Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.80/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_80/2015         
{T 0/2}

Urteil vom 29. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1952, arbeitete seit August 2007 mit einem 60%-Pensum im
Aussendienst der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der AXA
Versicherungen AG (nachfolgend AXA oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen
die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. März 2008
rutschte sie auf vereistem Boden aus und zog sich bei einem Supinationstrauma
eine Bänderverletzung am linken oberen Sprunggelenk (OSG) zu. Die AXA übernahm
die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach mehreren operativen
Eingriffen sowie medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die AXA die
Heilbehandlung und Taggeldleistungen rückwirkend per 31. Januar 2012 ein und
verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Verfügung vom 20.
Februar 2012). In teilweiser Gutheissung der Einsprache hob die AXA die
verfügte Einstellung der Heilbehandlung auf und anerkannte ab dem 7. Dezember
2012 wiederum einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Einspracheentscheid vom 9.
September 2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 im Sinne der
Erwägungen gut. Es verneinte das Erreichen des medizinischen Endzustandes per
31. Januar 2012, hob den Einspracheentscheid vom 9. September 2013 auf und
sprach der Versicherten - nebst dem im kantonalen Verfahren nicht mehr
bestrittenen Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung über den 31. Januar 2012
hinaus - auch für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 6. Dezember 2012 Taggelder
basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30% zu (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem
verpflichtete es die AXA zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die im
kantonalen Verfahren obsiegende Versicherte (Dispositiv-Ziffer 2).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die AXA, die
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des kantonalen Entscheides seien aufzuheben und der
Einspracheentscheid zu bestätigen, wonach die Versicherte vom 1. Februar bis 6.
Dezember 2012 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen nach UVG habe. Weiter
ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Während A.________ keine Einwände gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung
erhebt, schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Verfügung vom 30. April 2015 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Letztinstanzlich unbestritten ist, dass der von der Beschwerdeführerin
ursprünglich am 20. Februar 2012 rückwirkend per 31. Januar 2012 verfügte
Heilbehandlungsabschluss unhaltbar war und die AXA zwischenzeitlich ihre
Leistungspflicht auch hinsichtlich der nach dem 31. Januar 2012 weiterhin
erforderlichen Heilbehandlung anerkannt hat. Insoweit bestreitet die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auch die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nicht (mehr), wonach der Endzustand des
unfallbedingten Gesundheitsschadens per 31. Januar 2012 noch nicht erreicht
wurde. Insbesondere unbestritten ist, dass sich die Versicherte am 17. Dezember
2012 einem fünften unfallbedingten operativen Eingriff an ihrem linken
Fussgelenk unterziehen musste und laut Einspracheentscheid in diesem
Zusammenhang spätestens ab 7. Dezember 2012 wieder voll arbeitsunfähig war.

4. 
Strittig bleibt damit einzig, ob die Versicherte gemäss angefochtenem Entscheid
auch für die Dauer vom 1. Februar bis 6. Dezember 2012 Anspruch auf ein Taggeld
basierend auf einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 30% hat, oder ob sie
im Gegenteil - nach Auffassung der AXA - vonseiten der verbleibenden
Unfallfolgen in ihrer angestammten 60%-Tätigkeit im Verkaufsaussendienst
uneingeschränkt voll arbeitsfähig war.

5. 

5.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale
Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die AXA angesichts des
Anforderungsprofils der von der Versicherten weiterhin ausgeübten angestammten
Tätigkeit als Verkaufsaussendienstmitarbeiterin mit zwingendem Geh- und
Stehpensum hinsichtlich der im strittigen Zeitraum aktenkundig hinlänglich
dokumentierten und durchgehend geklagten unfallbedingten Restbeschwerden am
linken Fussgelenk (belastungsabhängige Schmerzen mit deutlicher Schwäche der
Peronealmuskulatur sowie Druckdolenz und Schwellung entlang der Peronealsehnen)
jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung einer uneingeschränkten
Leistungsfähigkeit nachzuweisen vermochte. Die Vorinstanz schloss insbesondere
gestützt auf die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ vom
1. März 2012, des die AXA beratenden Dr. med. D.________ vom 4. Juli und 18.
September 2012 sowie des begutachtenden Orthopäden Dr. med. E.________, vom 8.
März 2011 zu Recht darauf, dass die Versicherte nicht nur bis zum 31. Januar
und danach wieder ab 7. Dezember 2012 wegen Restfolgen des Unfalles vom 24.
März 2008 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, sondern auch im strittigen
Zeitraum zwischen 1. Februar und 6. Dezember 2012 angesichts des
Anforderungsprofiles ihrer angestammten Arbeitsstelle bezogen auf ein
Vollzeitpensum unfallbedingt zu 30% arbeitsunfähig blieb. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdegegnerin auch in ihrem
angestammten 60%-Teilzeitpensum anteilsmässig - proportional zur 30%-igen
Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich eines 100%-Penums - teilarbeitsunfähig war, ist
nach Aktenlage jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Denn Dr.
med. E.________ hielt nachvollziehbar und überzeugend fest, die Versicherte sei
infolge ihrer Unfallverletzung am linken Sprunggelenk nicht mehr in der Lage,
ausschliesslich gehend und stehend zu verrichtende Tätigkeiten auszuüben. Mit
Blick auf das Anforderungsprofil hinsichtlich der Gehfähigkeit in der
angestammten Verkaufsaussendiensttätigkeit mit erforderlichen Gehstrecken von
150 bis 200 Metern Länge sei sie - bezogen auf ein Vollpensum - unfallbedingt
zu 30% arbeitsunfähig. Ist die Geh- und Stehfähigkeit der Beschwerdegegnerin
unfallbedingt eingeschränkt und fällt diese Einschränkung auch dann ins
Gewicht, wenn die fragliche Tätigkeit nur begrenzte kurze Gehstrecken
erfordert, dann ist der Vorinstanz - mangels gegenteiliger schlüssiger Hinweise
in den medizinischen Akten - beizupflichten, dass sich diese Einschränkung
anteilsmässig auch bei teilzeitlicher Ausübung einer solchen Tätigkeit
auswirkt.

