Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.792/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_792/2015

Urteil vom 31. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung vom 31. Oktober
2003 und den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen mehrerer Unfälle ab 1.
November 2003 eine einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % entsprechende
Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (UV). Die Rente wurde,
nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 4. März
2004 rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente der
Invalidenversicherung (IV) zugesprochen hatte, als Komplementärrente
ausgerichtet. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein
polydisziplinäres medizinisches Gutachten des Spitals B.________ vom 10.
Oktober 2008 ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 hob die IV-Stelle die IV-Rente
auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf, da kein
anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Die SUVA leitete
ihrerseits ein Verfahren auf Revision der UV-Rente ein, mit dessen Fortführung
sie aber bis zur Rechtskraft der IV-Verfügung vom 9. Juni 2010 zuwarten wollte.
Diese Verfügung wurde mit Beschwerdeentscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 26. April 2011 und letztinstanzlich mit Urteil des
Bundesgerichts 9C_523/2011 vom 24. August 2011 bestätigt. Die SUVA erfuhr auf
ihre Anfrage bei der IV-Stelle vom 30. Juli 2013 hin vom bundesgerichtlichen
Urteil. Daraufhin senkte sie mit Verfügung vom 18. Juni 2014 die UV-Rente per
1. August 2010 revisionsweise auf 34 % und stellte sinngemäss die bislang
übernommene Heilbehandlung ein. Zudem forderte die SUVA von A.________ für die
Zeit vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2014 Rentenleistungen von Fr. 114'774.-,
welche demnach zu viel bezahlt worden seien, zurück. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 28. November 2014 fest.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere auch ab 1. August 2010 eine
Invalidenrente im Umfang von 100 % auszurichten und weiterhin die
Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Zudem sei festzustellen, dass kein
Rückforderungsanspruch bestehe.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu
äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).
Im vorliegenden Fall ist mit der Rente eine Geldleistung und mit der
Heilbehandlung eine Sachleistung der Unfallversicherung streitig.
Rechtsprechungsgemäss prüft das Bundesgericht den Sachverhalt bei einer
derartigen Konstellation frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich
ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen
Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit
Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (SVR 2014 UV Nr. 32 S.
106, 8C_834/2013 E. 2.2.2).

2. 
Streitig und zu prüfen sind die Herabsetzung der seit 1. November 2003
ausgerichteten UV-Invalidenrente per 1. August 2010 auf 34 %, die Rückforderung
der allenfalls zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse und der Anspruch auf
weitere Heilbehandlung.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zur
revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente der
obligatorischen Unfallversicherung bei erheblicher Änderung des
Invaliditätsgrades, zur Wiedererwägung, zur Pflicht der versicherten Person,
veränderte Verhältnisse zu melden, zur Pflicht, unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten, zum Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung
der Rente, zur Beweiswürdigung und zu den Anforderungen an beweiswertige
ärztliche Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat die vom Unfallversicherer gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG vorgenommene Herabsetzung der UV-Rente nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von nurmehr 34 % bestätigt. Es hat dies damit begründet,
seit der Zusprechung der Rente sei eine anspruchsrelevante Verbesserung der
gesundheitlichen Situation eingetreten. Damit liege ein Revisionsgrund vor.
Zudem sei auch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 ATSG gegeben. Der
Einkommensvergleich, den die SUVA durchgeführt habe, werde vom Versicherten
nicht beanstandet und gebe keinen Anlass für weitere Ausführungen. Die SUVA
habe aufgrund einer Meldepflichtverletzung des Versicherten zu Recht die Rente
rückwirkend auf den 1. April 2010 herabgesetzt und die seither entsprechend zu
Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse von ihm zurückverlangt.

3.1. Der Versicherte bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Gemäss
den berichterstattenden SUVA-Aerzten ergebe sich aus dem von der Vorinstanz für
massgeblich erachteten Gutachten des Spitals B.________ vom 10. Oktober 2008
keine gesundheitliche Veränderung. Das kantonale Gericht habe sich hiezu nicht
geäussert.

3.1.1. Ob eine revisionsbegründende Veränderung des - unfallbedingt
beeinträchtigten - Gesundheitsschadens eingetreten ist und wie sich die
Vorinstanz mit entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu
werden. Denn das kantonale Gericht hat weiter erwogen, im Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenzusprache hätte korrekterweise ein Einkommensvergleich
durchgeführt werden müssen. Dieser hätte keinen Invaliditätsgrad von 100 %
ergeben. Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. Oktober 2003 sei daher
zweifellos unrichtig, womit ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Diese als
Alternativbegründung erfolgte Beurteilung beruht auf einer vertretbaren
Würdigung der Sach- und Rechtslage. Zu präzisieren ist einzig, dass sich die
Wiedererwägung richtigerweise auf den - an die Stelle der Verfügung vom 31.
Oktober 2003 getretenen und diese bestätigenden - Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2004 bezieht. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, womit sich Weiterungen erübrigen
(vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen). Damit sind, jedenfalls
unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), die
Voraussetzungen für eine neue Invaliditätsbemessung gegeben.

