Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.813/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_813/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 24. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. November 2015 (Poststempel), welche sich u.a. gegen
die Verfügung AL.2015.00177 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. September 2015 richtet,

in Erwägung,
dass in dieser Verfügung das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in
einem von ihm angestrengten Prozess die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
zur Kenntnisnahme zugestellt und über die nächsten Verfahrensschritte
informiert hat,
dass es sich bei dieser Verfügung um eine sogenannte verfahrensleitende
Verfügung handelt, welche das Verfahren nicht abschliesst, sondern einen
Schritt weiter in Richtung Endentscheid bringt,
dass solche Verfügungen vor dem Bundesgericht nur ausnahmsweise unter engen, in
Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig
angefochten werden können,
dass, weil solche Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht
angefochten werden können, es der beschwerdeführenden Person obliegt darzutun,
dass eine der in Art. 92 f. BGG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein soll
(BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt und solches auch nicht
erkennbar ist,
dass insbesondere weder geltend gemacht noch einsichtig ist, inwiefern durch
das Zustellen der Beschwerdeantwort ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden sein soll; soweit der
Beschwerdeführer Einsicht in Verfahrensakten nehmen will, steht es ihm frei,
beim kantonalen Gericht darum zu ersuchen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde, soweit gegen die Verfügung AL.2015.00177 des
Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 2015gerichtet, nicht einzutreten
ist,
dass, soweit die Beschwerde weitere Punkte umfasst, auf das separat dazu
eröffnete Verfahren 8C_814/2015 zu verweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für diesen Entscheid
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, der
Beschwerdeführer inskünftig aber bei wiederum gleichartiger
Rechtsmittelerhebung allenfalls Kosten zu gewärtigen haben wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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