Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.804/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_804/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 29. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Stiftung B.________ Pensionskasse.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 23. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 4. April 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau
A.________ (Jg. 1961) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend ab
1. Mai 2005 eine bis 31. Mai 2008 befristete Viertelsrente zu. Nach Rückweisung
der Sache zu weiterer Abklärung und Neuverfügung durch das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau (Entscheid vom 16. November 2011) lehnte sie mit Verfügung
vom 16. November 2012 - wie mit Vorbescheid vom       21. September 2012
angezeigt - mangels anspruchsrelevanter Invalidität nunmehr jeglichen
Rentenanspruch ab. Aufgrund einer nochmaligen Rückweisung der Sache durch die
kantonale Beschwerdeinstanz (Entscheid vom 11. Oktober 2013) kam die IV-Stelle
zum Schluss, dass die Leistungsansprecherin ab 1. Mai 2005 bis 30. April 2008
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dies kündigte sie mit Vorbescheid
vom 22. August 2014 an und erliess am 20. Januar 2015 eine entsprechende
Verfügung. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 4. Februar 2015 bestätigte sie
dies dem Grundsatz nach, hielt aber präzisierend fest, dass ab 1. Juli bis 30.
November 2006 zufolge für diese Zeit bereits erfolgten Taggeldbezuges kein
Rentenanspruch bestehe.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Rentenbefristung
per 1. Mai 2008 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den
angefochtenen kantonalen Entscheid aufzuheben und ihr nach dem 1. Mai 2008
weiterhin eine halbe, eventuell eine Viertelsrente zu gewähren.
Die IV-Stelle und die als Verfahrensbeteiligte beigeladene Pensionskasse
Stiftung B.________, schliessen wie schon das vorinstanzliche Gericht unter
Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und ohne weitere Ausführungen zur Sache
auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.

2.1. Wie das kantonale Gericht erkannt hat, geht es einzig um die Frage, ob die
Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2008 noch eine Invalidenrente beanspruchen kann.
Die Begründung der Rentengewährung an sich in der vorangegangen Verfügung vom
20. Januar 2015 sei daher im Sinne eines integralen Elementes auch der
angefochtenen Verfügungen vom 4. Februar 2015 zu verstehen. Dies sieht die
Beschwerdeführerin nicht anders.

2.2. An der Invaliditätsgradberechnung für die Zeit ab 1. Mai 2008 wird der
angenommene Verdienst bemängelt, den die Beschwerdeführerin trotz Invalidität
zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre (Invalideneinkommen). Dabei
beanstandet die Beschwerdeführerin einerseits, dass Verwaltung und Vorinstanz
für die Ermittlung des Invalideneinkommens von den in der Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008 (LSE 2008) tabellarisch
festgehaltenen Lohnwerten ausgegangen sind und dabei namentlich die für Frauen
bei Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen (Wirtschaftszweig 85) mit
Anforderungsniveau 3 ausgewiesenen Löhne als massgebende Grundlage betrachtet
haben. Andererseits will die Beschwerdeführerin vom so ermittelten
Invalideneinkommen zusätzlich einen leidens- resp. behinderungsbedingten Abzug
berücksichtigt wissen, was bis anhin nicht als angezeigt erachtet worden ist.

2.2.1. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten des
Ärztlichen Begutachtungs-Institutes (ABI) in Basel vom 16. Juli 2012 (mit
Beantwortung von Zusatzfragen am 19. Juni 2014) ab Mai 2008 bei einer
leidensangepassten Beschäftigung zu 80 % einsetzbar wäre, hat das kantonale
Gericht die Massgeblichkeit des von der Verwaltung angenommenen monatlichen
Einkommens von (korrigiert)   Fr. 5'539.- für Frauen bei Anforderungsniveau 3
laut Tabelle TA1 der LSE 2008 im Wirtschaftszweig 85 "Gesundheits- und
Sozialwesen" bestätigt, was es zu einem als Invalideneinkommen genommenen
Jahresverdienst von Fr. 55'301.40 führte. Den dagegen gerichteten - im
letztinstanzlichen Verfahren teils erneut vorgetragenen - Einwänden der
Beschwerdeführerin ist es dabei mit überzeugender Begründung begegnet. Seitens
des Bundesgerichts bleibt dem nichts beizufügen. Von Bundesrechtswidrigkeit
oder sachverhaltlich offensichtlich unrichtig festgestellter Grundlage kann
insoweit jedenfalls keine Rede sein.
Auch soweit die Beschwerdeführerin in der letztinstanzlich erhobenen Beschwerde
dem vorinstanzlichen Verständnis des ABI-Gutachtens vom 16. Juli 2012 lediglich
ihre eigene Auslegung gegenüberstellt, kann ihrer Argumentation kein Erfolg
beschieden sein. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zählt zur
Sachverhaltsfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; in BGE 135 V 254
nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009,
veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; Urteil 9C_481/2015 vom 16. Februar
2016 E. 1). Einer bundesgerichtlichen Überprüfung ist sie daher weitestgehend
entzogen (vgl. E. 1 hievor). Sämtliche diesbezüglichen Vorbringen in der
Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, ein Eingreifen seitens des
Bundesgerichtes zu begründen.

2.2.2. Was den geltend gemachten leidensbedingten Abzug von dem auf der
Grundlage von Tabellenlöhnen nach LSE 2008 ermittelten Invalideneinkommen
anbelangt, ist vorauszuschicken, dass das Bundesgericht grundsätzlich nur die
Vornahme eines solchen an sich, dessen allfällige Bemessung - als
Ermessensfrage - hingegen nur darauf hin überprüfen kann, ob das kantonale
Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensmissbrauch
oder aber Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung vorliegt. Dass die
Vorinstanz - nachdem sie sich mit den als abzugsrelevant geltend gemachten
Aspekten auseinandergesetzt hat - keinen hinreichenden Anlass für einen Abzug
vom auf tabellarischer Grundlage beruhenden Invalideneinkommen gesehen hat,
erscheint auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen in der hier zur
Diskussion stehenden Beschwerdeschrift nicht als bundesrechtswidrig.

2.3. Insgesamt sieht sich das Bundesgericht demnach nicht veranlasst,
korrigierend in die Invaliditätsbemessung der Vorinstanzen einzugreifen. Die
Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

3. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind dem
Verfahrensausgang entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung B.________ Pensionskasse, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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