Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.81/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_81/2015

Urteil vom 3. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Dufourstrasse 46, 8034 Zürich, vertreten
durch Fürsprecher Martin Bürkle,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Brem, und dieser vertreten durch
Rechtsanwalt MLaw Ernst J. Brem,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 4. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1977 geborene A.________ war als Ballett-Tänzer des Theaters B.________ bei
der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: die Zürich) gegen die
Folgen von Unfällen versichert, als am 24. November 2005 auf das linke Knie
fiel und sich verletzte. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen; der Versicherte konnte seine bisherige
Tätigkeit im April 2006 wieder voll aufnehmen.

Als Ballett-Tänzer des Theaters C.________ war A.________ nunmehr bei der
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (nachstehend: HDI) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er am 29. August 2007 bei einer Probe erneut auf das
linke Knie fiel. Die HDI anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 14. März 2013
und Einspracheentscheid vom 11. März 2014 rückwirkend per 29. November 2007
ein, da ab diesen Zeitpunkt bezüglich des Ereignisses vom 29. August 2007 der
"Status quo sine" erreicht worden sei.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4.
November 2014 in dem Sinne gut, als es unter Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheides eine Vorleistungspflicht der HDI feststellte.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die HDI, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 11. März 2014 zu bestätigen.

Während A.________ ein Nicht-Eintreten auf die Beschwerde, eventuell deren
Abweisung beantragt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2. 
Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

3. 

3.1. Zwischenentscheide können für die Verwaltung dann zu einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil führen, wenn diese durch den Zwischenentscheid - könnte
sie ihn vor Bundesgericht nicht anfechten - unter Umständen gezwungen wird,
eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu
erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die
Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren
Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale
Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für den Versicherer führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2
S. 483 ff.).

3.2. Der angefochtene kantonale Entscheid vom 4. November 2014 stellt einen
Zwischenentscheid dar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist
jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Entscheid zu einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Versicherung führen würde. Mit ihm wurde nicht
eine definitive Leistungspflicht der HDI bejaht, sondern ausdrücklich bloss
eine Vorleistungspflicht. Durch den kantonalen Entscheid wird die HDI nicht
verpflichtet, eine allenfalls rechtswidrige Verfügung zu erlassen, welche sie
nicht selber anfechten könnte. Sollte zwischen der HDI und der ihrer Meinung
nach zuständigen Zürich keine Einigung über die Zuständigkeit erzielt werden,
so wird vielmehr das Bundesamt für Gesundheit darüber verfügungsweise
entscheiden müssen (Art. 78a UVG). Der HDI wird es unbenommen sein, die
Verfügung des Bundesamtes gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht und
dessen Entscheid beim Bundesgericht anzufechten (vgl. auch 8C_293/2009 vom 23.
Oktober 2009 E. 1).

3.3. Die Gutheissung der Beschwerde würde zwar einen sofortigen Endentscheid
herbeiführen. Allerdings macht HDI zu Recht nicht geltend, dass damit ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte.

4. 
Ist somit weder die Eintretensalternative nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch
jene nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben, so ist auf die Beschwerde der HDI
gegen den kantonalen Entscheid vom 4. November 2014 nicht einzutreten. Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben