Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.790/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_790/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September
2015,
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015 betreffend Mängel
der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG hin am 28. Oktober 2015
(Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. November 2015, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 9.
November 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingaben des Versicherten vom 21./28. Oktober und
9. November 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht
werden, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzen,
wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften bezüglich des
materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen
enthalten, welche der Versicherte schon vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche
Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245
ff.),
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in einer
Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung einer
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erschöpfen, ohne auf deren
Auswirkungen bezüglich der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der in 
rentenrelevanter Hinsicht unverändert gebliebenen Erwerbsfähigkeit auch nur
ansatzweise einzugehen und ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert
unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte,
dass deshalb - trotz der am 28. Oktober 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2015 - kein gültiges
Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer
auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der
Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der
mangelhaften Eingaben am 2. November 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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