Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.808/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_808/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 28. August 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. August 2015,
mit dem auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ zufolge örtlicher
Unzuständigkeit des Gerichts nicht eingetreten und die Sache zur weiteren
Behandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen
wurde,

in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 9. Oktober
2015 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Auszahlung von Leistungen der
Unfallversicherung dem Sinne nach erneuert wird,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2015
betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 29. Oktober 2015
(Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in die dem Bundesgericht nachträglich zugestellte Eingabe vom 9./13. November
2015,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerde-schrift, welche sich
bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich
mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene
Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl.
BGE 123 V 335; 118 Ib 134),

dass die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 den vorerwähnten Anfor-derungen
namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht
gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch
die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das
kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche,
offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass deshalb - trotz der am 29. Oktober 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 16. Oktober 2015 - kein gültiges
Rechtsmittel erhoben worden ist,

dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 9./13. November 2015 zum
Vornherein nichts ändert und sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100
Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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