Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.789/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_789/2015

Urteil vom 29. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.       IV-Stelle des Kantons Zürich,
       Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
2.       Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich,              Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1954 geborene A.________ erlitt am 28. August 1995 als Fussgängerin
einen Unfall. Der zuständige obligatorische Unfallversicherer sprach ihr für
die verbleibenden Unfallfolgen eine ab 23. September 2005 laufende
UVG-Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine
Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 10 % zu. Das wurde
vom Bundesgericht mit Urteil 8C_629/2009 vom 29. März 2010 bestätigt. Die
Versicherte reichte hiegegen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) ein, welcher darüber noch nicht entschieden hat.

A.b. A.________ bezog sodann gestützt auf die Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 22. April 1998 und 21. März 2002 ab 1. August 1996 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung
(IV). Im Jahr 2012 ordnete die IV-Stelle im Rahmen eines
Rentenrevisionsverfahrens eine MEDAS-Begutachtung an. Sie teilte der
Versicherten in der Folge die MEDAS Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH,
Basel (nachfolgend: ABI), als Begutachtungsstelle sowie die betroffenen
medizinischen Fachdisziplinen und die vorgesehenen Experten mit und bestätigte
dies mittels Zwischenverfügung. Sodann forderte die Verwaltung A.________
wiederholt auf, sich der Begutachtung zu unterziehen. Sie wies hiebei auch auf
die Mitwirkungspflicht der Versicherten und die Folgen der Nichtbeachtung hin.
A.________ unterzog sich der Begutachtung nicht. Sie erhob gegen einzelne
Verfahrensschritte der IV-Stelle erfolglos diverse Beschwerden ans
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches in seinen hiezu
ergangenen Entscheiden namentlich die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der
Begutachtung bejahte sowie die beauftragte Begutachtungsstelle einschliesslich
der vorgesehenen medizinischen Experten bestätigte. Gegen einen der Entscheide
- betreffend Rechtsverweigerung - reichte die Versicherte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, auf welche das Bundesgericht mit
Urteil 8C_277/2015 vom 6. Mai 2015 nicht eintrat. Nach Ansetzen einer letzten
Frist, sich der Begutachtung zu unterziehen, und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 20. März
2015 auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf.

B. 
A.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht wies diese
wie auch - wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels - das mit ihr gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Entscheid vom 31.
August 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Unzumutbarkeit der
Begutachtung festzustellen sowie die IV-Stelle zu verpflichten, die
Renteneinstellung zurückzunehmen und weiterhin eine Rente zu entrichten. Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, eine Parteientschädigung zuzusprechen resp. die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter wird um Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist das Gesuch betreffend zweiten
Schriftenwechsel hinfällig.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die ab 1. August 1996 ausgerichtete ganze
Invalidenrente zu Recht eingestellt wurde.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Das kantonale Gericht hat sodann die Bestimmungen und Grundsätze zur
Pflicht des Versicherungsträgers, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären,
zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie zur Leistungskürzung und
Leistungsverweigerung bei Nichtbeachtung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig wiedergegeben ist namentlich auch die Rechtsprechung zur
Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Danach gilt Folgendes: Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist,
eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente
reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung
der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem
solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand
oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad
beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008
E. 6.3.3; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2; Urteil 8C_431/
2015 vom 22. September 2015 E. 5.3).

4. 
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die von der IV-Stelle
angeordnete fachärztliche Begutachtung sei zur revisionsweisen Überprüfung der
laufenden Invalidenrente erforderlich und auch zumutbar gewesen. Indem die
Versicherte sich dieser Abklärungsmassnahme trotz rechtskonform durchgeführtem
Mahn- und Bedenkzeitverfahren beharrlich widersetzt habe, habe sie ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Dies führe zu einer Umkehr der
Beweislast. Der Versicherten obliege demnach der Nachweis, dass sich der
massgebliche Sachverhalt nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden
Ausmass verändert habe. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen. Die Rente sei
daher zu Recht eingestellt worden. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, sich
in einem Neuanmeldeverfahren der angeordneten Begutachtung zu unterziehen.

