I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.769/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 8C_769/2015 {T 0/2} Urteil vom 28. Oktober 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2015, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der in den Akten liegenden Arztberichte zur Auffassung gelangt ist, bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Lungeninsuffizienz handle es sich um keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG, dass es insbesondere bezogen auf die vom Beschwerdeführer angeregten zusätzlichen medizinischen Abklärungen in E. 4.1 einlässlich darlegte, weshalb von diesen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, dass der Rechtsvertreter darauf nicht näher eingeht, sich statt dessen im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG vorgenommen haben sollte, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Oktober 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben