Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.819/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_819/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 4. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Siehr,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September
2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015, mit
welchem auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 2. Juni 2015 betreffend Abweisung eines Leistungsbegehrens des A.________
erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht
eingetreten wurde,

in die gegen diesen Nichteintretensentscheid (zunächst per Telefax)
eingereichte Beschwerde vom 2. November 2015,

in die auf Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2015 betreffend
Ungültigkeit der per Telefax erhobenen Beschwerde hin er-folgte Nachreichung
einer mit gültiger Unterschrift versehenen Be-schwerdeschrift,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die - nach Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2015
nachgereichte - nunmehr mit eigenhändiger Unterschrift versehene Beschwerde des
Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem
darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen
Nichteintretensentscheid vom 30. September 2015 erhoben werden, in denen sich
die Rechtsschrift hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der
Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das erstinstanzliche
Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung
beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch die Ausführungen des Versicherten, er könne keine
Verfahrenskosten aufbringen und seine Streitsache habe Aussicht auf Erfolg,
nichts zu ändern vermögen, da es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, nach der
einen Kostenvorschuss einfordernden Verfügung der Vorinstanz vom 12. August
2015 die entsprechenden Vorkehren zu treffen bzw. allenfalls ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, was er indes unterlassen hat,

dass deshalb - trotz der nach Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November
2015 erfolgten Nachreichung einer mit eigenhändiger Unterschrift versehenen
Beschwerdeschrift - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, so dass auf
die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse-hen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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