5. 
Die Versicherte rügt in weiten Teilen der Beschwerde in genereller Weise die
Vergabe von Begutachtungen auf der Zufallsplattform, das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren, die Begutachtungsstelle ABI sowie die Anordnung von
Begutachtungen überhaupt. Damit werde gegen Bestimmungen der
Bundesgesetzgebung, der Bundesverfassung und der EMRK verstossen. Die
Vorbringen sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu
stellen. Das Bundesgericht hat sich mit entsprechenden, allgemein gehaltenen
und nicht fallbezogenen Einwänden schon verschiedentlich auseinandergesetzt und
sie mit einlässlicher Begründung als nicht stichhaltig beurteilt (vgl. etwa BGE
139 V 349; 137 V 210; 135 V 465; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E.
5.1 f.; 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 6.1, E. 7.1 f., und hiezu
ergangener Nichteintretensentscheid 26275/12 des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 17. November 2015). In der Beschwerde wird nichts
vorgebracht, was ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnte. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin muss die erwähnte Rechtsprechung bekannt
sein. Er war denn auch an mehreren der besagten Verfahren beteiligt. Dass er
dieselben Einwände wieder vorbringt, ohne neue Gesichtspunkte darzulegen, ist
nicht nachvollziehbar.

6. 
Die Versicherte erneuert ihr vorinstanzliches Vorbringen, aufgrund des
Devolutiveffekts der von ihr eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte
die IV-Stelle keine Anordnungen mehr erlassen dürfen. Das gelte auch für das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, sowohl
die Rechtsverweigerungsbeschwerde als auch der Weiterzug seines hierüber
ergangenen Entscheids an das Bundesgericht hätten keinen Devolutiveffekt
entfaltet, welcher die weiteren Verfahrenshandlungen der Verwaltung als
unzulässig erscheinen liesse. Diese Beurteilung ist rechtmässig (vgl. etwa SVR
2008 UV Nr. 19 S. 70, 8C_23/2007 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 V 145; 2005 IV
Nr. 26 S. 101, I 328/03 E. 4.2; Urteile 8C_556/2014 vom 11. Dezember 2014 E.
1.2; 2C_45/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.3). Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermögen dies nicht in Frage zu stellen.

7. 
Weitere Einwände betreffen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der angeordneten
Begutachtung. Geltend gemacht wird im Wesentlichen, es habe keinen Grund für
eine neue Begutachtung gegeben, da der Gesundheitszustand der Versicherten
stationär sei und aufgrund der Akten von keiner Verbesserung auszugehen sei.
Eine neue Begutachtung sei auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin
eingeholten Gutachtens des Neurologen Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2012
nich t erforderlich. Fast alle Arztberichte seien von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Abgesehen davon sei die von der Versicherten
vorgeschlagene Einholung eines Verlaufsgutachtens des Neurologen Dr. med.
C.________, welcher bereits zuvor als Experte mit dem Fall befasst gewesen sei,
zu Unrecht verweigert worden. Daher habe kein Grund zur Mitwirkung an der
angeordneten Begutachtung bestanden.
Das kantonale Gericht hat die Einwände eingehend geprüft und mit überzeugender
Begründung für nicht stichhaltig erachtet. Seine Würdigung, wonach aufgrund der
vorhandenen medizinischen Akten keine verlässliche Beurteilung der weiteren
Berechtigung auf die seit 1996 ausgerichtete Invalidenrente vorgenommen werden
könne und eine medizinische Begutachtung erforderlich sei, ist weder
offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise bundesrechtswidrig. Dasselbe
gilt, soweit es erkannt hat, auch das Gutachten des Dr. med. B.________ biete
diesen Aufschluss nicht. Darin liegt entgegen der Auffassung der Versicherten
keine einseitige Beweiswürdigung. Auch der Einwand, es sei lediglich um die
Einholung einer "second opinion" gegangen, ist unbegründet. Die vorhandenen
medizinischen Akten wurden zu Recht als nicht hinreichend aussagekräftig
erachtet. Die Beurteilung, die Verwaltung habe die Begutachtung nach den hiefür
geltenden Verfahrensregeln zu Recht an die ABI und die konkret vorgesehenen
ABI-Experten vergeben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die
neurologische Teilexpertise nicht im Sinne eines Verlaufsgutachtens an Dr. med.
C.________ vergeben wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Es
besteht kein Anspruch der versicherten Person auf einen bestimmten Gutachter.
Zudem kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Rede
sein von einer verbindlichen Verwaltungspraxis, welche in solchen Fällen
ausschliesslich Verlaufsgutachten vorsieht. Nachvollziehbare Gründe, welche die
Begutachtung durch die ABI als unzumutbar erscheinen liessen, werden nicht
geltend gemacht. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht erkannt, die
Versicherte habe ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 ATSG
schuldhaft verletzt, was eine Umkehr der Beweislast zur Folge habe. Daran
vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde zu vorangegangenen Entscheiden
der Vorinstanz und zu einzelnen Passagen im hier angefochtenen Entscheid nichts
zu ändern.

