Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.824/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_824/2015

Urteil vom 19. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Schlatt, vertreten durch die Fürsorgekommission,
Mettschlatterstrasse 2, 8252 Schlatt TG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 16. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1959 geborene A.________ sowie seine Ehefrau B.________ und die Tochter
C.________ werden seit September 2014 von der Gemeinde Schlatt
sozialhilferechtlich unterstützt. Im Dezember 2014 ersuchte dieser die
Fürsorgebehörde, ihm Fr. 250.- für die Anschaffung von Winterkleidern und
Winterschuhen für seine Frau und die Tochter zu überweisen. Das Gesuch wurde
mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 abgewiesen. Das Departement für Finanzen
und Soziales (DFS) des Kantons Thurgau wies den von A.________ erhobenen Rekurs
am 13. März 2015 ab.

Mit Verfügung vom 27. November/2. Dezember 2014 teilte die Fürsorgebehörde
A.________ mit, dass sie ihn ab dem 14. November 2014 monatlich mit Fr. 2'914.-
(plus Krankenkassenprämien) unterstütze. Zudem forderte sie verschiedene
Unterlagen ein. Überdies hielt sie fest, dass A.________ und seine Ehefrau sich
um Arbeit zu bemühen und jeweils bis am 25. jeden Monats mindestens sechs
Bewerbungen nachzuweisen hätten. Auf Anweisung der Fürsorgekommission hätten
sie an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Berufliche, finanzielle und
familiäre Veränderungen seien dem Sozialamt sofort mitzuteilen. Eine
Unterstützung für die Wohnungseinrichtung bezeichnete die Gemeinde nach dem
Umzug vom 2. Dezember 2014 als hinfällig. Die Umzugskosten würden von der
Sozialhilfe übernommen. Auch dagegen reichte A.________ beim DFS Rekurs ein.
Dieser wurde am 10. März 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 lehnte die Fürsorgebehörde die
Kostenübernahme für ein Verhütungsmittel ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das DFS am 24. März 2015 ebenfalls ab.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 verneinte die Fürsorgebehörde einen Anspruch
auf Übernahme der Krankenkassenprämien für die Zusatzversicherung. Auch den
gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies das DFS ab (Entscheid vom 7.
April 2015).

B. 
Gegen die Entscheide des DFS reichte A.________ jeweils beim Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau Beschwerde ein. Dieses vereinigte die Verfahren und wies
die Beschwerden mit Entscheid vom 16. September 2015 ab, soweit es darauf
eintrat.

C. 
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanzen zurückzuweisen. Es seien ihm Fr. 250.- für Winterkleider und
Schuhe auszurichten, eine angemessene Integrationszulage zu gewähren, fehlende
Haushaltsgegenstände zu entschädigen, die verfügten Anweisungen aufzuheben und
die Kosten für die Empfängnisverhütung und die Prämien für die
Zusatzversicherung der Krankenkasse zu übernehmen. Weiter sei eine
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung festzustellen. Zudem sei ihm für das
Verfahren die "notwendige Verteidigung" in der Person von Rechtsanwalt
D.________ zu bestellen. Bei Mängeln in der Beschwerdeschrift sei ihm
Gelegenheit zu Korrektur zu geben. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.

D. 
Mit Eingabe vom 11. November 2015 stellt A.________ ergänzend zu den bisherigen
Anträgen das Rechtsbegehren, eventualiter sei der Verwaltungsgerichtsentscheid
nichtig zu erklären, weil Frau E.________ im vorinstanzlichen Verfahren wegen
Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen. Bei fehlender Zuständigkeit
des Bundesgerichts sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht hat am 8. Januar 2016 zum Ausstandsbegehren Stellung
genommen. A.________ hat sich am 3. Februar 2015 dazu geäussert.

Erwägungen:

1. 
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen
Ausschlussgrund. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
Insofern bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer beantragt, bei Mängeln in seiner Beschwerdeschrift sei ihm
die Korrektur zu ermöglichen.

Das Gesuch ist abzuweisen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann
(Art. 47 Abs. 1 BGG). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Anwendungsfall von
Art. 43 BGG vorliegt. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer
laut Empfangsbestätigung am 6. Oktober 2015 ausgehändigt. Die 30-tägige Frist
um die Beschwerde einzureichen endete am 5. November 2015. Der Beschwerdeführer
reichte seine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist ein. Eine
Beschwerdeergänzung ist damit nicht möglich.

3. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines notwendigen Verteidigers.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren sieht keine notwendige Verteidigung
vor. Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) kommt die
Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in
Betracht (Art. 64 Abs. 2 BGG). Nach Art. 41 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht
einer Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu
führen, einen Anwalt bestellen. Unfähigkeit zur Prozessführung ist nicht
leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür
verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem
Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden
Verfahren völlig unbeholfen ist. Entsprechendes dürfte sich unmittelbar aus den
Eingaben der Partei ergeben (Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2, den
heutigen Beschwerdeführer betreffend).

Die Eingabe des Beschwerdeführers ist zwar umfangreich, enthält aber klare
Rechtsbegehren und eine Begründung. Die Voraussetzungen für die Bestellung
eines Rechtsanwalts nach Art. 41 BGG sind daher nicht gegeben. Das Gesuch ist
abzuweisen.

Von der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG
kann abgesehen werden, da eine Beschwerdebegründung während der am 5. November
2015 abgelaufenen Beschwerdefrist einzureichen war. Eine Ergänzung der
Beschwerde durch einen Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist ist daher nicht
mehr möglich.

4.

4.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche
Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund
kommt deshalb hauptsächlich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S.
251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) gelten qualifizierte
Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht
von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und
substanziiert begründet worden ist. Dies bedeutet, dass klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
138 I 225 E. 3.2 S. 228; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.2 S. 246.).

4.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen
von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese
Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die
geradezu in die Augen springen (Urteile 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2
und 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
138 I 113).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beteiligung von Richterin E.________ am
angefochtenen Entscheid verstosse gegen das Recht auf ein faires Verfahren
(Art. 6 Abs. 1 EMRK), seinen verfassungsmässigen Anspruch auf ein unabhängiges
und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) und gegen § 7 des Gesetzes des
Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB
170.1). E.________ führe zusammen mit F.________ eine Anwaltskanzlei, welche er
im Jahre 2014 wegen einer Mietstreitigkeit mandatiert habe. Mit diesem Büro
liege er wegen einer Honorarforderung im Streit. Die Auseinandersetzung sei der
Anwaltskommission vorgelegt worden, der auch die Richterin angehöre.

5.2. Die Regelung des Ausstands von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem
kantonalen Verwaltungsgericht ist eine Frage des kantonalen Rechts. Dessen
Auslegung und Anwendung prüft das Bundesgericht - vor hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur unter dem eingeschränkten
Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.;
zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18). Dagegen prüft es
grundsätzlich frei, ob willkürfrei ausgelegtes kantonales Prozessrecht im
Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt. Das betrifft
insbesondere die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der insoweit nicht weitergeht (SVR
2009 UV Nr. 2 S. 5 und Nr. 8 S. 30, 8C_555/2007; Urteil 8C_933/2015 vom 2. März
2016 E. 2.3).

5.3. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren kein
Ausstandsbegehren gestellt, sondern erhebt den Vorwurf der Befangenheit (nach
Ablauf der Beschwerdefrist) erstmals im Verfahren vor Bundesgericht. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so
früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend
gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich
vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein
Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich
verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S.
211; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_933/
2015 vom 2. März 2016 E. 2.2).

5.4. Die Geltendmachung von Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der personellen
Zusammensetzung des Gerichts voraus. Das verfassungsmässige Recht auf einen
unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst deshalb auch den Anspruch auf
Bekanntgabe, welche Richter am Entscheid mitwirken. Das bedeutet indessen
nicht, dass der rechtsuchenden Person die Namen der entscheidenden Richter
ausdrücklich mitgeteilt werden müssen. Es genügt vielmehr, dass sie die Namen
aus einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Internet)
entnehmen kann. Nach der Rechtsprechung müssen (und dürfen) die Parteien damit
rechnen, dass das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird (BGE 139
III 120 E. 3.2.1 S. 124; Urteil 2C_440/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.2). Dies
gilt nicht nur für anwaltlich vertretene Parteien, sondern auch für juristische
Laien (Urteile 1B_348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.2 und 2C_164/2008 vom 28.
Juli 2008 E. 3.1; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 4.4 S. 497).

