Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.801/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_801/2015

Urteil vom 25. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 30. Oktober 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht
gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich
eines mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
bestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten
Unfall und den beklagten Beschwerden - nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darin - wie bereits in
zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren
(siehe etwa unlängst Urteile 8C_611/2015 vom 30. September 2015; 8C_328/2015
vom 8. Juni 2015; 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015; 8C_302/2015 vom 13. Mai 2015;
8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen) - nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor
Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen
einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter
Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss
Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben
sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bei einem Minimum an Sorgfalt klar sein müsste (s. oben
erwähnte Urteile mit Hinweisen auf weitere, sowie auch jene, in denen ihm
persönlich wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt
worden sind [8C_611/2015 vom 30. September 2015, 8C_200/2012 vom 26. April
2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer nach
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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