Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.788/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_788/2015

Urteil vom 10. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ war seit November 2005 als Chauffeur bei der
B.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 26. November 2005 fiel ihm in seiner Wohnung ein gebrochenes Lavabo auf den
rechten Fuss. Dabei erlitt er eine Schnittverletzung am Fussrücken rechts mit
Durchtrennung der extensor hallucis longus und der tibialis anterior Sehnen,
was gleichentags im Spital C.________ operativ behandelt wurde. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach vorübergehender teilzeitlicher
Tätigkeit als Handlanger und nach Absolvierung einer Weiterbildung zum
Kranführer trat A.________ am 9. Oktober 2006 eine vollzeitliche Stelle als
Kranführer bei der B.________ GmbH an. Die SUVA stellte die Taggeldleistungen
mit Schreiben vom 25. September 2006 per 8. Oktober 2006 ein und sprach dem
Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 eine Integritätsentschädigung
basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu.

A.b. Per 22. Juli 2008 trat A.________ eine Stelle als Kranführer bei der
D.________ AG an und war erneut bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 4.
Dezember 2009 stürzte er beim Gehen mit einem Gewicht in den Händen, woraufhin
eine Schmerzexazerbation nach Supinationstrauma bei bekannten neuralgiformen
Schmerzen im Bereich des dorsalen Mittelfusses rechts sowie ergänzend ein
traumatisiertes Rezidiv-Neurinom bei (bekanntem) Status nach Neuromexzision und
Nervennaht peroneus superficialis diagnostiziert wurden. Wiederum erbrachte die
SUVA die gesetzlichen Leistungen. Nach einem erneuten operativen Eingriff am
rechten Fuss wurde A.________ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
30. August 2010 bei der Diagnose einer Neuropraxie des Nervus peroneus
superficialis am Fussrücken eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster,
vorwiegend sitzender Tätigkeit attestiert. In der Folge entwickelten sich ein
chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom mit Neurombildung sowie eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Im Rahmen der
kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2012 wurde vom Erreichen des
Endzustandes ausgegangen und A.________ aus organischer Sicht eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten, vorwiegend sitzenden
Tätigkeit attestiert. Mit Verfügung vom 16. August 2013 sprach die SUVA dem
Versicherten ab 1. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer
Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22.
Oktober 2013 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. September 2015 ab. Es befreite A.________
infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der
Gerichtskosten und reduzierte das Honorar des Rechtsvertreters gegenüber den
mit Kostennote geltend gemachten Fr. 14'215.95 auf Fr. 3'800.- (inkl.
Barauslagen und MWSt).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine
Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen,
eventualiter sei eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung einzuholen. Des
Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. Sein Rechtsvertreter beantragt zudem in eigenem
Namen, es sei ihm durch den Staat ein Honorar von Fr. 10'727.55 zu bezahlen
(vgl. paralleles Verfahren 8C_833/2015).

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V
236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig sind die Leistungsansprüche des Versicherten ab 1. November 2013.
Dabei steht fest und ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der Behandlung
der somatischen Leiden keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes
mehr zu erwarten war. Unbestritten ist im Weiteren die grundsätzliche
Leistungspflicht der SUVA für die somatischen Unfallfolgen. Streitig und zu
prüfen ist jedoch, ob eine Leistungspflicht der SUVA auch für allfällige
psychische Unfallfolgen besteht und diesbezüglich namentlich der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden.

2.2. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen
Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Festzuhalten ist, dass die im
Bereich der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechungsänderung zu den
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen
Leiden gemäss BGE 141 V 281 nichts an der unfallversicherungsrechtlichen
Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs geändert hat (
BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581 ff.; vgl. auch Urteil 8C_568/2015 vom 15. Januar
2016 E. 3.1).

3.

3.1. 
Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
vom 26. November 2005 und den psychischen Beschwerden nach der Rechtsprechung
zu den psychischen Unfallfolgen geprüft und verneint. Sie ist von einem
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ausgegangen und hat von
den sieben relevanten Adäquanzkriterien höchstens und jedenfalls nicht in
besonders ausgeprägter Weise die beiden Kriterien der körperlichen
Dauerschmerzen und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als
erfüllt betrachtet, was für die Bejahung der Adäquanz nicht ausreicht. Das
zweite Ereignis hat das kantonale Gericht den leichten Unfällen zugeordnet.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der erste Unfall sei als mittelschwer
im mittleren wenn nicht an der Grenze zum schweren Bereich, der zweite Unfall
als mittelschwer im mittleren Bereich zu qualifizieren. Von den massgeblichen
Adäquanzkriterien erachtet er ausser dasjenige der ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, alle als erfüllt. Der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden sei
daher - so der Beschwerdeführer - selbst bei Annahme eines mittelschweren
Unfalls im Grenzbereich zu den leichten erfüllt.