5.5. Die Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ist im
Internet-Portal des Gerichts ersichtlich. E.________ ist dort als ordentliche
Richterin aufgeführt. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, dies
bereits früher in Erfahrung zu bringen. Er hätte daher schon in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Ausstand dieser Gerichtsperson verlangen
müssen. Er durfte insbesondere nicht darauf vertrauen, dass diese von sich aus
in den Ausstand tritt (Urteil 1C_181/2013 14. November 2013 E. 2.4). Gemäss
Stellungnahme der Vorinstanz hat die Richterin zu keiner Zeit gewusst, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Klienten ihres auf eigene
Rechnung im gleichen Anwaltsbüro tätigen Schwagers F.________ handelt. In der
Anwaltskommission sei sie nie mit dem Beschwerdeführer befasst gewesen. Der
Honorarkommission habe sie nie angehört. Ein besonders schwer wiegender Fall,
der eine von Amtes wegen zu beachtende und festzustellende Nichtigkeit des
Entscheids zur Folge hätte, liegt somit offensichtlich nicht vor (vgl. dazu BGE
136 II 383 E. 4.1 S. 389; Urteil 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2.1).
Indem der Beschwerdeführer die angebliche Befangenheit erst im Anschluss an die
letztinstanzliche Beschwerde vorgebracht hat, verwirkte er den Anspruch auf
dessen Geltendmachung.

6.

6.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die
Anträge über den in den streitigen Verfügungen der Fürsorgebehörde definierten
Anfechtungsgegenstand hinausgingen oder im Sinne von § 58 Abs. 1 VRG neu waren.
Mangels Feststellungsinteresses und wegen ihres subsidiären Charakters
ebenfalls nicht eingetreten ist das kantonale Gericht auf die
Feststellungsbegehren.

6.2. Die Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren subsidiär (BGE 141 II 113 E. 1.7 S. 123). Die im
vorinstanzlichen Verfahren beantragten Feststellungen konnten allesamt mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreicht werden. Es betrifft
dies insbesondere die Feststellung der Missachtung von Verfahrensvorschriften,
der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der
fehlerhaften Ermessensausübung. Der Beschwerdeführer stellt die Subsidiarität
der Feststellungsbegehren nicht in Frage. Zudem wird weder begründet noch ist
ersichtlich, worin das spezifische Feststellungsinteresse bestanden haben
sollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die
entsprechenden Anträge nicht eingetreten ist.

6.3. Mit der geltend gemachten Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung hat
sich das kantonale Gericht in E. 3 des angefochtenen Entscheids inhaltlich
befasst und die Vorwürfe als unbegründet zurückgewiesen.

6.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, über den Anfechtungsgegenstand hinaus
gehende oder neue Rechtsbegehren gestellt zu haben. Vielmehr habe er lediglich
teilweise die Begründung präzisiert. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt,
welche Anträge nicht zum Anfechtungsgegenstand gehörten oder im Sinne von § 58
VRG neu seien. Es trifft zu, dass das kantonale Gericht die seiner Ansicht nach
unzulässigen Rechtsbegehren nicht benannt hat. Da jedoch nicht ersichtlich ist,
welche über reine Feststellungsbegehren hinausgehende Anträge die Vorinstanz
nicht beurteilt hätte und solche vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet
werden, erweist sich sein Einwand als unbehelflich. Seine Kritik zielt vielmehr
auf die Befassung des kantonalen Gerichts mit seinen Vorbringen und damit auf
die Begründungsdichte des vorinstanzlichen Entscheids ab (vgl. dazu E. 7.3
nachstehend).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel Rechtsverweigerung und
Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Verwaltungsgericht hätte seine
Vorbringen mit voller Kognition prüfen müssen, nachdem es das DFS im
Rekursverfahren unterlassen habe, eine Angemessenheitskontrolle durchzuführen.

7.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine zu Unrecht
vorgenommene Kognitionsbeschränkung eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV darstellen (BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303). Die dem Bundesgericht
vorgeschalteten Gerichtsbehörden haben gestützt auf die Rechtsweggarantie nach
Art. 29a BV eine freie Überprüfung des Sachverhalts sowie der Anwendung des
kantonalen und Bundesrechts vorzunehmen; eine Kontrolle der Angemessenheit wird
dagegen nicht verlangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet
die Rechtsweggarantie die Vorinstanz zu einer umfassenden Rechts- und
Sachverhaltsprüfung, was aber nicht ausschliesst, den Gestaltungsbereich der
unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren (BGE 137 I 235 E.
2.5 S. 239 f.; Urteil 1D_1/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3).

