Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.774/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_774/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich,
vertreten durch den Vorsteher
des Schul- und Sportdepartements,
Amtshaus, Parkring 4, 8002 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch die Bildungsdirektion,
Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2015 (VB.2015.00132),
mit welchem u.a. das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin teilweise, bezüglich
der Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen, gutgeheissen und die
Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Höhe des geschuldeten Gemeindeanteils
nach ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Bildungsdirektion zurückgewiesen
wurde,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm
erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 138 I 367 E. 1 S. 369, 133 I 185 E. 2 S. 188, 133 II 249 E. 1.1
S. 251),
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid vom 2. September 2015 auch
nach Ansicht der Beschwerdeführerin um einen - selbstständig eröffneten -
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und
4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person
ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, weil
die Beschwerdeführerin nach den von der Bildungsdirektion vorzunehmenden
Abklärungen und dem gestützt hierauf zu erlassenden neuen Entscheid Beschwerde
gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der
angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung
entfaltet (Urteil 4A_51/2008 vom 28. März 2008, in: SJ 2008 I S. 516),
dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die
Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben ist,
dass dabei nämlich u.a. nur die Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren in Betracht fällt, was von der
Beschwerde führenden Partei substanziiert und im Einzelnen darzulegen ist
(Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 31 ff. zu Art. 93
BGG; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 6 ff. zu Art. 93 BGG; Nicolas Von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2007, N. 14 ff.; je mit Hinweisen),
dass hier weder substanziiert dargelegt wird noch sonstwie ersichtlich ist,
dass der Abzug der Verzugszinsen von den eingeklagten Gemeindeanteilen für
einen Teil der Arbeitsverhältnisse einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursacht,
dass der durch die Rückweisung entstehende Aufwand im Übrigen nicht bei der
Beschwerdeführerin, sondern beim Beschwerdegegner bzw. der Bildungsdirektion
anfällt,
dass nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG
nicht gegeben sind, weshalb auf die unzulässige Beschwerde nicht einzutreten
ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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