Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.7/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]        
8C_7/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 27. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Luzern vom 28. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1964 geborene A.________ war seit 24. Januar 2007 Lagerist bei der
Firma B.________. Am 3. April 2007 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010
sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab 1. März bis 30. September 2008 eine halbe
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 57 %) zu; ab 1. Oktober 2008 verneinte sie den
Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 13 %). Dies bestätigte das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern (heute Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 17. März
2011. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht in dem Sinne
gut, dass es diesen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar
2010 aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil
8C_304/2011 vom 6. Juli 2011).

A.b. Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November
2012 ein. Hierin wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit gestellt: chronisch wiederkehrende thorakospondylogene
Schmerzen bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form eines Flachrückens; chronisch
wiederkehrende lumbovertebragene Schmerzen mit Status nach Operation im Segment
L4/5 im November 2007 (seither aber keine lumboradikuläre Schmerzsymptomatik,
kein neurologisches Defizit). Der Versicherte legte ein Konsilium des
Rheumatologen Dr. med. D.________, Klinik E.________, vom 22. April 2013 auf.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch
(Invaliditätsgrad 36 %).

B. 
Die gegen die letztgenannte Verfügung geführte Beschwerde wies das
Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. November 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantona-len
Entscheides sei ihm rückwirkend für die Zukunft mindestens eine Viertelsrente
auszurichten.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser
Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon
dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn
sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es
liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung
ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (
BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten
Beweiswürdigung, bei der dem vorinstanzlichen Gericht ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 130 I 258 E. 1.3 S.
261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2 [9C_592/2012]; nicht publ. E. 1.2. f.
des Urteils BGE 140 V 405; Urteil 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), den
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert
von Arztberichten (E. 1 hievor; siehe auch BGE 125 V 351) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher
Begründung - auf die verwiesen wird - erkannt, dass auf das interdisziplinäre
(internistische, neurologische, neurochirurgische, psychiatrische und
orthopädische) Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November 2012
abzustellen sei. Gestützt hierauf sei der Versicherte in der angestammten
Tätigkeit als Lagerist vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten
rückenadaptierten Tätigkeit sei er ganztägig arbeitsfähig. Aufgrund des
schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs resultiere dabei eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit um 30 %. Die mögliche Zeitpräsenz sei nicht eingeschränkt.
Das Fähigkeitsprofil beinhalte leichte körperliche Tätigkeiten im
Wechselrhythmus, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, Überkopftätigkeiten und
Tätigkeiten mit endgradig gebeugten Kniegelenken. Heben bis zu 5 kg einhändig
und bis zu 15 kg beidhändig könne ausschliesslich körpernah erfolgen.
Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten seien dauerhaft nicht mehr
ausführbar. Nässe, Kälte und Zugluft seien zu meiden. Die Exposition gegenüber
Isocyanaten müsse vermieden werden. Diese Einschätzung gelte seit Februar 2007.

3.2.

3.2.1. Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, der Rheumatologe Dr. med.
D.________ habe differenzialdiagnostisch die Frage einer Spondylarthritis
aufgeworfen und sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte
körperliche Tätigkeit ausgegangen (Bericht vom 22. April 2013). Auch der
Neurochirurg Dr. med. F.________, Klinik E.________, sei im Bericht vom 5.
April 2011 von 50%iger Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die Verdachtsdiagnose
Spondylarthritis sei im Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November 2012
weder untersucht noch diskutiert worden. Es fehle eine rheumatologische
Stellungnahme. Zudem stütze sich das Gutachten des Zentrums C.________ auf
veraltetes bildgebendes Material; das aktuellste stamme vom Mai 2011. Somit
könne auf das Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November 2012 nicht
abgestellt werden.

3.2.2. Hierzu ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Gutachterpersonen
überlassen blieb, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung
erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Aufgabe des Versicherers und des
Gerichts ist es alsdann, das Gutachten bei der Beweiswürdigung u.a. darauf zu
prüfen, ob es für die streitigen Belange umfassend ist und auf allseitigen
Untersuchungen beruht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_516/2014
vom          6. Januar 2015 E. 6.2). Dies trifft vorliegend zu.
Die Gutachter des Zentrums C.________ hatten Kenntnis vom Bericht des Dr. med.
F.________ vom 5. April 2011, gaben ihn zusammenfassend wieder und setzten sich
damit auseinander. Gleiches gilt für den Bericht des Dr. med. D.________ vom
18. Mai 2011; gestützt auf diesen Bericht führten die Gutachter des Zentrums
C.________ aus, für die diskutierte Spondylarthropatie/Psoriasis hätten sich
keine richtungsweisenden Hinweise ergeben. Aus dem Bericht des Dr. med.
D.________ vom 22. April 2013 kann der Versicherte - wie die Vorinstanz richtig
erkannt hat - nichts zu seinen Gunsten ableiten; denn hierin bezeichnete Dr.
med. D.________ das Vorliegen einer Spondylarthritis bei Fehlen von weiteren
typischen Veränderungen und fehlendem Ansprechen auf Biologika-Therapie als
unwahrscheinlich. Dr. med. G.________, Facharzt Innere Medizin, Institut
H.________ der IV-Stelle, legte in der Aktenstellungnahme vom 15. Mai 2013 dar,
Dr. med. D.________ habe am 22. April 2013 den Verdacht auf eine
Spondylarthritis selber widerlegt bzw. entkräftet. Aus Sicht des Instituts
H.________ rechtfertigten die klinischen Befunde keine neuerliche bildgebende
Diagnostik. Diesem Schluss ist aufgrund der Aktenlage beizupflichten (zur
Aufgabe des Instituts H.________, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen vgl.
Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR
2011 IV Nr. 2 S. 7 E. 2.2 [9C_904/2009]). Insgesamt zeigt der Versicherte nicht
auf und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufgrund der in E. 1 hievor
dargelegten Grundsätze mangelhaft seien oder eine Bundesrechtsverletzung
vorliege. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4. 
Strittig ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung
(zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3
S. 399).

