I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.799/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_799/2015 Urteil vom 13. November 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bundeshaus West, 3003 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 gegen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, in Erwägung, dass sich das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 gestützt auf Art. 34 Abs. 3 BPG geweigert hat, eine die Nichtzulassung zur ersten Prüfungsrunde zum diplomatischen Concours bestätigende Verfügung zu erlassen, dass er sich dagegen vor Bundesgericht zur Wehr setzt, dass das Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz erst angerufen werden kann, wenn darüber vorgängig das Bundesverwaltungsgericht formell befunden hat (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; siehe weiter: Art. 44, 46a und 47 Abs. 1 lit. b VwVG, Art. 33 lit. d VGG und Art. 36 Abs. 1 BPG), dass sich daher die Beschwerde ans Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, dass zugleich gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. November 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben