Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.778/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_778/2015

Urteil vom 29. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 7. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1964, stammt aus Sri Lanka und reiste am 19. August 1998 in
die Schweiz ein. Vom 19. April bis 31. Oktober 1999 arbeitete er bei der
B.________ AG. Am 5. Noveber 1999 erlitt er einen ischämischen paramedianen
Ponsinfarkt und ersuchte im Juli 2000 um Leistungen der Invalidenversicherung.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit. Im
Oktober 2001 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an, was die
IV-Stelle am 20. November 2001 unter Verweis auf die Verfügung vom 17. Oktober
2000 ablehnte.
Mit Schreiben vom 3. März 2008 liess A.________ das Gesuch um Abklärung seines
IV-Grades stellen, da dessen Kenntnis notwendig sei für den Bezug von
Zusatzleistungen. Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte bei den behandelnden
Ärzten sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Frau Dr. med.
C.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 2. September 2008 ein. Mit Schreiben vom 13. März 2009 teilte die IV-Stelle
dem Amt für Zusatzleistungen mit, der Invaliditätsgrad betrage 60 % ab 1. März
2001. Im Dezember 2009 ersuchte A.________ wiederum um eine Rente der
Invalidenversicherung. Auf die Aufforderung der IV-Stelle, Unterlagen zum Beleg
der veränderten tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung
einzureichen, widersetzte er sich anfänglich, liess in der Folge aber Berichte
der behandelnden Ärzte einreichen. Mit Verfügung vom 7. September 2010 lehnte
die IV-Stelle das Leistungsgesuch erneut ab, da die
Versicherungsvoraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssten,
was vorliegend nicht gegeben sei, und eine erneute Anmeldung keinen neuen
Versicherungsfall begründe. Am 29. November 2011 liess A.________ das Gesuch um
Hilflosenentschädigung stellen. Die IV-Stelle erstellte einen Abklärungsbericht
vom 16. Februar 2012. Mit Entscheid vom 2. Mai 2012 hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung vom 7.
September 2010 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die
IV-Stelle zurückwies mit der Feststellung, die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG seien erfüllt und die Verwaltung habe
den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente für die Zeit nach November 2009
abzuklären und neu zu verfügen. Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht bei
der Hausärztin ein und ordnete mit Mitteilung vom 16. Januar 2013 eine
polydisziplinäre medizinische Untersuchung an, wobei die Gutachterstelle
bekannt gegeben werde, sobald sie bestimmt sei. Nachdem sich A.________ einer
polydisziplinären Untersuchung widersetzte, erliess die IV-Stelle am 5. Februar
2013 eine entsprechende Verfügung; das Sozialversicherungsgericht bestätigte
diese am 31. Oktober 2013 und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 nicht ein. In der Folge
unterzog sich A.________ der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS
Ostschweiz (Gutachten vom 11. Dezember 2014). Am 27. März 2015 sprach ihm die
IV-Stelle eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2009 zu; auf Gesuch hin
ordnete sie am 22. April 2015 unter Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2015
die Auszahlung der ganzen Invalidenrente an die zuständige Fürsorgestelle an.
Bereits am 28. Juni 2012 hatte die IV-Stelle den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung abgewiesen, was das Sozialversicherungsgericht mit
Entscheid vom 20. Dezember 2013 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_117/2014
vom 3. Juli 2014 bestätigten.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht wies die gegen die Verfügung vom 22. April 2015
erhobene Beschwerde am 7. September 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, seine Invalidenrente sei ihm unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids bereits ab 20. Juli 2000, eventualiter ab 1.
Oktober 2001, zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Streitig ist der Beginn der Nachzahlung der Invalidenrente.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweisen) und die
prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar
2013 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2014 stellt kein neues Beweismittel
im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Denn Grund für die zuvor erfolgte
Verneinung des Anspruchs war nicht die Unmöglichkeit des Nachweises einer
Arbeitsunfähigkeit oder des Ausmasses der gesundheitlichen Einschränkungen,
sondern die Verneinung der Versicherungsklausel, d.h. der erfüllten einjährigen
Beitragspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls. Das MEDAS-Gutachten ist
aber nicht geeignet, den Nachweis der erfüllten Beitragspflicht bei Eintritt
des Versicherungsfalls zu erbringen. Es dient lediglich dazu, die
gesundheitlichen Einschränkungen in ihrem aktuellen Ausmass festzustellen; denn
dass eine allenfalls leistungsbegründende gesundheitliche Einschränkung
vorliegt, war bereits aus den damaligen ärztlichen Berichten ersichtlich (vgl.
die Berichte der Höhenklinik D.________ vom 5. April 2000, der neurologischen
Klinik, Spital E.________, vom 2. Dezember 1999, sowie des Spitals F.________
vom 5. Mai 2000, 31. Mai 2000 und 11. August 2000; vgl. dazu auch den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts vom 2. Mai 2012 E. 4.2 und 4.3). Somit liegt
keine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vor, sondern eine
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (so bereits Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 2. Mai 2012 E. 3.4 und 3.5).