4.1. Die Vorinstanz erwog, das bei der angepassten, körperlich leichten
Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 % erzielbare Invalideneinkommen
habe die IV-Stelle anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA1, Total, Niveau 4,
Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von       41,6 Stunden und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % mit         
Fr. 39'886.- bemessen, was nicht zu beanstanden sei. Verglichen mit dem ohne
Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Validenein-kommen von Fr. 63'415.-
resultiere ein rentenausschliessender Inva-liditätsgrad von 37 %.

4.2. Das Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300) ist
unbestritten; diesbezüglich erübrigen sich mithin Weiterungen.

5.

5.1. Umstritten ist das vom Versicherten hypothetisch erzielbare
Invalideneinkommen. Übt die versicherte Person - wie hier - keine
Erwerbstätigkeit aus, können zur Bestimmung des Invalideinkommens die
LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden. Der entsprechende LSE-Ausgangswert kann
gekürzt werden, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit
infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 %
nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_740/2014 vom 11.
Februar 2015 E. 4.2).
Der Versicherte verlangt im Wesentlichen einen Leidensabzug von   25 %, da er
nur noch in leichten Arbeiten zu 70 % arbeitsfähig und dabei schmerzgeplagt
sowie in einem fortgeschrittenen Alter sei.

5.2. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten
Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht
das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399).

5.2.1. Der Versicherte rügt, in der ersten Verfügung der IV-Stelle vom 26.
Januar 2010 bzw. im vorinstanzlichen Entscheid vom 17. März 2011 sei ein
10%iger Leidensabzug veranschlagt worden, obwohl damals noch von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Nachdem das Bundesgericht die Sache
mit Urteil 8C_304/2011 zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen habe,
habe diese eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt und
einen Leidensabzug von 5 % gewährt, was von der Vorinstanz nunmehr bestätigt
worden sei. Dies sei sachlich und logisch nicht nachvollziehbar sowie
willkürlich. Der wahre Grund liege auf der Hand: Wäre weiterhin ein 10%iger
Leidensabzug gewährt worden, hätten ein Invaliditätsgrad von 40,4 % und damit
der Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert. Dieser Einwand ist
unbehelflich. Denn das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil 8C_304/2011
keine materiellen Vorgaben zur Ermittlung des Invalideneinkommens gegeben.
Demnach ist dieser Punkt - auch hinsichtlich der Abzugsfrage - vorbehaltlos neu
zu prüfen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335).

5.2.2. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 134 V 64         E. 4.2.1
S. 70 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund
des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (E. 3.1 hievor) in Frage kommen. Die
Vorinstanz stellte auf das LSE-Anforderungsniveau 4 ab, welches die tiefsten
Lohnansätze enthält. Damit und mit dem zusätzlichen Leidensabzug von 5 % wird
der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten hinreichend Rechnung
getragen.

5.2.3. Gestützt auf das Gutachten des Zentrums C.________ vom 16. November ist
dem Versicherten die 70%ige Arbeitsfähigkeit vollschichtig zumutbar bei
vermehrtem Pausenbedarf. In dieser Konstellation ist - entgegen dem
Versicherten - kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (SVR 2014 IV Nr. 37
S. 130 E. 9.2 [8C_7/2014]; Urteil 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2).

5.2.4. Der Versicherte war im Verfügungszeitpunkt am 21. Juni 2013 48 Jahre
alt. Das vorgerückte Alter wirkt sich bei Männern im Alterssegment von 40 bis
64/65 im LSE-Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2008, 2010
und 2012 je Tabelle TA9, Median). Unter diesem Aspekt ist demnach kein Abzug
gerechtfertigt (vgl. auch Urteil 8C_96/2014 vom 23. Mai 2014 E. 6.3).

5.2.5. Insgesamt liegt somit keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor,
wenn die Vorinstanz den Abzug auf insgesamt 5 % festgelegt hat.

5.3. Die vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs (E. 4.1 hievor) ist
somit nicht zu beanstanden.

6. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abtei-lung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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