Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.814/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_814/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 24. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. November 2015 (Poststempel), welche sich u.a. gegen
den Entscheid AL.2014.00137 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. September 2015 richtet,

in Erwägung,
dass, soweit die Beschwerde zusätzlich gegen die Verfügung AL.2015.00177 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 erhoben
ist, darüber separat das Verfahren 8C_813/2014 geführt wird,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG
nennen die zulässigen Rügen,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass das Sozialversicherungsgericht im Entscheid AL.2014.00137 vom 1. September
2015 die von der Unia Arbeitslosenkasse verfügte Einstellung in der
Anspruchsberechtigung von 33 Tagen bestätigt hat,
dass das kantonale Gericht dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen
und Würdigung der Akten zum Schluss gelangt ist, ein weiterer Verbleib am
Arbeitsplatz bis zum Auffinden einer neuen Lehrstelle, längstens bis Ende
Lehrverhältnis (31. Juli 2014), sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten
gewesen, weshalb die Selbstkündigung per 19. Januar 2014 als selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit zu werten sei, was mit Blick auf die gesamten Umstände und in
Anwendung der massgeblichen Rechtsbestimmungen zu einer als angemessen zu
wertenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 33 Tagen führe,
dass, soweit der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerungen beanstandet, er sich
im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu
wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die kantonal-gerichtlichen
Erwägungen dazu auf einer offenkundig unrichtigen, unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder einer
rechtsfehlerhaften Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 f. BGG) beruhen sollen,
dass sich daher die Beschwerde, soweit gegen den Entscheid AL.2014.00137 vom 1.
September 2010 erhoben, als offenkundig unzureichend begründet erweist, mithin
darauf nicht einzutreten ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Höhe ausgerichteter
Taggelder zur Diskussion stellen will, dies nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildete und damit auch nicht vor Bundesgericht
thematisiert werden kann,
dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG zu erledigen ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG derweil nochmals umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, der Beschwerdeführer inskünftig aber nicht mehr ohne weiteres
von Kostenfreiheit ausgehen darf,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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