Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.785/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_785/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 24. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum
Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. September 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September
2015, mit dem in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Beschluss des
Bezirksrates Zürich vom 19. März 2015 (betreffend Einstellung der Sozialhilfe
mangels genügender Verkaufsanstrengungen für das der Beschwerdeführerin
gehörende Grundstück in Kamerun resp. Weisung zum Verkauf des erwähnten
Grundstücks) bestätigt worden ist, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten
wurde,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245
f.),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2015 den vorgenannten
Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu
berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift bezüglich des
materiellen Gehalts der Begründung praktisch ausschliesslich Wiederholungen der
Rügen enthält, welche die Beschwerdeführerin schon vor dem kantonalen
Verwaltungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht
schon eingehend befasst hat, ohne sich letztinstanzlich mit den kantonalen
Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. BGE 134 II
244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden
Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt,
indem namentlich nicht konkret und de-tailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138
I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit
weiteren Hinweisen),
dass hieran auch die blossen Hinweise auf die "SKOS-Richtlinien ... in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV" nichts ändern, weil mit der Beschwerde auch
insoweit keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend
substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG
vorgebracht werden,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine
hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden
ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos
wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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