Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.791/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_791/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 21. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1953, war als angestellte Apothekerin der B.________ AG
obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich
oder Beschwerdegegnerin) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert, als
sie am 18. September 2009 beim Einkaufen in einem Shoppingcenter stürzte und
sich am rechten Oberschenkelhals verletzte. Die Zürich übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 24. April 2012
terminierte die Zürich die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. April
2012, sprach der Versicherten für die ihr aus dem Unfall verbleibende
Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu und
verneinte einen Rentenanspruch.
Im Rahmen des von der Versicherten eingeleiteten Einspracheverfahrens
beabsichtigte die Zürich, in der Abklärungsstelle C.________ eine
interdisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen. Da die Versicherte
wiederholt Einwände gegen das Vorgehen der Zürich erhob, hielt Letztere mit
Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 an der beabsichtigten Begutachtung in der
Abklärungsstelle C.________ sowie am zugestellten Fragenkatalog fest. Die
hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
(heute: Kantonsgericht Luzern) am 4. April 2013 ab. Das Bundesgericht trat auf
die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_360/
2013 vom 6. Juni 2013).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 forderte die Zürich die Versicherte auf, innert
gesetzter Frist eine schriftliche Zusage zur geplanten Begutachtung in der
Abklärungsstelle C.________ zu erteilen. Andernfalls werde die Zürich gestützt
auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen und auf die Einsprache
nicht eintreten. Anschliessend entwickelte sich ein längerer Schriftenwechsel
zwischen der Versicherten und der Zürich, in dessen Verlauf die Versicherte
wiederholt zum Ausdruck brachte, dass sie sich der von der Zürich
beabsichtigten Begutachtung nicht unterziehen werde. Mit Entscheid vom 13.
August 2014 trat die Zürich auf die Einsprache nicht ein.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern
nach Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung mit Entscheid vom
21. September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Akteneinsichtsgewährung
zurückzuweisen. Wegen der "mutwilligen Prozessführung" sei ihr eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384
E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der strittigen
Mitwirkungspflichtverletzung und deren Rechtsfolgen nach Gesetz und
Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird
verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender Würdigung der umfangreichen
Aktenlage mit in allen Teilen zutreffender Begründung - worauf verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG) - zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die ihr
obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG) in unentschuldbarer
Weise verletzt habe, und die Zürich folglich unter den gegebenen Umständen zu
Recht auf die Einsprache vom 22. Mai 2012 nicht eingetreten sei. Die
Zwischenverfügung der Zürich vom 4. Januar 2013 über die Anordnung einer
interdisziplinären Begutachtung bei der Abklärungsstelle C.________ basierend
auf dem entsprechenden Fragenkatalog und der Sachverhaltsschilderung der
Versicherten vom 19. Oktober 2012 war auf dem von der Beschwerdeführerin
hiegegen beschrittenen Rechtsweg bestätigt worden. Die Vorinstanz hat
dargelegt, dass die angeordnete Begutachtung nicht nur notwendig, sondern auch
zumutbar war. Weiter hat das kantonale Gericht nachvollziehbar und überzeugend
aufgezeigt, weshalb eine Verletzung von Art. 46 ATSG - entgegen der
Versicherten - auszuschliessen war, zumal es Letzterer gemäss Entscheid vom 4.
April 2013 spätestens in jenem Gerichtsverfahren uneingeschränkten Zugang zu
sämtlichen Unterlagen gewährt hatte. Soweit sich die Beschwerdeführerin
überhaupt in sachbezüglicher Weise mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), legt sie nicht dar und sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die stets - und auch vor Bundesgericht
wiederholt - gerügte angebliche Verletzung von Art. 46 ATSG der angeordneten
Begutachtung hätte entgegen stehen sollen. Die Vorinstanz hat weder Bundesrecht
noch verfassungsmässige Rechte verletzt, indem sie die von der Versicherten
gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2014 geführte Beschwerde
abgewiesen hat.

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art.
65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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