Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.770/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_770/2015

Urteil vom 19. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente;
Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war seit Oktober 1998 bei der Firma Z.________ vollzeitlich als
Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 11. Dezember 2007 klemmte er die rechte Hand zwischen Ladegut
und Aufbau des Lastkraftwagens ein und zog sich ein Quetschtrauma im Bereiche
der Handfläche zu; ab 17. März 2008 war er wieder vollständig arbeitsfähig. Am
2. Mai 2009 stürzte er auf einer Treppe auf das linke Knie, wobei er eine
Meniskusläsion erlitt, die eine arthroskopisch durchgeführte Teilmeniskektomie
und Microfracturierung des medialen Femurkondylus notwendig machte (Bericht des
Dr. med. B.________, Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 26. November 2009). Trotz anhaltender Beschwerden nahm
er die Arbeit in unterschiedlichem Umfang wieder auf (vgl. Bericht des Dr. med.
C.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, vom
24. August 2010). Am 1. Dezember 2010 rutschte er auf Schnee aus und verletzte
sich an der linken Schulter (AC-[Acromioclavicular]-Gelenksdistorsion mit
Einblutung, vgl. Bericht des Instituts für Sonographie des Bewegungsapparates,
Spital D.________ vom 17. Dezember 2010). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen für die genannten Unfälle (Heilbehandlung; Taggeld). Laut dem
kreisärztlichen Untersuchungsbericht der Dr. med. E.________, Fachärztin für
Chirurgie FMH, SUVA, vom 15. September 2011 waren die Beschwerden im Bereich
der linken Schulter und des linken Kniegelenks unfallkausal, nicht aber
diejenigen an der rechten Hand sowie am rechten Kniegelenk; die angestammte
Tätigkeit als Chauffeur war dem Exploranden nicht mehr zumutbar, hingegen
vermochte er eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximaler
Gewichtsbelastung von 15 bis 20 kg ohne dauerndes Arbeiten über Kopf, ohne
kniende, kauernde oder dauernde Verrichtungen auf Leitern und Gerüsten sowie
ohne ständiges Gehen in unebenem Gelände leistungsmässig uneingeschränkt
ganztags auszuüben. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 sprach die SUVA ab 1.
Januar 2012 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 %
und einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 85'619.- zu, wogegen der
Versicherte Einsprache erhob. Am 29. Januar 2013 unterzog er sich einer
arthroskopischen Gelenkstabilisierung an der linken Schulter, wofür die SUVA
auf Rückfallmeldung hin aufkam. Nach erneuter kreisärztlicher Untersuchung
(Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt orthopädische Chirurgie und
Traumatologie FMH, SUVA, vom 9. Juli 2013) stellte die SUVA die aufgrund des
Rückfalles erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 31. Juli
2013 - unter Hinweis auf den bereits verfügten Rentenanspruch und das hängige
Einspracheverfahren - hin ein (Schreiben vom 19. Juli 2013). In teilweiser
Gutheissung der gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 gerichteten Einsprache
sprach sie dem Versicherten für die Beeinträchtigungen im Bereich der linken
Schulter eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse von 5 % zu;
weitergehende Begehren wies sie ab (Einspracheentscheid vom 9. August 2013).

B. 
In teilweiser Gutheissung der eingereichten Beschwerde änderte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 9.
August 2013 dahingehend ab, dass der Versicherte ab 1. Januar 2012 Anspruch auf
eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie einem
versicherten Verdienst von Fr. 88'530.- hatte; im Übrigen wies es das
eingelegte Rechtsmittel ab (Entscheid vom 31. August 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ein externes medizinisches Gutachten anzuordnen
und ihm sei auch nach dem 1. Januar 2012 das Taggeld auszurichten; je nach
Ergebnis des Gutachtens sei der Zeitpunkt für den Rentenbeginn frühestens auf
den 1. Januar 2014 festzulegen, wobei die Rentenhöhe aufgrund eines
versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 88'530.- zu bestimmen sei; ihm sei
eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von mindestens 20 %
zuzusprechen; die Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c f. UVG sei
weiterhin zu gewähren.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Darstellung der medizinischen
Akten erkannt, dass die anhaltenden Beschwerden im linken Knie und in der
linken Schulter auf die Unfälle vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010
zurückzuführen, mithin unfallkausal waren. Streitig war hingegen, ob die
geltend gemachten Beeinträchtigungen an der rechten Hand, die
Beinachsenfehlstellung sowie das psychische Leiden (mittel- bis schwergradige
depressive Episode mit intermittierenden Panikattacken; generalisierte
Angststörung) in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit den genannten
Ereignissen standen, was insgesamt zu verneinen war.

