Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.823/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_823/2015
                   

Urteil vom 30. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universität B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Kantonales Verfahren, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung
des Einzelrichters) des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde und die ergänzende Eingabe vom 4. und 6. No-vember 2015
(Poststempel) gegen den Entscheid (Verfügung des Ein-zelrichters) des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Sep-tember 2015, womit auf das
Rechtsmittel der A.________ betreffend Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung nicht eingetreten wurde, weil die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erst gegen den Entscheid der Rekurskommission C.________ -
welche die Beschwerdeführerin ebenfalls angerufen hat - erhoben werden kann,
und die Gerichtskosten zufolge mutwilliger Prozessführung der
Beschwerdeführerin auferlegt wurden, u.a. weil die Beschwerdeführerin den
Instanzenzug aus anderen Verfahren kennt,

in Erwägung,
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die von der
Be-schwerdeführerin dem Bundesgericht zugestellten und - trotzeinläss-licher
Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz (vgl. E. 4 sowie Dispos.-Ziff. 4 des
angefochtenen Entscheides) - lediglich als "Be-schwerde" bzw. als "Ergänzung"
bezeichneten Eingaben vom 4. und 6. November 2015 als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder als (subsidiäre)
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu qualifizieren sind, weil auf das
Rechtsmittel zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit ohnehin nicht eingetreten
werden kann, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
dass nämlich gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine Rechtsschrift unter anderem
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte
und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S.
88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hin-weisen),
dass die Beschwerde und die ergänzende Eingabe vom 4. und 6. November 2015
diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie sich in keiner
Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und
auch nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit
seinem Nichteintretensentscheid und der in diesem Zusammenhang vorgenommenen
Kostenauflage eine Rechtsverletzung begangen resp. - soweit überhaupt
beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Beschwerde und die ergänzende Eingabe der Beschwerde-führerinerst
recht nicht die für eine (subsidiäre) Verfassungsbe-schwerde (Art. 113 ff. BGG)
geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG)
erfüllen, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte
und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE
138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je
mit weiteren Hinweisen),
dass hieran auch die lediglich pauschale Anrufung von "Art. 6 der Eu-ropäischen
Menschenrechtskonvention..." nichts ändert, weil gemäss angefochtenem Entscheid
gegen den Entscheid der Rekurskommission C.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden kann,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 117) BGG nicht eingetreten
werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse-hen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
der Rekurskommission C.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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