3.1.2. Hiebei ist mit der Vorinstanz auf das Gutachten des Spitals B.________
vom 10. Oktober 2008 abzustellen, in welchem eine volle Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit attestiert wird. Die Expertise erfüllt in allen
Teilen die Anforderungen an beweiswertige medizinische Gutachten (vgl. BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und ermöglicht auch für die Belange der
Unfallversicherung eine zuverlässige Invaliditätsbemessung. Das gilt entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung unabhängig davon, dass das
kantonale Gericht bereits im Entscheid vom 26. April 2011 betreffend
IV-Leistungen so entschieden hat und dies vom Bundesgericht im Urteil 9C_523/
2011 vom 24. August 2011 nur mit eingeschränkter Kognition (Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG) überprüft werden konnte. Auch der SUVA-ärztlichen Beurteilung vom 27.
April 2009 lässt sich nichts entnehmen, was das Gutachten hinsichtlich
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Alleine der
Umstand, dass die Expertise nicht neueren Datums ist, genügt ebenfalls nicht,
um Zweifel an ihrer Verlässlichkeit zu begründen. Zwar behauptete der
Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerde, sein Gesundheitszustand habe
sich verschlechtert. Er begründete dies aber, wie das kantonale Gericht
zutreffend erwogen hat, in keiner Weise. Letztinstanzlich legt der Versicherte
hiezu ein Schreiben der IV-Stelle vom 2. September 2015 auf. Ob dies
novenrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen bleiben. Denn
die IV-Stelle bestätigt in diesem Schreiben einzig, dass sie auf ein vom
Versicherten eingereichtes - offenbar auf erneute Zusprechung von IV-Leistungen
gerichtetes - Gesuch eintrete und eine allfällige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes prüfe. Der Beschwerdeführer spezifiziert aber in keiner
Weise, inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert haben soll. Erst
recht legt er nicht dar, inwiefern eine unfallversicherungsrechtlich relevante
gesundheitliche Verschlimmerung vorliegen soll. Er wäre zu einer solchen
Konkretisierung gehalten gewesen, zumal es im vorliegenden Fall nur um
unfallkausale Befunde gehen kann. Das hätte ihm umso leichter fallen müssen,
als er ja schon in ärztlicher Behandlung stand. Unter diesen Umständen kann der
Vorinstanz entgegen der Rüge des Beschwerdeführers auch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.

3.1.3. Der auf den genannten medizinischen Feststellungen basierende
Einkommensvergleich mit dem Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 34 % blieb
auch letztinstanzlich unbeanstandet. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, um
die UV-Rente wiedererwägungsweise auf diesen Invaliditätsgrad herabzusetzen.

3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen
für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 130 V 380
E. 2.3.1 S. 394, 318 E. 5.2 S. 319 f.; Urteil 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014
E. 2, nicht publ. in: BGE 140 V 70, aber in: SVR 2014 UV Nr. 14 S. 44; je mit
Hinweisen).

