Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.79/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_79/2015

Urteil vom 25. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Soziale Dienste Oberer Leberberg,
Kirchstrasse 10, 2540 Grenchen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015,

in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass die Anwendung des kantonalen Rechts als solchem nicht Beschwerdegrund
bildet,
dass insoweit nur überprüft werden kann, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; s.
auch 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen),
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Willkür vorliegt, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft,
dass das Bundesgericht einen Entscheid jedoch nur aufhebt, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist,
dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und
305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Anwendung von § 10 Abs. 2 lit. c SG/SO einen Anspruch
auf Sozialhilfeleistungen mit der Begründung verneinte,
- die Beschwerdeführerin sei gestützt auf das in der Sozialhilfe geltende
Subsidiaritätsprinzip zunächst verpflichtet, in ihrem Eigentum befindliche,
nicht zum unantastbaren Besitz zu zählende Vermögenswerte zu verwerten;
- dazu zu zählen sei ihr Personenwagen, welcher einen erheblich über dem im
Kanton Solothurn gemäss § 93 Abs. 1 lit. j SV/SO geltenden Freibetrag von Fr.
2'000.- liegenden Restwert aufweise;
- davon könne lediglich abgesehen werden, wenn dadurch für die davon betroffene
Person oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung
unwirtschaftlich oder aus anderen Gründen unzumutbar sei;
- dies sei indessen nicht der Fall;
- daher könnten ihr Sozialhilfeleistungen lediglich zur Überbrückung bis zur
Verwertung ihres Fahrzeugs ausbezahlt werden;
- die Verwertung sei bis Ende Februar möglich, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin
die Leistungen eingestellt würden,
dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Bejahung der Wirtschaftlichkeit
und Zumutbarkeit der Verwertung bemängelt,
dass indessen angesichts des unbestrittenermassen ein mehrfaches über dem
Freibetrag liegenden Verkaufswerts des Personenwagens weder in der
vorinstanzlichen Bejahung der Wirtschaftlichkeit noch der Zumutbarkeit etwas
Willkürliches erblickt werden kann, zumal selbst in der Annahme, der
Eintauschwert betrage zur Zeit, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,
Fr. 13'500.-, und es bestünde ein Anspruch auf ein anderes, günstige (re) s,
unter dem Freibetrag liegendes Fahrzeug, die Verpflichtung, den
Differenzvermögenswert zu realisieren, sachlich vertretbar bleibt, insbesondere
nicht als krass unangemessene Massnahme bezeichnet werden kann,
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist,
weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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