Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.768/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_768/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 7. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt genau so wenig wie
das pauschale Anrufen von Verfahrensgrundsätzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der Arztberichte zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich zwischen März 2010 und Mai 2014 dahin massgeblich
verändert, dass dieser nunmehr keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr
habe,
dass sich der Beschwerdeführer damit höchstens in appellatorischer Weise
befasst, indem er im Wesentlichen das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene
wiederholt, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret
einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw.
eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG vorgenommen haben
sollte,
dass die Beschwerde den vorstehend erwähnten gesetzlichen Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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