Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.809/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_809/2015

Urteil vom 10. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
24. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1958 geborene, zuletzt als Unterhaltsreinigerin tätig gewesene A.________
meldete sich am 10. Dezember 2012 unter Hinweis auf psychische und physische
Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte u.a.
ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend:
MEDAS) vom 14. Januar 2014 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels
invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 25. Februar 2015).

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % auszurichten; eventualiter sei die
Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter
an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je
mit Hinweisen).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/
2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen.

2. 
Mit der in formeller Hinsicht gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 BV sowie Art. 42 ATSG) im Verwaltungsverfahren durch nicht hinreichende
Auseinandersetzung der IV-Stelle mit den Einwänden im Vorbescheidverfahren
dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Zum einen muss sich die
Verwaltungsbehörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102;
124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a). Dies hat die
Beschwerdegegnerin getan und in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2015
hinreichend begründet, weshalb sie die Vorbringen als nicht stichhaltig
bewertete (BGE 124 V 180 E. 2b S. 183). Zum andern hat sich die Vorinstanz
hinlänglich mit den Darlegungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und
damit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt. Wenn in der Beschwerde
Gegenteiliges behauptet wird, geht dies fehl (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S.
197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).

3.

3.1. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung
aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten
normativen Prüfungsraster ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG
- ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller
Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich
dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage
im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit
(zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 i.f. S. 308).

3.2. Die Vorinstanz hielt das Gutachten der MEDAS vom 14. Januar 2014 - auch
mit Blick auf die (geänderte) Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - für schlüssig
und mass diesem Beweiswert zu. Gestützt darauf stellte sie fest, die
Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin
als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Ein
invalidisierender Gesundheitsschaden fehle.

3.3. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Beweistauglichkeit des
MEDAS-Gutachtens greifen nicht. Sie setzt sich wiederholt mit der medizinischen
Situation auseinander, ihre Ausführungen erschöpfen sich indessen weitgehend in
einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
(E. 1 hievor). Das kantonale Gericht erwog, der behandelnde Dr. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem (an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) gerichteten Schreiben vom 3. März 2015
den Verdacht auf eine unreife, neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.8), differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem
Schmerzsyndrom (ICD-120 F62.8), eine Angst- und depressive Störung gemischt
(ICD-10 F41.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt. Im psychiatrischen
Teilgutachten sei Dr. med. C.________, in Übereinstimmung mit den Diagnosen des
Dr. med. B.________, ebenfalls nicht von einem eigenständigen depressiven
Geschehen ausgegangen, wobei er für die Zeit ab 1989 anamnestisch eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bejaht habe. Ihre
Aufgaben als Mutter, Hausfrau und Erwerbstätige habe die Beschwerdeführerin
bewältigen können. Die Vorinstanz verneinte zu Recht gestützt hierauf eine
eigenständige depressive Erkrankung (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 4.2;). Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens wird auch
durch den Umstand, dass der Experte auf fehlende Berichte der behandelnden
Psychiaterin hinwies und selbst keine fremdanamnestischen Auskünfte einholte,
nicht in Frage gestellt. Erstens liegt das Einholen solcher Auskünfte
grundsätzlich im Ermessensspielraum des Gutachters (Urteil 9C_65/2012 vom 28.
Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Zweitens legte die Vorinstanz plausibel
dar, dass, namentlich in Bezug auf die Angaben des Dr. med. B.________, keine
objektiven Gesichtspunkte vorliegen, die der Experte unerwähnt liess und die
geeignet sind, Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken.
Schliesslich ist diesbezüglich - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - nicht
ersichtlich, inwiefern sich der Gutachter in Widersprüche verstrickt haben
soll, wenn er erwähnte, gemäss Angaben der Versicherten sei es hinsichtlich der
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nie zu einer
restitutio ad integrum gekommen, und weiter ausführte, aktuell zeige sie eine
leichtgradige depressive Residualsymptomatik mit veränderter Affektivität
(psychiatrisches Teilgutachten vom 25. November 2013 S. 10 und S. 14).

3.5. Der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde gutachterlicherseits,
noch unter Beachtung der inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung,
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Das kantonale Gericht
soll - gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin - in bundesrechtswidriger Weise
das MEDAS-Gutachten auch in Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 als
eine beweiskräftige Grundlage angesehen haben, um die Frage nach den
funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in
zuverlässiger Weise entscheiden zu können.