5.2. Was die Beschwerde führende AXA hiegegen vorbringt, ist offensichtlich
unbegründet. Entscheidend ist nicht, ob die Versicherte ausserhalb ihres
angestammten, bis zum versicherten Unfall ausgeübten 60%-Erwerbspensums bereits
teilinvalid war. Massgebend ist vielmehr, ob sie als Folge des Unfalles nicht
nur bis zum 31. Januar und wiederum ab 7. Dezember 2012, sondern auch in der
dazwischen liegenden Periode zumindest teilweise unfallkausal aus
gesundheitlichen Gründen in mindestens beschränktem Ausmass unfähig war, ihr
angestammtes Arbeitspensum zu leisten (vgl. Art. 6 ATSG). Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, im fraglichen Zeitraum sei die Versicherte
hinsichtlich der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit in keiner Weise
eingeschränkt gewesen, steht diese Behauptung im Widerspruch zur gegenteiligen
Auffassung der Versicherten, wie sie von Letzterer stets unter Berufung auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 14. April 2011 des Zentrums F.________ vertreten
wurde. Unbestritten handelt es sich bei der Verkaufsaussendiensttätigkeit der
Versicherten nicht um eine ausschliesslich gehend und stehend zu verrichtende
Beschäftigung, welche ihr offensichtlich infolge ihrer Unfallverletzungsfolgen
am linken OSG nicht mehr zumutbar wäre, was auch die AXA zu anerkennen scheint.
Letztere negiert jedoch, dass die unfallbedingt hinsichtlich der Geh- und
Stehfähigkeit beeinträchtigte Beschwerdegegnerin auch insoweit anteilsmässig
durch belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungsneigung eingeschränkt ist,
als ihre angestammte Teilzeit-Tätigkeit im Verkaufsaussendienst nur - aber
immerhin - ein limitiertes Gehpensum erfordert. Soweit sich die
Beschwerdeführerin dabei auf diverse Arztberichte beruft, finden sich an den
betreffenden Stellen - abgesehen von der Einschätzung des die AXA gemäss
Aktenbeurteilung vom 23. Januar 2012 beratenden Dr. med. G.________ - keine
Hinweise darauf, dass die Versicherte im fraglichen Zeitraum ihr angestammtes
Geh- und Stehpensum ohne die geringsten unfallbedingten Beeinträchtigungen zu
absolvieren vermocht hätte. Dr. med. G.________ begründete jedoch an der
bezeichneten Stelle in seiner Aktenbeurteilung mit keinem Wort, weshalb die vom
orthopädischen Gutachter des Zentrums F.________, Dr. med. E.________, auch in
Bezug auf eine Tätigkeit mit nur beschränktem Geh- und Stehpensum infolge
unfallbedingter Restbeschwerden am linken OSG attestierte 30%-ige
Arbeitsunfähigkeit zu ignorieren sei.

5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei gegebener
Aktenlage offensichtlich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen vermag, dass die Versicherte
während der befristeten Dauer vom 1. Februar bis 6. Dezember 2012 - abweichend
zur Zeit bis zum 31. Januar und ab 7. Dezember 2012 - bei Ausübung ihrer
angestammten Verkaufsaussendiensttätigkeit unfallbedingt in keiner Weise
beeinträchtigt, sondern vielmehr voll arbeitsfähig war. Es bleibt demnach beim
angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdegegnerin vom 1. Februar bis 6.
Dezember 2012 Anspruch auf ein Taggeld nach UVG basierend auf einer
unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit von 30% hat.

6. 

6.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweis auf den kantonalen Entscheid
(Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen.

6.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der
Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2156.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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