3.2.1. Letzteres trifft hier zu. Darüber hinaus setzt die Rückerstattung
notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend ("ex tunc") aufgehoben oder
herabgesetzt wird. Im Bereich der sozialen Unfallversicherung besteht im
Unterschied zur Invalidenversicherung weder eine normative Regelung noch eine
gefestigte Rechtsprechung, welche diese Rückwirkung ausschliesst oder an
besondere Bedingungen knüpft. Dort erfolgt die wiedererwägungsweise
Rentenaufhebung oder -herabsetzung nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung für
die Zukunft, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen
spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilte (BGE 119 V 431 E. 2
S. 432; 110 V 298 E. 2a S. 300 f.; vgl. bereits BGE 105 V 163 E. 6a S. 170 f.).
Diese Sichtweise lehnt sich an die für die revisionsweise Rentenaufhebung
geschaffenen Sonderbestimmungen des einschlägigen Verordnungsrechts an (ZAK
1986 S. 537 E. 5 a.E. mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
546/03 vom 3. August 2005 E. 2.2). Die Gesetzmässigkeit einer dergestalt von
aArt. 47 AHVG abweichenden Sonderordnung (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV in der ab 1.
Januar 1977 gültig gewesenen Fassung) wurde darin erblickt, dass in der
Verweisungsnorm des aArt. 49 IVG lediglich von einer sinngemässen Übernahme der
AHV-rechtlichen Bestimmungen die Rede war (BGE 105 V 163 E. 6a S. 171; vgl.
auch BGE 119 V 431 E. 2 S. 432). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder
-herabsetzung, verbunden mit einer entsprechenden Rückforderung der
unrechtmässig bezogenen Leistungen kommt im Bereich der Invalidenversicherung -
und dies auch unter der Geltung des ATSG - folglich nur im Fall einer
unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in
Frage, wobei letztere für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal gewesen
sein muss (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft
gestandenen Fassung; Urteil 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). In jüngeren Urteilen
hat es das Bundesgericht in Zusammenhang mit der revisionsweisen Anpassung von
Invalidenrenten, die nach Art. 17 ATSG zweigübergreifend bloss "für die
Zukunft" erfolgen kann, ausdrücklich abgelehnt, mangels eigener spezifischer
Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung diejenigen des IV-Rechts analog
anzuwenden (BGE 140 V 65 und 70; vgl. ferner Urteil 8C_573/2011 vom 3. November
2011 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.2.2. Nichts grundsätzlich anderes kann für die Rentenaufhebung oder
-herabsetzung auf dem Weg der Wiedererwägung gelten. Mangels spezifischer
gesetzlicher Vorgaben steht es im Ermessen der Verwaltung, hier die zeitliche
Wirkung eines Rückkommens auf eine rechtskräftige Verfügung festzulegen; in
diesem Zusammenhang wird im Schrifttum darauf verwiesen, mit einer
Rückerstattungsnorm werde zugleich der Grundsatz aufgestellt, dass die
betreffende Leistungskorrektur rückwirkend erfolgen soll (vgl. KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 13 und 16 zu Art. 25 sowie N. 63 zu Art. 53;
DERSELBE, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2008, S. 444 Rz. 43). Eine
gesetzliche Ordnung, wie sie in Art. 25 ATSG angelegt ist und letztlich der
Durchsetzung des Legalitätsprinzips dient (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 43 Rz. 3), kann im Rahmen der
Rechtsanwendung auch nicht einfach aus Gründen des Vertrauensschutzes generell
übergangen werden. Dies liesse sich umso weniger halten, als mit der
Möglichkeit des Erlasses ein gewisses Korrektiv zum Schutze des gutgläubigen
Leistungsempfängers besteht (Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 f. ATSV). Das soll
nicht heissen, dass im Einzelfall unter den gegebenen besonderen
Voraussetzungen nicht doch aus Gründen berechtigten Vertrauens auf behördliches
Verhalten von einer Rückerstattung Abstand genommen werden kann (ARV 2006 Nr.
15 S. 158, C 80/05 mit Hinweis auf BGE 116 V 298 E. 4c und 4d S. 301 f.; vgl.
auch Urteil 9C_56/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 5.2). Dabei ist zugleich in
Erinnerung zu rufen, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger
Rechtsprechung zum Vertrauensschutz keine relevante Disposition darstellt (ARV
2009 Nr. 5 S. 86, 8C_796/2007; 1999 Nr. 40 S. 235, C 284/97; erwähntes Urteil
9C_56/2011 E. 5.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: I. und II.
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/
cc).

3.2.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die wiedererwägungsweise
Rentenaufhebung oder -herabsetzung im Bereich der sozialen Unfallversicherung
nicht analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV zu erfolgen hat. Dementsprechend kann sie
rückwirkend ("ex tunc") erfolgen und sind die demnach zu Unrecht bezogenen
Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten, ohne dass dafür eine
Meldepflichtverletzung erforderlich wäre. Deshalb muss die - umstrittene -
Frage, ob dem Beschwerdeführer eine solche anzulasten ist, nicht beantwortet
werden. Die Rückerstattung wurde zudem, wie das kantonale Gericht zutreffend
erkannt hat, fristgerecht gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gefordert (vgl. dazu auch
Urteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 mit Hinweisen). Was der
Beschwerdeführer einwendet, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Das
gilt auch für den Einwand, die SUVA hätte ihre Leistungen sistieren können. Die
Rentenherabsetzung auf den 1. August 2010 ist daher unter dem Rückkommenstitel
der Wiedererwägung zu bestätigen, und der Versicherte hat die danach über den
Invaliditätsgrad von 34 % hinaus, und mithin zu Unrecht, bezogenen
Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten. Der geforderte Rückerstattungsbetrag ist
nicht umstritten. Die Beschwerde ist demnach insoweit abzuweisen. Dem
Versicherten steht es frei, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 ATSV um Erlass der Rückforderung zu ersuchen.

4. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf weitere Heilbehandlung. Dies beurteilt sich
unstreitig nach Art. 21 UVG. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die
Expertise des Spitals B.________ vom 10. Oktober 2008 erwogen, zumindest ab dem
Begutachtungszeitpunkt habe kein Bedarf an medizinischen Massnahmen, welche der
Versicherte nicht selber durchführen könne, mehr bestanden. Diese
Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig. Das gilt auch für
den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen, da diese keinen entscheidrelevanten
neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte Beweiswürdigung). Die Vorinstanz
hat sodann erkannt, die SUVA habe demnach die Heilbehandlung zu Recht
eingestellt. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt diese Beurteilung nicht
als bundesrechtswidrig erscheinen. Dass der Unfallversicherer noch während des
Rentenbezugs Heilbehandlung gewährt hatte, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Das kantonale Gericht hat auch hinreichend begründet,
weshalb es zum besagten Ergebnis gelangt ist. Die Beschwerde ist daher
bezüglich Heilbehandlungsanspruch ebenfalls abzuweisen. Sind die
Voraussetzungen für Heilbehandlung nach Art. 21 UVG erneut erfüllt, kann sich
der Versicherte wieder bei der SUVA melden. Darauf hat ihn diese bereits in der
Verfügung vom 18. Juni 2014 hingewiesen.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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