7.1.2. Nach § 56 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,
welche für die Beurteilung einer Streitsache von Bedeutung sind, sowie
unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als Rechtsverletzung insbesondere
die unrichtige Anwendung oder die Nichtanwendung eines Rechtssatzes (Ziff. 1),
die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (Ziff. 2), die
Ermessensüberschreitung und der Ermessensmissbrauch (Ziff. 3) und die
Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Ziff. 4). Wenn es als erste
Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat, hat das Verwaltungsgericht volle
Überprüfungsbefugnis (§ 56 Abs. 3 VRG).

7.1.3. Die von der Vorinstanz ausgeübte Kognition entspricht dem gesetzlich
vorgesehenen Mass. Dass diese Norm willkürlich angewendet worden sei, wird vom
Beschwerdeführer nicht behauptet und es ist dies auch nicht ersichtlich.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist nicht der Entscheid des DFS, sondern
nur derjenige des kantonalen Verwaltungsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer könnte lediglich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe
Rügen bezüglich des Verwaltungsverfahrens falsch beurteilt. Dies legt er jedoch
substanziiert nicht dar.

7.2. Eine weitere Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung sieht der
Beschwerdeführer darin begründet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
mangelhaft abgeklärt und die relevanten Rechtsnormen nicht vollständig und
richtig angewandt habe. Diese Rüge beschlägt nicht das Problem der formellen
Rechtsverweigerung, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Begründung. Sie ist
Gegenstand der materiellen Beurteilung (Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E.
3.3). Zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Sachverhaltsfeststellung
und bei der Rechtsanwendung vgl. E. 4.1 und 4.2 hievor. Darauf wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

7.3. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz in Missachtung ihrer
Begründungspflicht auf seine Vorbringen nicht eingegangen sei. Darin erblickt
er ebenfalls eine Rechtsverweigerung.

7.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die
Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen
und auf welche es sich stützt, sodass die betroffene Person den Entscheid in
voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41;
139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Welche ihrer erheblichen
Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergangen worden sein sollen,
haben die Betroffenen vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410; Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E.
3.2).

7.3.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den entscheidrelevanten Ausführungen des
Beschwerdeführers auseinander und begründet ihren Entscheid hinreichend. Die
für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen werden im
angefochtenen Entscheid dargelegt. Dem Beschwerdeführer war es daher möglich,
den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Sein Einwand ist
unbegründet.

7.4. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein
faires Verfahren und überspitzten Formalismus geltend, weil er keine
Gelegenheit erhalten habe, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache und zum
vorgesehenen Verfahrensausgang zu äussern und allenfalls Ergänzungen
anzubringen.

7.4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch stellt einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Gebots des
fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 129
I 85 E. 4.1 S. 88). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert
anderseits den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern,
erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung
von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2
S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 120 Ib 379 E. 3b S.
383). Der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt jedoch keinen Anspruch
darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.2
S. 107).

Grundsätzlich ist es nach der Praxis des EGMR Sache der Parteien zu beurteilen,
ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert.
Hält der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur
Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat er diese
unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit
Hinweis).

7.4.2. Das DFS hatte im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Vernehmlassung der Fürsorgebehörde wurde dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser hat dazu keine Stellungnahme eingereicht
oder beantragt. Da er seine Rüge nicht näher substanziiert hat, ist darauf
nicht näher einzugehen. Dasselbe gilt bezüglich des Hinweises auf § 13 Abs. 1
VRG, wonach jeder Betroffene vor Erlass eines Entscheids anzuhören ist.
Inwiefern diese Bestimmung willkürlich angewendet worden wäre, begründet der
Beschwerdeführer nicht.

8.

8.1. Das kantonale Gericht verneinte das Vorliegen einer Rechtsverzögerung. Mit
der Begründung, das Verwaltungs- und Rekursverfahren sei mit Blick auf die
zahlreichen Anträge und eingereichten Rechtsmittel insgesamt sehr speditiv
abgewickelt worden, wies es die Beschwerde in diesem Punkt ab.