4. 
Die Qualifikation des Ereignisses vom 26. November 2005, bei welchem dem
Versicherten in seiner Wohnung ein gebrochenes Lavabo auf den rechten Fuss
fiel, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ist mit Blick
auf die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Das
kantonale Gericht hat anhand von Urteilen des Bundesgerichts überzeugend
aufgezeigt, dass sich die als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne gefassten
Konstellationen erheblich vom vorliegenden Geschehensablauf unterscheiden.
Oftmals wurde bei diesen Fällen der Kopf von einem schweren Gewicht getroffen
(vgl. etwa Urteile 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009, 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, U
568/06 vom 29. Juni 2007 und U 282/00 vom 21. Oktober 2003). Entscheidend für
die Qualifikation ist nicht die vom Versicherten angerufene Ungewöhnlichkeit
des Vorfalles, sondern sind hauptsächlich die sich beim Vorfall entwickelnden
Kräfte. Der zweite Unfall vom 4. Dezember 2009, bei welchem der
Beschwerdeführer beim Gehen mit einem Gewicht in den Händen stürzte, ist mit
Blick auf die Rechtsprechung zu Recht als leichter Unfall qualifiziert worden,
weshalb der adäquate Kausalzusammenhang mit psychischen Beschwerden ohne
weiteres verneint werden konnte. Auch die Einordnung bei den mittelschweren
Unfällen im Grenzbereich zu den leichten würde an der aufgrund des ersten
Unfallereignisses vorzunehmenden Adäquanzprüfung indes nichts ändern.

5. 
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten eingeordneten Unfall und den psychischen
Beschwerden ist zu bejahen, wenn von den sieben zu berücksichtigenden, unter
Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten zu prüfenden Zusatzkriterien
mehrere in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form
vorliegen (BGE 140 V 356 E. 5.4 S. 360; BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f.; 115 V
133 E. 6c/aa S. 140).

5.1. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles
nicht gegeben. An dessen Erfüllung werden praxisgemäss deutlich höhere
Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer
qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf. Aus dem vom
Beschwerdeführer wiederum vorgebrachten Argument der Ungewöhnlichkeit des
Vorfalles lässt sich nichts Anderes ableiten.

5.2. Bezüglich des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts
verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kriteriums der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung, wozu weder Abklärungsmassnahmen noch
psycho- und physiotherapeutischen Behandlungen zu zählen sind. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Wiederholungen des bereits
vorinstanzlich Vorgebrachten.

5.3. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird zu Recht nicht geltend gemacht.

5.4. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht
ausgewiesen. Mit dem kantonalen Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die
Heilung nach dem ersten Unfallereignis vom 26. November 2005 zeitgerecht
einsetzte und der Versicherte am 9. Oktober 2006 eine vollzeitliche Stelle als
Kranführer antreten konnte. Auch nach der aufgrund des zweiten Unfalles vom 4.
Dezember 2009 erfolgten Operation vom 26. März 2010 wurde von einem positiven
postoperativen Verlauf berichtet. Die nach diesem Unfall immer stärker in den
Vordergrund getretenen psychischen Beschwerden, welche die Schmerzsymptomatik
beeinflussten, können in die Beurteilung der Adäquanzkriterien, wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, nicht miteinbezogen werden.

5.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind schliesslich die
Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und von Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht in
besonders ausgeprägter Form erfüllt. Wie von der Vorinstanz dargelegt, war der
Versicherte rund zehn Monate nach dem ersten Unfall vollzeitlich arbeitsfähig,
waren dessen Beschwerden schon bald nach dem zweiten Unfallereignis nicht mit
der erlittenen Verletzung erklärbar und galt der Beschwerdeführer aus
somatischer Sicht in einer leichten Tätigkeit wiederum als vollzeitlich
arbeitsfähig (vgl. Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 16. August 2012
und Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2012).

5.6. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht nach Gesagtem die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und den über den 1. November 2013
hinaus anhaltenden psychischen Beschwerden zu Recht verneint. Demzufolge findet
die im Bereich der Invalidenversicherung erfolgte Rechtsprechungsänderung zu
den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 vorliegend keine Anwendung (vgl.
E. 2.2 hievor). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist
daher nicht einzugehen.

6. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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