2.2.

2.2.1. Der Versicherte quetschte am 11. Dezember 2007 die rechte Hand ein, litt
aber spätestens ab November 2008 ausweislich der medizinischen und sonstigen
Akten nicht mehr an den Folgen dieses Ereignisses, wie das kantonale Gericht
zutreffend erkannt hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er sich beim
Sturz vom 2. Mai 2009 mit der rechten Hand - wie er entgegen den zeitnahen
Dokumenten geltend macht - auffing, wäre angesichts der vorinstanzlich
erwähnten Dauer bis zu den gemäss seinen Angaben erneut aufgetretenen
Beschwerden im März 2010 (vgl. Zusammenfassung des Gesprächs mit der SUVA vom
15. Oktober 2010) ein Kausalzusammenhang zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer
angerufenen Dres. med. G.________, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, (Bericht
vom 14. Oktober 2010), und Herren, Chefarzt Orthopädie/Handchirurgie,
H.________, (Bericht vom 19. September 2011), erwähnten zwar eine schmerzhafte
traumatische Carpe bossu rechts und eine beginnende Sattelgelenksarthrose bzw.
einen Verdacht auf ein okkultes posttraumatisches Handgelenksganglion rechts,
einen Carpe bossu mit leichter Extensorentendinitis am CMC-II-Gelenk rechts und
ein posttraumatisches schmerzhaftes Daumensattelgelenk bei allenfalls
beginnender Rhizarthrose, sie thematisierten diese Diagnosen indessen bezogen
auf deren Ursache nicht. Daher vermögen die Angaben dieser Ärzte keine auch nur
geringe Zweifel im Sinne von BGE 135 V 465 S. 470 E. 4.4 in fine am
Kreisarztbericht der Dr. med. E.________ vom 15. September 2011 zu begründen,
wonach die Symptomatik erst circa anderthalb Jahre nach dem Sturz vom 2. Mai
2009 behandelt wurde, so dass diese mit den Unfällen nicht zu erklären war. In
Anbetracht dieser Sachlage ist das Argument des Beschwerdeführers entkräftet,
die Beeinträchtigungen der rechten Hand seien damit plausibel zu erklären, dass
er sie bis zur Arbeitsaufnahme im März 2010 nicht habe belasten müssen, weshalb
vorerst nicht auf erhebliche Auswirkungen der erneuten Traumatisierung vom 2.
Mai 2009 geschlossen worden sei.

2.2.2.

2.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die erstbehandelnde
Ärztin unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 2. Mai 2009 keine
Fehlstellung und keine Asymmetrie der Beinachsen festgestellt habe (vgl.
Bericht des Spitals I.________ vom 15. Juli 2009). Daher überzeuge die
Auffassung des Dr. med. B.________, für die vermehrte Genu vara links mehr als
rechts sei die unfallbedingt notwendig gewordene mediale Meniskusteilresektion
links ursächlich (vgl. Berichte vom 8. November und 7. Dezember 2011).
Demgegenüber seien die kreisärztlichen Auskünfte der Dr. med. E.________
widersprüchlich; zum einen habe sie die varische Beinachse als unfallfremd
bezeichnet (vgl. Bericht vom 15. September 2011), auf der anderen Seite habe
sie auf spezifische Nachfrage der Verwaltung hin bemerkt, die linksseitig
notwendig gewordene Schuheinlage sei "medizinisch unfallkausal" (vgl.
Stellungnahme vom 6. Dezember 2011).