8.2. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt in rechtsgenüglicher Weise geltend
macht, seine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung sei zu Unrecht abgewiesen
worden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Eine überlange
Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte
Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für
eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss
Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als
dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als
angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 269 E. 3.1 S. 273).
Mit dem blossen Hinweis auf die im Verfahrensrecht des Kantons Zürich
vorgesehene Behandlungsfrist von 60 Tagen legt der Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich dar, inwiefern der Vorwurf begründet wäre. Die Abweisung der
vorinstanzlichen Beschwerde in diesem Punkt erweist sich jedenfalls nicht als
bundesrechtswidrig. Inwiefern der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen
wäre, ist nicht ersichtlich.

9.

9.1. Der Beschwerdeführer erhebt unter dem Titel Sachverhaltsfeststellung und
Wahrheitsfindung nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung etliche Vorwürfe
und Rügen. Indem er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang pauschal vorwirft,
sie habe keine "justizförmige" Sachverhaltsfeststellung getroffen bzw. kein
Beweisverfahren durchgeführt und zur Wahrheitsfindung nicht die geeigneten
Beweismittel nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung eingesetzt, genügen
seine Vorbringen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

9.2. Nach dem im Sozialhilfeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der
materiellen Wahrheit). Die Untersuchungsmaxime wird durch die Auskunfts- und
Meldepflicht der unterstützten Person ergänzt (GUIDO WIZENT, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 521 ff.; RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA
RIEDI HUNOLD, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der
Sozialhilfe, in: ZBl 8/2015 S. 409). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet
das Gericht jedoch nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es
sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und
in vorweggenomener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise
nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148).

9.3. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, welche konkreten Beweismassnahmen
seiner Meinung nach hätten durchgeführt werden müssen, noch legt er dar, im
kantonalen Verfahren rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge
gestellt zu haben. Auf seine Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

10. 
Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt
die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen
nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen
und keine andere Hilfe möglich ist (§ 8 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom
29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; SHG; RB
850.1]). Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 SHG finden in der Regel
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) Anwendung (§ 2a Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates
des Kantons Thurgau vom 15. Oktober 1985 zum Gesetz über die öffentliche
Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung; SHV; RB 850.11]). Die Unterstützung setzt
sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden
Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus
Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (§ 2a Abs. 2
SHV). Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den
Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für die medizinische
Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien (§ 2b Abs.
1 SHV). Abweichungen sind zu begründen (§ 2b Abs. 2 SHV).

11.

11.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die SKOS-Richtlinien erwogen, die
Auslagen für Bekleidung und Schuhe seien bereits in der materiellen
Grundsicherung enthalten (SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.1). Im Übrigen habe die
Gemeinde dem Beschwerdeführer einen Gutschein für den Rotkreuzladen und ein
Gesuch für den Bezug von neuen Kleidern und Schuhen bei der Winterhilfe
abgegeben, das nur ausgefüllt hätte eingereicht werden müssen. Der im
Grundbetrag enthaltene Anteil für Bekleidung und Schuhe reiche grundsätzlich
aus, um für die aus dem Land G.________ nachgezogenen Familienmitglieder
adäquate Winterkleider zu kaufen.

11.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine willkürliche
Rechtsanwendung, weil die Vorinstanz den geltend gemachten Anspruch auf
Auszahlung eines einmaligen Betrages von Fr. 250.- zusätzlich zur materiellen
Grundsicherung nicht unter dem Titel der situationsbedingten Leistungen gemäss
§ 2a Abs. 2 SHV geprüft habe. Situationsbedingte Leistungen stehen gemäss § 2c
Abs. 1 SHV in direktem Zusammenhang zu den besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstützungsbedürftigen
Person. Sie werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend
notwendig sind (§ 2c Abs. 2 SHV). Der sozialhilferechtliche Grundbedarf für den
Lebensunterhalt wird mittels eines Pauschalbetrages abgedeckt. Er enthält unter
anderem die Ausgabeposition "Bekleidung und Schuhe". Nur was nicht bereits vom
Grundbedarf für den Lebensunterhalt erfasst ist, vermag einen
situationsbezogenen Bedarf zu begründen (WIZENT, a.a.O., S. 295). Die
Anschaffung von Winterkleidern dient einem bei vielen unterstützten Personen
regelmässig auftretenden Bedarf, weshalb er durch die materielle Grundsicherung
abgedeckt ist. Höhere Ausgaben im Rahmen dieser Ausgabeposition hat die
unterstützte Person daher in der Regel durch Einsparungen im Grundbedarf zu
tätigen, wenn sie keine alternativen Angebote in Anspruch nehmen will.