3.6. Die Versicherte fühlt sich zwar nicht arbeitsfähig, aus gutachtlicher
Sicht fehlt es hingegen an einem schweren psychischen Leiden, wobei das
Gutachten seinen Beweiswert nicht per se verloren hat (BGE 141 V 281 E. 8 S.
309 m.H.a. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Dr. med. C.________ konnte anlässlich
seiner fachärztlichen Exploration keine wesentlichen krankheitsbedingten
Einschränkungen erkennen. Der klinische Befund ergab keine kognitiven
Beeinträchtigungen, der Antrieb war nicht gestört. Es fanden sich einzig
Anzeichen einer veränderten Affektivität, weshalb er klinisch diese im
Vordergrund sah. Trotz angegebener Schmerzintensität bei 8 (auf einer Skala von
0-10) war es der Versicherten möglich, den Aufmerksamkeitsfokus auf das
Gespräch zu richten. Auch wenn ihr Tagesaktivitätsniveau nach den Ausführungen
im Gutachten tief ist, ist ihre soziale Beziehungs- und Bezugsfähigkeit in der
Ursprungsfamilie nicht eingeschränkt. Sie ist ferner in der Lage, spazieren zu
gehen und regelmässig nach Bosnien zu reisen. Das psychophysische Zustandsbild
hat sich gemäss dem Gutachter seit den letzten drei Jahren unter Änderung der
Medikation verbessert. Gescheiterte therapeutische Bemühungen liegen damit
nicht vor. Bei der Testung des Leistungsvermögens anhand des Mini-ICF-Ratings
für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen
(Mini-ICF-APP; vgl. hierzu SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2 und
Urteil 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3) resultierte nur in der
Durchhaltefähigkeit eine mittlere Einschränkung; die übrigen, leichten
Einschränkungen wirken sich, wenn überhaupt, im Kontext mit einer beruflichen
Tätigkeit einzig im zwischenmenschlichen Bereich aus. Diese Ergebnisse der
Expertise sprechen insgesamt gegen eine invalidisierende psychische Erkrankung,
die schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar ist (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.1 u. 4.3.1.2). Ebenfalls verneinen die MEDAS-Gutachter eine schwere
psychiatrische Komorbidität, die als ressourcenhemmender Faktor wirken könnte.
Der festgestellten Angst und depressiven Störung gemischt mass Dr. med.
C.________ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Die Versicherte
leidet weiter an keiner anspruchsrelevanten organischen Komorbidität (BGE 141 V
281 E. 4.3.1.3 S. 301). Es besteht zwar aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden
eine verminderte Rückenbelastbarkeit, diese erlaubt jedoch die Ausübung einer
leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit nach
Auffassung der Experten ohne zeitliche Einschränkung. Es bestehen auch keine
Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) zu
prüfenden Merkmale, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins
Gewicht fallen könnten. Gegenteils enthält der soziale Lebenskontext (BGE 141 V
281 E. 4.3.3 S. 303), so die Einbettung in die Familie und die Unterstützung
durch diese, bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen
auswirkende Faktoren. Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung der nicht
schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender Komorbiditäten und eher günstiger
persönlicher Ressourcen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Eine
Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) erübrigt sich damit. Weitere
Abklärungen sind nicht angezeigt.

3.7. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit der
Kritik am Teilgutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH Rheumatologie.
Die im Zusammenhang mit der am ganzen Körper festgestellten diffusen
Berührungs- und Druckdolenz gerügte Formulierung "von Scheitel bis Sohle
weitgehend ohne Aussparung eines Quadratzentimeters" ist allenfalls etwas
unglücklich ausgefallen, jedoch sachlich richtig. Denn es ist auch Aufgabe des
Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen
bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen. Dazu gehören
insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die
Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von
Aggravation führen könnten. Aus den Darlegungen des Dr. med. D.________ ergeben
sich keine Anhaltspunkte, welche den Anschein der Befangenheit oder von
Voreingenommenheit zu begründen vermöchten (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110
mit Hinweisen). Sodann ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - unter
zutreffendem Hinweis auf die den Experten obliegende Entscheidung über die
Erforderlichkeit weiterer Abklärungen - den Verzicht auf eine zusätzliche
neurologische Exploration nicht als Mangel erachtete und ferner feststellte,
dass das im Verfügungszeitpunkt rund einjährige Gutachten nicht überholt sei.
Sie hat im Weiteren bereits in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass
sich die Diagnosen einer Fibromyalgie oder eines fibromyalgieformen
Beschwerdebildes (aus rheumatologischer Sicht) und einer somatoforme
Schmerzstörung (aus psychiatrischer Sicht) nicht ausschliessen und sich ebenso
wenig hieraus Zweifel an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens ergeben (vgl.
BGE 141 V 281 E. 10.2 S. 311 f. mit Hinweis auf ANIL BATRA, Fibromyalgie und
somatoforme Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht, MedSach 2007 S. 124 ff.).

3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach der neuen Rechtsprechung
die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht fällt,
wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine
therapeutisch nicht angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt. Dies
ist hier zu verneinen. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die
Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig, und es
braucht keine weiteren Akblärungen in diesem Zusammenhang. Das kantonale
Gericht ist zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin und
in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Damit hat es beim
angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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