Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.807/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_807/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 13. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 30. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2015,
mit dem auf das Rechtsmittel der Versicherten gegen die Sistierungsverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2015 betreffend Rückforderung von
Arbeitslosenentschädigung nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die vorliegende Beschwerde vom 30. Oktober 2015 diesen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Versicherte darin
keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen
Nichteintretensentscheid vom 1. Oktober 2015 erhebt, in denen sie sich
hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz
auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen
Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit
überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,

dass deshalb die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält und somit kein
gültiges Rechtsmittel darstellt, so dass auf die - offensichtlich unzulässige -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann,

dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung (sc. der vorliegenden
Streitsache) in einer öffentlichen Beratung bzw. Gerichtsverhandlung nichts
ändert, weil eine - grundsätzlich im erstinstanzlichen
Sozialversicherungsprozess durchzuführende - öffentliche Verhandlung (im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag bzw
das Vorliegen keiner offensichtlich unzulässigen Beschwerde voraussetzt (vgl.
BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f., 122 V 47 E. 3a S. 54 f.), was hier nicht gegeben
ist,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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