Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.821/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_821/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 18. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Enver Durmishi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September
2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen
stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind,
sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen (BGE
138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16
f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Auslegung des für kosovarische Staatsangehörige bis Ende März 2010 anwendbaren
Übereinkommens zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der
Schweiz näher dargelegt hat, weshalb ein sich allfällig seit Ende März 2010
verschlechternder Gesundheitszustand nicht zu einer Erhöhung der bisher
ausgerichteten, nach Kosovo exportierten halben Invalidenrente führen kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Zusatzbegründung erwog,
abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die für eine Anhandnahme eines
Revisionsgesuchs generell vorausgesetzte Glaubhaftmachung sich erheblich und
dauerhaft geänderter tatsächlicher Verhältnisse nicht erbracht, weshalb auch
aus diesem Grund die Verwaltung an der Weiterausrichtung der halben
Invalidenrente festhalten durfte,
dass der Beschwerdeführer auf diese zweite Begründung nicht näher eingeht,
dass er überdies lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt,
ohne sich indessen mit den dazu ergangenen Erwägungen substanziell auseinander
zu setzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese oder der Entscheid im
Ergebnis gegen Recht verstossen sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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