Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.775/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_775/2015

Urteil vom 21. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenversicherung; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 9. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ bezog ab 1. April 1992 eine ganze Invalidenrente,
die ab 23. August 1993 durch Ausrichtung von Taggeldern der
Invalidenversicherung abgelöst wurde. Von 1996 bis 1999 arbeitete er
vollzeitlich als Maschinenmechaniker bei der B.________ AG. Ab 1. September
2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau erneut eine ganze
Invalidenrente zu. Nach einer weiteren, von August 2006 bis Januar 2008
gewährten Umschulung zum Informatiker, welche der Versicherte erfolgreich
abschloss, wurde er ab 1. Februar 2008 bei der C.________ AG zu einem Pensum
von von 60 bis 100 % angestellt. Mit Verfügung vom 14. März 2008 sprach ihm die
IV-Stelle ab 1. Februar 2008 eine Viertelrente zu, welche sie ab 1. April 2014
auf eine ganze Rente erhöhte (Verfügung vom 10. März 2015).

B. 
Mit der hiegegen eingereichten Beschwerde liess A.________ geltend machen, die
Verwaltung habe das der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde gelegte
durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief angesetzt, weil sie nicht sämtliche
relevanten Einkommen berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau wies das eingelegte Rechtsmittel ab (Entscheid vom 9. September 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids seien ihm höhere monatliche Leistungen der
Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs.
2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1.

2.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die ordentlichen Renten
der Invalidenversicherung unter anderem nach Massgabe des durchschnittlichen
Jahreseinkommens zu berechnen sind (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit
Art. 29quater AHVG). Laut Art. 29bis Abs. 1 AHVG sind lediglich die
Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen.
Eine die Gewährung einer höheren Rente rechtfertigende Zunahme des
Invaliditätsgrades stellt einen Rentenrevisionsfall (und keinen neuen
Invaliditätsfall) dar, ohne dass danach zu fragen wäre, ob sie auf eine
Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist (
BGE 126 V 157 Regest und E. 5 S. 162). Rz. 5627 der ab 1. Januar 1997 gültig
gewesenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für
Sozialversicherung (RWL), die der seit 1. Januar 2003 geltenden Rz. 5629
entspricht, ist gesetzeskonform (BGE 126 V 157 Regest und E. 6 S. 162;
bestätigt mit Urteil I 780/02 vom 1. Mai 2003 E. 4.3.3, publ. in: SVR 2003 IV
Nr. 34 S. 103); danach bleiben für die neue Rente bei einer Änderung des
Invaliditätsgrades die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und
durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend wie für die bisherige Rente.

2.1.2. Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht erkannt,
dass der massgebliche Versicherungsfall im Sinne von Art. 29bis Abs. 1 AHVG mit
der (erneuten) Zusprache einer Rente ab 1. September 2000 eingetreten und
dementsprechend lediglich die bis 31. Dezember 1999 erzielten Einkommen zu
berücksichtigen waren. Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
liess sich in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2015 ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'760.- ermitteln.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung
von Art. 29bis Abs. 1 AHVG die ab 2000 erzielten, im IK verzeichneten
erheblichen erwerblichen Einkünfte nicht in die Berechnung des
durchschnittlichen Jahreseinkommens einbezogen. Gemäss dem vorinstanzlich
zitierten BGE 126 V 157 sei der versicherten Person zwischen den
invaliditätsbegründenden bzw. -erhöhenden Vorfällen - anders als hier - keine
Umschulung gewährt worden. Wenn eine versicherte Person - wie hier - nach der
erfolgreich absolvierten Umschulung einen höheren Verdienst als zuvor zu
erzielen vermöge und gestützt darauf entsprechende Beiträge an die
Sozialversicherung abliefere, habe sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass
alle im IK gutgeschriebenen Einkünfte zu berücksichtigen seien. Die
vorinstanzliche Auffassung verstosse zudem auch gegen das Verbot der
Diskriminierung Behinderter (Art. 8 BV), zumal diese nach einer erfolgreich
verlaufenen Umschulung von der neu erreichten, auf dem Arbeitsmarkt verwerteten
Leistungsfähigkeit - anders als sich weiterbildende gesunde Personen - nicht
von einer für sie vorteilhaften Rentenbildung profitieren könnten.

2.2.2. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen können offen bleiben.
Werden sämtliche Erwerbseinkünfte seit 1988 (inklusive Taggelder der
Invalidenversicherung) bis zum Jahr vor Beginn der revisionsweise ab 1. April
2014 zugesprochenen ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 2015)
zusammengerechnet, ergibt sich gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 37'786.30. Dieser Betrag liegt zwar über dem von der
Vorinstanz bis 1999 ermittelten von Fr. 35'504.40. Der Beschwerdeführer
übersieht indessen zunächst, dass bei der Berechnung des durchschnittlichen
Jahreseinkommens im Bereiche der IV ab dem Jahre 2007 bei einer Neuberentung
der davor zu berücksichtigende sogenannte Karrierezuschlag von 20 % auf das
durchschnittliche Jahreseinkommen nicht mehr gewährt werden darf, wie die
Vorinstanz mit zutreffenden Hinweisen auf die Rechtslage richtig dargelegt hat.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der geltend gemachten Festlegung
gestützt auf sämtliche Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug bis zum Jahre 2013 das
zu ermittelnde Durchschnittseinkommen nicht mehr an die Lohn- und
Preisentwicklung angepasst werden könnte, wie sie das kantonale Gericht in
nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat. Nach den vorinstanzlich
zutreffend genannten rechtlichen Vorgaben ist ohne Weiteres davon auszugehen,
dass selbst bei Berücksichtigung aller bis zum Zeitpunkt des Revisionsfalles
(1. April 2014) gemäss IK-Auszug erworbenen Einkommen (inklusive Taggelder der
Invalidenversicherung) kein durchschnittliches Jahreseinkommen zu eruieren
wäre, das über dem vom kantonalen Gericht ermittelten läge.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung des
beantragten Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung sowie unter Verweis
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit.
a und Abs. 3 BGG).

4. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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