2.2.2.2. Diese Vorbringen dringen nicht durch. Die Vorinstanz hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass Dr. med. B.________ nicht nachvollziehbar darlegte,
weshalb neben dem beim Unfall vom 2. Mai 2009 geschädigten linken Knie nunmehr
auch das nicht betroffene rechte Knie schmerzhaft gewesen sein und somit das
rechte Bein fehl stehen soll. Auch wenn das linke Bein eine schlimmere
Fehlstellung aufwies, erscheine in Anbetracht des an beiden Beinen bestehenden
Leidens ein degeneratives Geschehen, wie von den Kreisärzten postuliert, als
weit überwiegend wahrscheinlich. Im Zusammenhang mit diesen nicht zu
beanstandenden Erwägungen ist einzig zu sagen, dass Dr. med. E.________ in der
Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 zunächst auf ihren kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 15. September 2011 verwies. Deshalb lässt sich ihr
handschriftlicher Vermerk, "Übernahme der linken Einlage - in
Ordnung...medizinisch unfallkausal" nicht als eine Neubeurteilung der Frage
betrachten, ob die Beinachsenfehlstellung beidseits auf den Unfall vom 2. Mai
2009 zurückgeführt werden könne. Die SUVA hat denn auch mit Schreiben vom 7.
Dezember 2011 die von Dr. med. B.________ verordnete Schuheinlage für das linke
Bein kulanterweise, unter Hinweis auf die anlagenbedingte Genu vara,
übernommen.

2.2.3. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für die beantragte Einholung
eines externen medizinischen Gutachtens. Hinsichtlich der Beurteilung der
adäquaten Kausalität der geltend gemachten psychischen Beschwerden mit den
Unfällen und deren Folgen kann ohne Weiteres auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zu verdeutlichen ist, dass zum
Zeitpunkt, in dem die SUVA die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld) einstellte (1. Januar 2012; vgl. Verfügung vom 9. Januar 2012),
ausweislich der vorinstanzlich zitierten medizinischen Akten ex ante betrachtet
von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG; BGE
134 V 109 E. 3 f. S. 114 ff., E. 4.3 S. 115). Der Beschwerdeführer bringt zu
diesem Punkt denn auch nichts Einschlägiges vor, was die vorinstanzliche
Auffassung zu erschüttern vermöchte. Unter diesen Umständen hat das kantonale
Gericht rechtsprechungsgemäss ohne zusätzliche Abklärung des psychischen
Gesundheitszustandes geprüft, ob ein adäquater Kausalzusammenhang mit den zur
Diskussion stehenden Unfällen vom 11. Dezember 2007, 2. Mai 2009 und 1.
Dezember 2010 sowie deren Folgen bestand. Der Beschwerdeführer räumt
diesbezüglich ein, dass es sich um bagatelläre Ereignisse im Sinne der Praxis
handelte, weshalb - entgegen seiner Ansicht - nicht zu beanstanden ist, wenn
die Vorinstanz die in die Gesamtbeurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen
Kriterien gemäss BGE 115 V 133 nicht im Einzelnen geprüft und die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs verneint hat.

3.

3.1. Weiter kann auch die vorinstanzliche Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16 ATSG) nicht beanstandet werden. Dres. med. E.________ (kreisärztlicher
Untersuchungsbericht vom 15. September 2011), F.________ (kreisärztlicher
Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2013), J.________, Leitender Arzt Orthopädie,
H.________, (Bericht vom 11. Juli 2013), sowie B.________ (vgl. den
vorinstanzlich aufgelegten Bericht vom 7. Dezember 2011) gingen von einem im
Wesentlichen übereinstimmenden Anforderungsprofil bezüglich einer zumutbaren,
ohne Leistungseinschränkung ganztätig ausübbaren Arbeitstätigkeit aus, wie das
kantonale Gericht richtig erkannt hat.

3.2. Was die Bemessung der Integritätsentschädigung anbelangt (vgl. Art. 24
Abs. 1 UVG), wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen,
welchen nichts hinzuzufügen ist.

4. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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