Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.766/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_766/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1982 geborene A.________ war vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2013 im
Umfang von 80 % bei der B.________ Ltd. tätig. Nachdem die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis wegen der von A.________ gleichzeitig aufgebauten
selbstständigen Erwerbstätigkeit gekündigt hatte, meldete sie sich am 21. März
2013 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 26. Februar 2013
an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 setzte die Unia Arbeitslosenkasse den
versicherten Verdienst für die Zeit vom 26. Februar 2014 [recte: 2013] bis 31.
Dezember 2013 auf Fr. 3'020.- und ab 1. Januar 2014 auf Fr. 4'027.- fest. Da
A.________ bei der Anmeldung angegeben habe, bereit und in der Lage zu sein,
höchstens im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung tätig zu sein, sei
der versicherte Verdienst entsprechend reduziert worden. Es könne angenommen
werden, dass sie sich ab 1. Januar 2014 im Umfang von 80 % einer
Vollzeittätigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, weshalb der
versicherte Verdienst ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 4'027.- festzusetzen sei. Die
dagegen geführte Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid
vom 8. August 2014 insoweit gut, als sie den versicherten Verdienst ab 26.
Februar 2013 auf Fr. 3'147.- und ab 1. Januar 2014 auf Fr. 4'196.- festlegte,
an den Feststellungen zur gesuchten Pensumshöhe aber festhielt.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gut und änderte den Einspracheentscheid vom 8. August 2014
dahingehend ab, als die Versicherte auch für die Zeit vom 26. Februar bis 31.
Dezember 2013, ausgehend von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 %,
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Entscheid vom 31. August 2015).

C. 
Die Unia Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, im Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2014 zu bestätigen. Eventualiter sei
die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Während A.________ sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE
135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Pflicht zu
inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).

2. 
Der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung setzt u.a. voraus, dass
die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten
hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall
ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur
Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Die
gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt auch eine
Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des
Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 51 E.
6b S. 58 f. mit Hinweisen; Urteil C 359/01 vom 16. August 2002 E. 2.2). Der
anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum
letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit (BGE 125 V
51 E. 6c/aa S. 59). Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang
die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare
Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer
Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch
teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind,
eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in
reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug
beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die
ganz arbeitslose versicherte Person lediglich noch an drei Tagen zu acht
Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42
Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines
Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der
Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei
einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine
entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden
versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f.; Urteil C 359/01 vom
16. August 2002 E. 2.3).
Zu betonen ist, dass der Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit.
f in Verbindung mit Art. 15 AVIG) als Anspruchsvoraussetzung graduelle
Abstufungen ausschliesst. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385
E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126, 125 V 51 E.
6a S. 58).

3.

3.1. Zu beurteilen ist der umstrittene Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls
mit entsprechender Auswirkung auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs.

3.2. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, die Versicherte könne sich
erfolgreich auf eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27
ATSG) berufen. Sie habe glaubhaft dargelegt, aufgrund der Auskunft von Herrn
C.________, Fachstelle Selbstständigkeit des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich, die Höhe des Taggeldes (Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG;
80 % des versicherten Verdienstes) mit der Berechnungsgrundlage für die
Arbeitslosenentschädigung verwechselt zu haben. Zudem sei unbestritten
geblieben, dass sie Herrn D.________ vom zuständigen Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf ihre missliche finanzielle Lage aufmerksam
gemacht und dargelegt habe, weder einen Nebenverdienst zu erzielen, noch
selbstständig erwerbstätig zu sein. Dies sei von der Arbeitslosenkasse in
materieller Hinsicht nicht bestritten worden. Daraus schloss das kantonale
Gericht, die Versicherte erleide seit Anspruchserhebung am 26. Februar 2013
einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Umfang von 80 %.

3.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig
festgestellt. Unzulässigerweise habe sie - ohne weitere Abklärungen - einzig
gestützt auf die Angaben der Versicherten und auf die unvollständige
Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse eine Verletzung der Aufklärungs- und
Beratungspflicht angenommen. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass etliche
Dokumente im Dossier darauf schliessen lassen, dass sich die Beschwerdegegnerin
wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit bewusst für einen geringeren Umfang von
60 % anstelle des bisher ausgeübten, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen
wollte, womit sich das kantonale Gericht überhaupt nicht auseinandergesetzt
habe.

4.

4.1. Die Einwände der Arbeitslosenkasse sind stichhaltig, wobei die
letztinstanzlich neu eingereichten Unterlagen als Noven unzulässig sind, weil
nicht erst der vorinstanzliche Entscheid im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass
zur Einreichung neuer Beweismittel gegeben hat. Die Nichtberücksichtigung
dieser Aktenstücke ändert hingegen nichts am Ergebnis.
Die Vorinstanz hat zum einen keine Feststellungen hinsichtlich des von der
Versicherten gesuchten Pensums anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug
getroffen. Zum andern stützte sie die Annahme einer Verletzung der Aufklärungs-
und Beratungspflicht einzig auf die Behauptung der Versicherten, sie habe
aufgrund der Auskunft von Herrn C.________ die Höhe des Taggeldes (80 % des
versicherten Verdienstes) mit der Berechnungsgrundlage für die
Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst) verwechselt sowie auf die
Aussage, ihr Berater des RAV habe über ihre missliche finanzielle Lage sowie
über den Umstand, dass sie weder einem Nebenverdienst noch einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, Bescheid gewusst. Die Vorinstanz hat
damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den
Untersuchungsgrundsatz missachtet, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. E.
1 hievor). Dass sich die Beschwerdeführerin hierzu in der vorinstanzlichen
Beschwerde nicht geäussert hat, ändert daran nichts. Fehlt eine diesbezügliche
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts, kann das Bundesgericht den
Sachverhalt insoweit selber ergänzen, sofern die Akten liquid sind (BGE 136 V
362 E. 4.1 S. 366).

4.2. Unbestritten ist, dass die Versicherte sowohl bei der Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung am 18. März 2013 als auch bei derjenigen zum Leistungsbezug
am 21. März 2013 unterschriftlich bestätigte, sich im Ausmass von 60 % dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, nachdem sie ihre im Umfang von 80 %
ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ Ltd. in Zusammenhang mit ihrer
(geplanten oder ausgeübten) Selbstständigkeit verloren hatte, wobei sie als
Inhaberin eines Einzelunternehmens mit Dienstleistungen im Bereich der
Organisation, Unterhaltung und Durchführung von Anlässen aller Art sowie
diverser Büroarbeiten vom 13. Januar 2011 bis zur Löschung am xxx im
Handelsregister eingetragen gewesen war. Aus den Akten ergibt sich überdies,
dass die Beschwerdeführerin die Versicherte mit Schreiben vom 2. Mai 2013
Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukommen liess. Sie
führte u.a. den versicherten Verdienst mit Fr. 3'020.- auf und vermerkte die
Taggeldleistung (Fr. 111.35 brutto) sowie die durchschnittliche
Monatsentschädigung (Fr. 2'416.30 brutto). Hierauf hat die Versicherte ebenso
wenig reagiert und einen zu tiefen versicherten Verdienst moniert, wie auf die
monatlichen Taggeldberechnungen der Arbeitslosenkasse, welchen ebenfalls der
angeführte versicherte Verdienst zugrunde lag. Sie hätte bei gebotener
Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können, dass der ermittelte versicherte
Verdienst nicht mit dem zuletzt bei der B.________ Ltd. erzielten Einkommen
übereinstimmte, zumal, gestützt auf den angenommenen anrechenbaren
Arbeitsausfall von 60 %, die monatliche Arbeitslosenentschädigung - auch bei
einem Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes - entsprechend tief war.

4.3. Mit Blick auf die nicht angefochtenen monatlichen Taggeldabrechnungen der
Arbeitslosenkasse ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts einer solchen Leistungsabrechnung trotz Fehlens formeller
Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zukommt, weil sie eine
behördliche Anordnung darstellt, durch welche die der versicherten Person
zustehenden Arbeitslosentaggelder verbindlich festgelegt werden (BGE 129 V 110
E. 1.2 S. 111, 125 V 475 E. 1 S. 476). Eine solche "formlose Verfügung" oder
"faktische Verfügung" wird - besondere Umstände vorbehalten - rechtsbeständig,
wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Adressaten gerügt wird (SVR 2004 ALV Nr. 1
S. 1, C 7/02). Gegen die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr.
3'020.- hat sich die Beschwerdegegnerin erst rund ein Jahr später mit einem als
Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Schreiben vom 4. April 2014 gewehrt. Nachdem
sie somit erst rund ein Jahr nach Festsetzung des versicherten Verdienstes
dessen Höhe beanstandet hat, ist angesichts dieser Rechtsprechung von der
Rechtsbeständigkeit des mit der ersten Bezügerabrechnung formlos festgelegten
versicherten Verdienstes auszugehen, wobei die Arbeitslosenkasse im
Einspracheentscheid vom 8. August 2014 einräumte, dass der versicherte
Verdienst bei einem gesuchten 60 %-Arbeitspensum korrekterweise Fr. 3'147.- und
bei einem 80%-igen Pensum Fr. 4'196.- beträgt. Soweit die Vorinstanz eine
gegenteilige Auffassung vertritt, ist diese bundesrechtswidrig. Selbst wenn die
Beschwerdegegnerin vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem
Leistungsbezug in irgend einer Form von der Fachstelle Selbstständigkeit des
AWA falsch oder unvollständig beraten worden sein sollte, auch wenn sich in den
Akten keinerlei Hinweise hierzu finden, hätte sie innert 90 Tagen geltend
machen können, sich irrtümlicherweise nur für ein Pensum von 60 % dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt zu haben, da sie sich über die Konsequenz
des dementsprechend reduzierten versicherten Verdienstes nicht im Klaren
gewesen, bzw. diesbezüglich ungenügend oder falsch beraten worden sei.
Anzumerken ist, sofern kein Fehler der Verwaltung vorliegt, keine Vorteile aus
der eigenen Rechtsunkenntnis abgeleitet werden können (BGE 124 V 215 E. 2b/aa
S. 220 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 289 E. 6.3 S. 296). Überdies ist
nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden
Dispositionen die Versicherte im Vertrauen auf die behauptete unrichtige oder
unterlassene Auskunft getroffen hat, womit es bereits an dieser Voraussetzung
für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz fehlt (Art. 9 BV; 137
II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Entgegen der
vorinstanzlichen Beurteilung rechtfertigt es sich daher nicht, die
Beschwerdegegnerin aus Gründen des Vertrauensschutzes abweichend von den
gesetzlichen Vorgaben zu behandeln. Die Beschwerde ist begründet.

5. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin zu überbinden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. August 2015 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 8. August 2014 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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