11.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht stichhaltig,
soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG genügen (vgl. E. 4 hievor). Dieser zeigt insbesondere nicht auf,
inwiefern die von ihm angerufenen Bestimmungen, insbesondere Art. 12 BV, Art.
3, 8, 10 und 14 EMRK, Art. 11 Abs. 1 des Uno-Pakts I und die (als Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen rechtlich ohnehin nicht
verbindliche; vgl. dazu Urteil 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015) Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte verletzt oder Bestimmungen des kantonalen Rechts
willkürlich angewendet worden sein sollen. Mit den vorinstanzlichen
Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nur oberflächlich auseinander. Er
beschränkt sich hauptsächlich darauf, diese als unzutreffend zu taxieren und
seine Sicht der Dinge zu schildern. Er legt auch nicht dar, dass und inwiefern
die den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zugrunde gelegten tatsächlichen
Feststellungen unhaltbar sein sollen. Im Übrigen kann auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nicht näher einzugehen ist auf
die Kritik am Entscheid des DFS, da im bundesgerichtlichen Verfahren einzig der
Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts Anfechtungsgegenstand bildet (Art.
75 Abs. 1 BGG). Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Anspruch auf einen
Geldbetrag für die Anschaffung von Winterkleidern erneut gerügten
Verfahrensmängel wird auf das in den vorstehenden Erwägungen bereits Gesagte
verwiesen.

12.

12.1. Nach § 2d Abs. 1 SHV kann Personen, die sich besonders um ihre soziale
oder berufliche Integration bemühen, eine finanzielle Anerkennung von Fr. 30.-
bis Fr. 300.- pro Monat ausgerichtet werden. Als Integrationsbemühungen gelten
gemäss § 2e Abs. 1 SHV namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer
Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen,
regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche
Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe.

12.2. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen Zulage sind nach
dem angefochtenen Entscheid nicht erfüllt. Im Bereich der Sozialhilfe gilt das
Subsidiaritätsprinzip, bei welchem Eigenleistungen den Bedarfsleistungen
vorgehen (vgl. § 8 SHG). Hilfsbedürftige können gemäss § 8b SHG zur Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines
Beschäftigungsprogramms verpflichtet werden. Dazu gehört auch die Suche einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit. § 2d Abs. 1 SHV verlangt ausdrücklich besondere
Bemühungen zur beruflichen Integration. Dass der Nachweis von mindestens sechs
Stellenbewerbungen pro Monat, wie ihn die Fürsorgebehörde fordert, nicht als
genügender Ausweis für spezielle Bemühungen anerkannt wird, ist keineswegs
willkürlich. Solche Bemühungen gehen nicht über das hinaus, was von
sozialhilfeabhängigen Personen normalerweise verlangt wird. Besonders zu
honorierende Bemühungen werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind auch
nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

12.3. Bezüglich der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ist der
vorinstanzliche Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht
hat zutreffend festgehalten, dass in diesem Zusammenhang keine konkrete
Anweisung zur Diskussion stehe und der Beschwerdeführer daher diesbezüglich
nicht beschwert sei. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer und seine Ehefrau
lediglich darauf hingewiesen, dass sie auf entsprechende Anweisung hin an einem
Beschäftigungsprogramm teilzunehmen hätten (vgl. § 8b SHG). Auch in diesem
Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

12.4. Ebenfalls nichts beizufügen ist dem vorinstanzlichen Entscheid bezüglich
der Auflage der Gemeinde, der Fürsorgebehörde jegliche Veränderungen der
beruflichen, finanziellen und familiären Verhältnisse sofort zu melden (vgl. §
37 SHV). Auch hierdurch ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Dies wird von
ihm auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sollte er im Zweifel darüber
sein, ob eine konkrete Veränderung tatsächlich meldepflichtig ist, steht es dem
Beschwerdeführer frei, sich bei der Fürsorgebehörde darüber zu erkundigen. Die
Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

12.5. Abzuweisen ist die Beschwerde auch bezüglich der geltend gemachten
Vergütung von Haushaltsgegenständen. Es kann auch hier auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kommt zusammenfassend zum
Schluss, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer und seiner Familie bereits in
grosszügiger Weise Kosten für fehlende Haushaltsgegenstände vergütet habe. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass zu einer anderen Beurteilung
geben würde.

13.

