Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.820/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_820/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regionaler Sozialdienst,
Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 4. November 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2015,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei
die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (ein-schliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar-zulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin den vorerwähnten
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der
vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,
dass hieran auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts ändern, in
denen sie sich darauf beschränkt, die von den kantonalen Behörden vorgenommene
Auslegung kantonalen Rechts - Art. 44 und Art. 53 des Sozialhilfegesetzes des
Kantons Bern (SHG/BE) - sinngemäss als rechtswidrig zu rügen, was nach dem
Gesagten keinen zu-lässigen Beschwerdegrund bilden kann,
dass im Übrigen die Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehende
Wiederholungen der bereits vor dem kantonalen Verwaltungsgericht vorgetragenen
Ausführungen darstellen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides in hinreichender Weise zu befassen (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S.
245 ff.),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine
hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden
ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich bezüglich der
Rückzahlungsmodalitäten an den Beschwerdegegner zu wenden,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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