Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.769/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_769/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Herrn lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2015 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein
appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der in den Akten liegenden Arztberichte zur Auffassung gelangt ist,
bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Lungeninsuffizienz handle es
sich um keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG,
dass es insbesondere bezogen auf die vom Beschwerdeführer angeregten
zusätzlichen medizinischen Abklärungen in E. 4.1 einlässlich darlegte, weshalb
von diesen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind,
dass der Rechtsvertreter darauf nicht näher eingeht, sich statt dessen im
Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu
wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret
einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw.
eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG vorgenommen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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