Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.767/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_767/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Egliswil,
Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2015 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert
darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen
kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz auf ein bei ihr gestelltes Gesuch um Wiederaufnahme des von
ihr mit Entscheid vom 31. März 2015 abgeschlossenen Verfahrens WBE.2014.388
gestützt auf kantonales Recht nicht eintrat,
dass sie dabei die kantonal-rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein
müssen, damit auf ein solches Gesuch eingetreten werden kann, in E. I.5.1 f.
näher darlegte,
dass sie in E. I.5.3 f. in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der erstmals ins Recht gelegten Aktenstücke näher erörterte, weshalb
vorliegend diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien,

dass sie schliesslich in E. II näher ausführte, weshalb dem Rechtsuchenden
trotz allenfalls vorhandener finanzieller Nöte Gerichtskosten aufzuerlegen
sind,
dass der Beschwerdeführer zwar eine stattliche Anzahl von
Verfassungsbestimmungen und -grundsätze anruft, ohne indessen zugleich auch nur
ansatzweise nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich
vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel und darauf beruhenden
Erwägungen, einschliesslich jene zur Kostentragungspflicht wegen aussichtsloser
Gesuchseinreichung, dagegen verstossen sollen,
dass Derartiges auch von einem Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf,
dass damit auf die offensichtlich den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
BGG nicht genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben