Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.795/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_795/2015

Urteil vom 14. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1978 geborene A.________ bezog seit September 2010 Leistungen der
Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 16. September 2011 rutschte er auf einer Treppe aus und knickte
mit dem linken Fuss ein. Die SUVA klärte den medizinischen Sachverhalt ab und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut
Auskünften des Dr. med. B.________, SUVA vom 25. November 2013 wurde die wegen
der erlittenen Teilruptur des anterioren talofibularen Ligamentes aufgetretene
Instabilität chirurgisch erfolgreich behoben; die operativ anzugehende
Fehlstellung des linken Fusses (Rückfussvarus) war nicht unfallbedingt, zumal
sie beidseitig vorlag. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 stellte die SUVA die
bislang erbrachten Leistungen auf den 20. Dezember 2013 ein. Auf Einsprache hin
holte sie die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 23. Januar 2014
ein und lehnte den eingelegten Rechtsbehelf ab (Einspracheentscheid vom 12.
März 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. August 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ die Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids seien ihm auch nach dem 20. Dezember 2013 die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen ergänzenden Bericht der Dres. med.
C.________ oder D.________, Klinik E.________, einhole. Sodann lässt A.________
beantragen, der unentgeltliche Rechtsvertreter sei für das Verfahren vor dem
kantonalen Gericht mit Fr. 3'543.- zu entschädigen, wobei die bereits
ausgerichteten Fr. 1'800.- als Akontozahlungen zu berücksichtigen seien. Ferner
wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht gestützt auf
die Auskünfte des Dr. med. B.________ vom 25. November 2013 sowie 23. Januar
2014 angenommen hat, spätestens ab der von der SUVA per 20. Dezember 2013
verfügten Leistungseinstellung sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
den weiterhin geltend gemachten Schmerzen im Bereich des linken Fusses und dem
Unfall vom 16. September 2011 zu verneinen. Die Vorinstanz hat die zur
Beurteilung des Prozessthemas einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei
medizinischen Auskünften versicherungsinterner Ärzte nicht um reine
Parteibehauptungen des Unfallversicherers. Vielmehr ist diesen - wie auch den
von der versicherten Person eingeholten und ins Verfahren eingebrachten
medizinischen Gutachten (vgl. BGE 125 V 345 E. 3. b/cc S. 353) - voller
Beweiswert zuzuerkennen, sofern keine auch nur geringe Zweifel an deren
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.,
insb. E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass
der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen
hat; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, U 108/93). Ebenso wenig geht es darum,
vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 3.3 in fine, U 209/06).
Unter diesen Prämissen sind die weiteren Einwände in der Beschwerde zu prüfen.

2.2.2. Dr. med. B.________ hielt nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
ohne Begründung fest, die Kausalität zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden sei nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
gegeben gewesen. Vielmehr legte er in der Ärztlichen Beurteilung vom 23. Januar
2014 gestützt auf die einlässlich zitierten medizinischen Akten dar, dass nach
zunächst konservativer Therapie der Partialläsion im lateralen Bandapparat und
nach am 7. September 2012 durchgeführter Bandplastik sich - wie die
Untersuchungen sowohl des Fusschirurgen der Klinik E.________ (Dr. med.
C.________) als auch des Dr. med. F.________ zeigten - sowohl objektiv als auch
nach den Angaben des Versicherten ein komplett stabiles OSG (oberes
Sprunggelenk) links feststellen liess. Nachdem Dr. med. C.________ gemäss
seinen Einträgen in der Krankengeschichte eine beidseitige Fehlstellung beider
Rückfüsse festgehalten hatte, konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, der Varus links sei wegen der beim Unfall vom 19. September
2011 erlittenen Verletzung entstanden.

2.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern Dr. med. C.________ eine
von der Auffassung des Dr. med. B.________ abweichende Meinung vertrat.
Insbesondere ist festzuhalten, dass Dr. med. C.________ mit dem von ihm in
Zusammenarbeit mit anderen medizinisch-wissenschaftlich tätigen Personen in dem
im angefochtenen Entscheid genannten Artikel zum Schluss kam, dass eine
Deformität des Rückfusses die Instabilität fördern und unterhalten kann.
Inwiefern diese Erkenntnis hier zur Schlussfolgerung des Dr. med. B.________
abweichendem Ergebnis führen soll, ist aufgrund des in vorstehender Erwägung
Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet
hat, von Dr. med. C.________ oder anderen Ärzten zusätzliche Auskünfte zur
Frage des Kausalzusammenhangs einzuholen. Insgesamt hat das kantonale Gericht
zutreffend festgehalten, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, der Unfall vom 16. September 2011 sei
nicht mehr (Teil-) Ursache des Gesundheitsschadens, wie er sich im Zeitpunkt
der Leistungseinstellung (20. Dezember 2013) präsentiert habe, und spätestens
zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht gewesen sei.

2.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).

3.

3.1. Nach der Rechtsprechung kann eine von einem kantonalen Gericht
festgesetzte Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nur vom
Rechtsvertreter beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2 S.
363; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151), während die Beschwerde führende Person selber
dazu nicht legitimiert ist, ebenso wenig der Rechtsvertreter, welcher im Namen
seines Mandanten Beschwerde führt. Dies gründet im Umstand, dass die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung durch ein kantonales Gericht ein
Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsbeistand und dem Staat entstehen lässt, an
welchem der Mandant nicht beteiligt ist. Letzterer ist, soweit es um die Höhe
der unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung
an seinen Rechtsvertreter geht, nicht berührt. Ein schutzwürdiges Interesse an
der Anfechtung des Kostenentscheides hat nur der Rechtsvertreter einer Partei,
welcher bei einem zu tief festgesetzten Honorar seinem Klienten nicht
zusätzlich Rechnung stellen darf (SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53 E. 2.1, U 63/04;
vgl. auch Urteile 1B_705/2011 von 9. Mai 2012 E. 2.2, 5D_205/2011 vom 24.
Januar 2012 E. 2.3.3 und 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).

3.2. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat kein eigenes Begehren gestellt,
sein Honorar sei für die im kantonalen Gerichtsverfahren bewilligte
unentgeltliche Rechtspflege zu tief angesetzt worden. Zudem legt er nicht dar,
inwiefern die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerdeführung
in Vertretung des Mandanten und Beschwerdeführers hier ausnahmsweise vorliegen
sollen (vgl. dazu Urteil 5C_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.3 ff.). Daher
ist auf die Beschwerde, soweit damit eine Erhöhung der dem Rechtsanwalt im
kantonalen Verfahren aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege
zugesprochenen Entschädigung verlangt wird, nicht einzutreten.

4. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben