Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.797/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_797/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

 AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1951 geborene A.________ erlitt am 9. August 2003 einen Unfall. Das
daraufhin von ihr gestellte Leistungsbegehren wies die IV-Stelle des Kantons
Aargau mit Verfügung vom 31. Dezember 2010 ab. Nachdem auf Beschwerde der
Versicherten hin das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung mit
Entscheid vom 16. Februar 2012 zu weiteren medizinischen Abklärungen aufgehoben
hatte, holte die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit der Unfallversicherung beim
Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen, Schwyz (ZIMB), eine
Expertise ein (Gutachten vom 17. Januar 2014). Daraufhin wies die IV-Stelle
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 13. Mai 2014 erneut ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau nach Beiladung der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
Winterthur, mit Entscheid vom 17. September 2015 in dem Sinne teilweise gut,
als es der Versicherten für die Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007
eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihr sei unter Aufhebung der
Verfügung und Anpassung des kantonalen Gerichtsentscheides eine unbefristete
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das
Bundesamt für Sozialversicherungen und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Letztinstanzlich nicht mehr streitig ist der Leistungsanspruch für die
Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch der
Versicherten für die Zeit ab 1. März 2007 verneinte.

3. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des ZIMB vom 17. Januar 2014 und
der ergänzenden Stellungnahme dieses Instituts vom 22. April 2015 für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ab Mitte November 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit zu
mindestens 80 % und ab Januar 2014 vollständig arbeitsfähig war. Was die
Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Zwar trifft es zu, dass Verzögerungen
am Explorationstag soweit möglich zu vermeiden sind; aus den von der
Versicherten geltend gemachten Wartezeiten lässt sich allerdings keine
Befangenheit der Experten ableiten. Die von der Beschwerdeführerin gerügte
unprofessionelle Bemerkung eines Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme
vom 22. April 2015 entwertet im Weiteren nicht das gesamte fünfzehn Seiten
umfassende Schreiben, zumal diese Bemerkung als direkte Antwort auf eine
unnötig provokativ formulierte Rüge der Versicherten zu sehen ist. Wenn die
Experten zudem in ihrer ergänzenden Stellungnahme eine Auswirkung der
bildgebend nachgewiesenen Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinen, so
stellt dies entgegen den Ausführungen der Versicherten keinen Verstoss gegen
den Grundsatz dar, dass ein Gutachten die geklagten Beschwerden berücksichtigen
muss (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Soweit die Versicherte schliesslich auf
BGE 141 V 281 verweist, gilt festzuhalten, dass die Gutachter für den
vorliegend streitigen Zeitraum kein entsprechendes psychosomatisches Leiden mit
einem relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert haben. Eine
somatoforme Schmerzstörung wurde ausdrücklich verneint. Entgegen den
Behauptungen der Versicherten fehlen auch Hinweise darauf, dass die Experten
eine Auswirkung der Beschwerden der Versicherten auf ihre Arbeitsfähigkeit
einzig aufgrund der bisherigen Rechtsprechung verneint hätten. Das
Bundesgericht ist gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG an die Anträge der Parteien
gebunden und darf den kantonalen Entscheid nicht zu Ungunsten der
beschwerdeführenden Person ändern. Somit muss die Frage, ob das kantonale
Gericht eine Prüfung gemäss BGE 141 V 281 nicht allenfalls für die Zeit vom 1.
August 2004 bis 28. Februar 2007 hätte vornehmen müssen, nicht näher geprüft
werden. War die Beschwerdeführerin ab Mitte November 2006 in ihrer angestammten
Tätigkeit zu mindestens 80 % und ab Januar 2014 vollständig arbeitsfähig, so
ist die Verweigerung der Rente ab 1. März 2007 nicht zu beanstanden; die
Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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