Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.811/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_811/2015

Urteil vom 20. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Egliswil,
Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. September 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. September
2015, mit welchem in Abweisung einer Beschwerde sowie eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege des A.________ der Entscheid der Beschwerdestelle
SPG vom 11. Mai 2015 betreffend Festlegung des Wohnkostenbeitrags durch die
Sozialbehörde (Beschluss des Gemeinderates Egliswil vom 15. Juli 2014)
bestätigt und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr.
1'133.- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 3. November 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde sowie das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 3. November 2015 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine
rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid
vom 15. September 2015 erhebt, in denen er sich hinreichend mit den
entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw.
darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht
verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden
Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt,
indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138
I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit
weiteren Hinweisen),
dass hieran auch die lediglich pauschal gehaltenen Hinweise auf verschiedene
Verfassungsbestimmungen und -grundsätze nichts ändern, weil in der Beschwerde
diesbezüglich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise
aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bestimmung des
Wohnkostenbeitrags und zur Kostentragungspflicht wegen aussichtsloser
Gesuchseinreichung dagegen verstossen sollten,
dass im Übrigen die Beschwerde verschiedene sachfremde Anträge und Ausführungen
(insbesondere bezüglich der Rückgabe von "streng vertraulichen Unterlagen"
sowie der "Mobilitäts- (und) Gewerbefreiheit" sowie von Kontakten mit
Regierungsrätin B.________ etc. betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenügliche Begehren
darstellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III
186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit
Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb insgesamt kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Gültigkeitsanforderungen
an Beschwerden schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
zumal eine Verbesserung der mangelhaften Beschwerde nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch durch einen "Rechtsbeistand"
"gemäss Art. 29 BV" ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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