4.2. Bei der Frage der Versicherungsklausel nach aArt. 6 Abs. 1 IVG (in der bis
31. Dezember 2000 geltenden Fassung) ist zweierlei zu prüfen: Erstens muss der
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. der Zeitpunkt des
Vorliegens der für die jeweilige Leistungsart erforderlichen Invalidität,
festgestellt werden; dabei handelt es sich um einen IV-spezifischen Aspekt.
Zweitens ist zu prüfen, ob die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt die
Versicherteneigenschaft aufweist; dies stellt eine AHV-analoge Frage dar
(Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 1997, S. 34 f.; vgl. auch
Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014,
N. 2 zu Art. 6 IVG). Bei IV-spezifischen Aspekten beurteilt sich die Wirkung
einer Wiedererwägung nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV, d.h. ex nunc; bei
AHV-spezifischen Punkten erfolgt die Beurteilung einer allfälligen Nachzahlung
nach aArt. 85 Abs. 1 IVV (in Kraft bis 31. Dezember 2007) resp. Art. 24 Abs. 1
ATSG, d.h. ex tunc (vgl. dazu BGE 129 V 211 und SVR 2012 IV Nr. 28 S. 116,
9C_409/2011). Zudem ist bei ausländischen Staatsangehörigen kumulativ
erforderlich, dass sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben und entweder während mindestens eines vollen Jahres Beiträge
geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz
aufgehalten haben (aArt. 6 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2000 in Kraft
gewesenen Fassung).
Im hier zu beurteilenden Fall bejahte das Sozialversicherungsgericht in seinem
Entscheid vom 2. Mai 2012 die Erfüllung der Versicherungsklausel nach aArt. 6
Abs. 1 und 2 IVG, indem es - anders als die IV-Stelle, welche davon ausging,
der Beschwerdeführer sei bereits bei seiner Einreise im Jahr 1998 invalide
gewesen - den ischämischen paramedianen Ponsinfarkt vom 5. November 1999 als
auslösendes Moment für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit für den
Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2000 erachtete; dabei stützte es sich
auf ärztliche Berichte, welche - mit Ausnahme jenes der Frau Dr. med.
G.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 8. Oktober 2001 - in den
Jahren 1999 und 2000 erstattet wurden, folglich vor Erlass der ersten
ablehnenden Verfügung vom 17. Oktober 2000. Demnach liegt die fälschliche
Verneinung der erfüllten Versicherungsklausel in einem IV-spezifischen Aspekt
(Eintritt der massgeblichen Invalidität) begründet (vgl. explizit Meyer,
a.a.O., S. 35 und Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 6 IVG). Die Korrektur
dieser Leistungsverweigerung richtet sich somit nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c
IVV, d.h. es erfolgt eine Nachzahlung ex nunc. Damit ist aber noch nicht
gesagt, ob die erneute Anmeldung von 2001 oder jene von 2009 massgebend ist.

4.3. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf BGE 129 V 433 E. 6.4 S. 438 die
Massgeblichkeit der Neuanmeldung von 2001 geltend. Dem kann nicht gefolgt
werden, da jener Fall nicht auf den hier zu beurteilenden übertragbar ist: In
BGE 129 V 433 ging es um eine geltend gemachte Veränderung des
Gesundheitszustandes und damit um eine Leistungsvoraussetzung, welche variabel
sein kann. Bei der Erfüllung der Versicherungsklausel handelt es sich hingegen
um einen Umstand, welcher keiner Veränderungen unterliegt und - falls einmal
verneint - in einem späteren Zeitpunkt bezüglich desselben Gesundheitsschadens
nicht infolge des Zeitablaufs doch noch erfüllt werden kann. Somit könnte das
erneute Leistungsgesuch nur dann als Auslöser für ein Tätigwerden von Amtes
wegen gelten, sofern der Beschwerdeführer in seiner erneuten Anmeldung Gründe
anführt, weshalb die Versicherungsklausel entgegen der ersten Verfügung doch
erfüllt sei. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung dieser Frage
auf den Inhalt und die Formulierung des Wiedererwägungsgesuchs an (BGE 110 V
291 E. 4a S. 297); daran hat auch die Präzisierung von BGE 129 V 433 E. 6 S.
437 nichts geändert. Der Beschwerdeführer bringt in seiner erneuten Anmeldung
von 2001 keine Gründe vor, weshalb die Versicherungsklausel entgegen der
Verfügung vom 17. Oktober 2000 doch erfüllt wäre. Insofern bestand für die
IV-Stelle kein Anlass, gestützt auf die erneute Anmeldung von 2001 die
rechtskräftig verneinte Erfüllung der Versicherungsklausel nochmals zu prüfen.
Damit ist nicht die Anmeldung von 2001 massgebend. Eine andere Auffassung im
hier genannten Fall würde bedeuten, dass die Verwaltung bei einer Neuanmeldung
stets auch die bereits rechtskräftig feststehenden und keiner durch Zeitablauf
möglichen Veränderung zugänglichen Elemente von Amtes wegen einer Überprüfung
zu unterziehen hätte. Dies geht nicht an.

4.4. Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht die Auszahlung
der Invalidenrente gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erst ab Dezember
2009 bejaht.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm ist indessen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 BGG), weil die Bedürftigkeit
aktenkundig und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist sowie
die anwaltliche Vertretung geboten war. Es ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hinzuweisen, wonach der Gerichtskasse Ersatz zu leisten sein wird, wenn dies
später möglich sein sollte.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Philip Stolkin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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