Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.786/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_786/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde Arth,
Gotthardstrasse 21, 6415 Arth,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 26. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert
darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen
kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Sozialhilfebehörde in Anwendung kantonalen
Rechts vorgenommene Anrechnung von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'400.-
monatlich bei der Festlegung des Unterstützungsbudgets zu überprüfen hatte,
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die von der
Verwaltung den Beschwerdeführern angebotene, von diesen ausgeschlagene
Mietwohnung als zumutbar erachtete,
dass sie fortfuhr, weil diese Wohnung zu Unrecht ausgeschlagen worden sei, die
effektiv inne gehaltene Mietwohnung umgekehrt einen überhöhten Mietzins
aufweise, die Sozialhilfebehörde bei der Bemessung des Unterstützungsbudgets
berechtigt gewesen sei, fortan lediglich noch den Mietzins der ausgeschlagenen
Wohnung zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid zwar als falsch kritisieren, ohne
indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang
von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erfolgt
sein sollen und die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid
selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten,
dass damit die Beschwerde hinsichtlich der Begründung offenkundig nicht den
Anforderungen im eingangs erwähnten Sinne zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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