8. 
Nach dem Gesagten obliegt der Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass
sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad
beeinflussenden Ausmass verändert haben (E. 3 hievor). Es geht mit anderen
Worten darum, ob der Versicherten der Nachweis gelingt, dass weiterhin eine den
Anspruch auf die seit 1996 ausgerichtete Rente begründende Arbeitsunfähigkeit
besteht.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dieser Nachweis sei nicht
erbracht. Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Prüfung der
medizinischen Akten. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb die einzelnen
ärztlichen Berichte und Gutachten nicht verlässlich darauf schliessen lassen,
dass noch eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit besteht. Sie hat hiebei
mitberücksichtigt, dass sich die berichterstattenden Fachärzte zu einer noch
bestehenden Arbeitsunfähigkeit divergierend geäussert haben und es an Hinweisen
auf noch stattfindende ärztliche Behandlungen fehlt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind im Rahmen der bundesgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Sie beruft sich im
Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2012. Das
kantonale Gericht hat hiezu erkannt, dass aufgrund widersprüchlicher ärztlicher
Aussagen und fehlender aktueller medizinischer Einschätzungen eine massgebliche
Veränderung nicht gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ verneint
werden kann, ohne dass dieses durch weitere fachärztliche Abklärungen überprüft
und - gegebenenfalls - bestätigt wird. Diese Beurteilung ist rechtmässig. Das
Gleiche gilt für die Folgerung der Vorinstanz, dass das Fortbestehen einer
rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist. Daran vermögen
die Vorbringen der Versicherten zu einzelnen Aussagen im angefochtenen
Entscheid nichts zu ändern. Es liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung auch keine Verletzung rechtlicher Grundsätze, wie etwa des
Waffengleichheitsgebotes, vor. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die
Versicherte zu tragen. Die Rente ist zu Recht eingestellt worden.

9. 
Die Vorinstanz hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
kantonale Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert. Sie hat
dies eingehend begründet.
Diese Beurteilung verstösst weder gegen Bundesrecht noch gegen die EMRK.
Hervorzuheben ist, dass für die Versicherte schon aufgrund der vorangegangenen
Entscheide, in welchen das kantonale Gericht seine Auffassung zur angeordneten
Begutachtung und zu den hiezu erhobenen Einwänden unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht hatte, erkennbar war, dass ihrer Beschwerde gegen die
Verwaltungsverfügung vom 20. März 2015 von vornherein keine realistische
Erfolgschance zukam. Das wird denn auch durch die Erwägungen im vorliegenden
Urteil bestätigt. Die letztinstanzliche Beschwerde ist somit auch in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.

10. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 64 BGG) ist wegen Aussichtslosigkeit der letztinstanzlichen
Beschwerde abzuweisen. Die Versicherte hat mit zahlreichen Eingaben und
Beschwerden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine wie dargelegt
notwendige und zumutbare Begutachtung verhindert und so die gesetzlich gebotene
Überprüfung ihres Rentenanspruchs verzögert und erschwert. Ihre Vorbringen im
vorliegenden Verfahren sind weder einzeln noch gesamthaft betrachtet geeignet,
die vorinstanzliche Beurteilung auch nur ansatzweise in Frage zu stellen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben