Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.799/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_799/2015

Urteil vom 13. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten,
Bundeshaus West, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 gegen das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten,

in Erwägung,
dass sich das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 gestützt auf
Art. 34 Abs. 3 BPG geweigert hat, eine die Nichtzulassung zur ersten
Prüfungsrunde zum diplomatischen Concours bestätigende Verfügung zu erlassen,
dass er sich dagegen vor Bundesgericht zur Wehr setzt,
dass das Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz erst angerufen werden
kann, wenn darüber vorgängig das Bundesverwaltungsgericht formell befunden hat
(Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; siehe weiter: Art. 44, 46a und 47 Abs. 1 lit. b
VwVG, Art. 33 lit. d VGG und Art. 36 Abs. 1 BPG),
dass sich daher die Beschwerde ans Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt als
offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs.
1 lit. a BGG erledigt wird,
dass zugleich gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG eine Überweisung an das
Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde wird an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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