in
diesen Monaten stellenlos war oder nicht, lassen die Akten nicht zu, zumal der
Beschwerdegegner in diesen Perioden auch keine Arbeitslosenentschädigung bezog.
Abklärungen hierzu erübrigen sich aber, da, wie bereits ausgeführt, die zu
beurteilenden Anmeldungen zum Leistungsbezug mit dem wetterbedingten
Arbeitsausfall und den hierauf gründenden Kündigungen zusammenhängen und daher
saisonalen Charakter aufweisen. Die erst nach Erhalt der leistungsablehnenden
Verfügung vom 19. Dezember 2014 dahingehend intensivierte Stellensuche, dass
aus den Bemühungen seine Bereitschaft, eine Dauerstelle auch ausserhalb der
Baubranche anzunehmen, hervorging, ändert daran nichts. Dies macht vielmehr
deutlich, dass der Versicherte in der hier massgebenden Zeitspanne nicht
ernsthaft gewillt war, auch ausserhalb der Baubranche tätig zu sein und sich
vielmehr mit temporären Einsätzen, vermittelt durch die B.________ AG,
begnügte. Dadurch entstehenden Arbeits- und Lohnausfall nahm er somit bewusst
in Kauf, zumal er nicht damit rechnen konnte, in den Wintermonaten beschäftigt
zu werden. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdegegner ab 3. November 2014 bis
zur erneuten Arbeitsaufnahme am 19. Januar 2015 die Vermittlungsfähigkeit
abzusprechen, was zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
für diesen Zeitraum führt.

5. 
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG) und kann keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom
13. August 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amts für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland vom 6. Februar 2015 wird
insoweit abgeändert, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des
Beschwerdegegners vom 3. November 2014 bis 18. Januar 2015 verneint wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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