13.1. Die medizinische Grundversorgung wird weitgehend durch die obligatorische
Krankenversicherung abgedeckt (Art. 3 KVG). Damit ist beim medizinischen
Existenzminimum ein allgemeines Versorgungsniveau sichergestellt. Die
Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss
KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung der Sozialhilfe. Besteht
ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, sind die Gesundheitskosten
gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu bezahlen (SKOS-Richtlinien Ziff. B.4.1 in
der bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung). Behandlungen, welche vom
Leistungskatalog der Grundversicherung nicht gedeckt sind, hat die
Sozialhilfebehörde jedoch nur zurückhaltend zu übernehmen (WIZENT, a.a.O., S.
330; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, 2011, S. 377). Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird
fürsorgeabhängigen Personen unter der Ausgabenposition Gesundheitspflege ohne
Selbstbehalte und Franchisen bereits ein Betrag für selbst gekaufte Medikamente
eingerechnet (SKOS-Richtlinien B.2.1).

13.2. Präparate zur Schwangerschaftsverhütung und der Familienplanung werden
nicht auf der krankenversicherungsrechtlichen Spezialitätenliste aufgeführt.
Sie sind damit nicht kassenpflichtig (BGE 136 V 395 E. 5.1 S. 398). Von der
Sozialhilfe sind sie grundsätzlich ebenfalls nicht zu übernehmen. In
begründeten Fällen können Kosten für Verhütungsmittel als situationsbedingte
Leistungen vergütet werden (WIZENT, a.a.O., S. 366).

13.3. Mit diesen Überlegungen stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
in Einklang. Eine besondere Notwendigkeit für die ausnahmsweise Übernahme von
Verhütungsmitteln durch die Sozialhilfebehörde ist nicht ausgewiesen.
Insbesondere wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass
die Übernahme der entsprechenden Kosten für die Familie des Beschwerdeführers
im Rahmen der Pauschale des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht tragbar
wäre. Die vorinstanzliche Beurteilung ist daher nicht willkürlich. Sie
verstösst auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Weil
Empfängnisverhütungsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden, haben
auch nicht fürsorgeabhängige Personen in bescheidenen finanziellen
Verhältnissen diese selber zu bezahlen. Abgesehen davon bezieht sich der
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung auf den Zuständigkeitsbereich ein und
derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft. Er ist nicht verletzt, wenn
unterschiedliche Gemeinwesen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Rechtsregeln
treffen und daraus für die Rechtsunterworfenen in einem Gemeinwesen andere
Folgen resultieren als für diejenigen in einem anderen (BGE 136 I 1 E. 4.4.4 S.
11 f.; 133 I 249 E. 3.4 S. 255; 131 I 467 E. 3.3 S. 474; HÄNZI, a.a.O. S. 69).
Wenn andere Fürsorgebehörden in der Schweiz Verhütungsmittel subsidiär zu den
Krankenkassen übernehmen, so kann darin keine Verletzung der Rechtsgleichheit
liegen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

14.

14.1. Prämien für über die medizinische Grundversicherung hinausgehende
Zusatzversicherungen nach VVG können in begründeten Ausnahmefällen angerechnet
werden. Dieser Teil der Prämien gilt dann als situationsbedingte
Sozialhilfeleistung (SKOS-Richtlinien Ziff. B.4.1 in der bis 31. Dezember 2015
gültig gewesenen Fassung). Sie sind zu übernehmen, "wenn die zu erwartenden
oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien". Zu denken
ist namentlich an Krankentaggeldversicherungen und Zahnversicherungen für
Kinder. Prämien weiterer Versicherungen, beispielsweise im Bereich der
Komplementär- und Alternativmedizin können in begründeten Fällen übernommen
werden (SKOS-Richtlinien Ziff. C.1.1).

14.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, es gehe weder aus den Akten hervor
noch werde vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme der Prämien für die
Versicherungen gemäss VVG erfüllt wären.

14.3. Inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz willkürlich sein soll, vermag
der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er beruft sich im Wesentlichen darauf,
dass die Kosten für die Prämien der von ihm abgeschlossenen
Zusatzversicherungen jedenfalls bis zum frühest möglichen Kündigungstermin von
der Sozialhilfebehörde zu übernehmen seien. Eine sachliche Begründung dafür
liegt jedoch nicht vor. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine
besondere Bedürftigkeit wegen der Prämienkosten bis zum Auslaufen der
Versicherung Ende 2015 darzulegen. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich
abzuweisen.

15. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach
die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie
dazu später in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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