Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.773/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_773/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 4. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Netzwerkplus.ch, lic. iur. Sandro Sosio,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2015 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, das heisst, die Beschwerde führende
Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen auseinander zusetzen; wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder durch
eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22),
dass der für eine Anrechnung als versicherter Verdienst vorausgesetzte Nachweis
über den effektiven Bezug von Lohnzahlungen für die Zeit zwischen August bis
Dezember 2013 im Streit steht,
dass die Vorinstanz den Nachweis mit der Begründung für nicht erbracht
erachtete, die buchhalterische Erfassung von (Bar-) Lohnzahlungen durch den
Arbeitgeber reiche dazu nicht aus,
dass es im Sinne einer Zusatzbegründung Gesichtspunkte aufgriff, die nicht für,
sondern gar gegen die Behauptung des Beschwerdeführers sprachen, indem es
nämlich einen gegen das Ausbezahlen der vollständigen Löhne sprechenden
Vergleich des Kontokorrentguthabens der Firma gegenüber dem Beschwerdeführer
Stand Ende 2012 und Stand Ende 2013 anstellte, und darüber hinaus den Umstand
erwähnte, wonach die Arbeitgeberin für das ganze Jahr 2013 die Löhne
buchhalterisch als Barauszahlungen erfasst hatte, indessen diese bis Ende Juli
jeweils mittels Banküberweisungen beglichen hatte,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein den von der Vorinstanz
vorgenommenen Kontokorrentvergleich näher als in tatsächlicher Hinsicht falsch
beanstandet, ohne zugleich darzutun, inwiefern dieser, wenn er anders
ausgefallen wäre, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte,
dass dies indessen gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG
Voraussetzung wäre, damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden
könnte, zumal das pauschale Verweisen auf vor Vorinstanz Vorgetragenes der
Begründungspflicht ebenso wenig zu genügen vermag,
dass deshalb auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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