Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.762/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_762/2015

Urteil vom 28. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1975 geborene A.________ war als Lastwagenchauffeur bei der Firma
B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Bei zwei Unfällen vom 12. Dezember 2000 und 25. August 2003 verletzte er sich
am rechten Handgelenk und am linken Ellbogen. Die SUVA erbrachte für die beiden
Unfälle und mehrere Rückfälle die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld). Mit Verfügung vom 11. März 2008 und Einspracheentscheid vom 24. Juli
2008 sprach sie A.________ für die verbleibenden Unfallfolgen an Handgelenk und
Ellbogen eine ab 1. Februar 2008 laufende Invalidenrente auf der Grundlage
einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und eine Integritätsentschädigung nach
Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die von A.________ hiegegen
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 5. November 2009 ab. Mit Urteil 8C_21/2010 vom 27. Mai 2010 hob
das Bundesgericht diesen Entscheid und den Einspracheentscheid auf und wies die
Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuen Verfügung über den
Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung an die
SUVA zurück.

A.b. Der Unfallversicherer holte eine handchirurgische Expertise des Dr. med.
C.________ vom 6. Juli 2011 (mit Ergänzung vom 21. Juni 2012) ein. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau, bei der sich A.________ zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, gab bei der MEDAS ein
interdisziplinäres (internistisch/handchirurgisch/psychiatrisch) Gutachten in
Auftrag, welches am 14. Juni 2012 (mit Ergänzung vom 8. August 2012) erstattet
wurde. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 19. Februar 2013 einen
IV-Rentenanspruch. Dies wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts
8C_33/2014 vom 21. Februar 2014 bestätigt. Die SUVA zog die IV-Akten,
einschliesslich des MEDAS-Gutachtens vom 14. Juni/8. August 2012, bei. Im
Weiteren nahmen SUVA-Fachärzte Stellung. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 und
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2014 sprach die SUVA dem Versicherten für
die Unfallfolgen an Handgelenk und Ellbogen erneut eine Invalidenrente gestützt
auf eine Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung für
eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Sie verneinte überdies ihre
Leistungspflicht für die daneben geklagten psychischen Beschwerden mangels
adäquaten Kausalzusammenhangs zu den Unfällen.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. September 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. September
2015, des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2014 sowie der Verfügung vom 1.
Oktober 2013 sei die Erwerbsunfähigkeit auf mindestens 49 % und die
Integritätseinbusse auf mindestens 35 % festzusetzen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer hat unstreitig für die Folgen der beiden Unfälle vom 12.
Dezember 2000 und 25. August 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung. Streitig und
zu prüfen ist, ob die rentenbestimmende Erwerbsunfähigkeit und die
Integritätseinbusse für die Integritätsentschädigung höher anzusetzen sind.

3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligatorischen
Unfallversicherung, zum hiefür nebst anderem vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden sowie zur Adäquanzbeurteilung, insbesondere bei psychischen Beschwerden
nach Unfall nach der sog. Psycho-Praxis, zutreffend dargelegt. Auch hat es sich
zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich, zur
Festsetzung der Integritätsentschädigung unter Verwendung der SUVA-Tabellen
betreffend Integritätsschäden sowie zu den Anforderungen an beweiswertige
ärztliche Berichte und Gutachten geäussert. Darauf wird verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz hat als erstes den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den
psychischen Beschwerden und den beiden Unfällen geprüft. Sie hat erkannt,
Letztere seien als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen zu qualifizieren. Von den gemäss BGE 115 V 133 zu berücksichtigenden
Zusatzkriterien sei beim ersten Unfall lediglich das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen in einem gewissen Ausmass, jedoch nicht in besonders
ausgeprägter Weise, erfüllt. Beim zweiten Unfall sei nebst dem genannten
Kriterium auch, aber ebenfalls nicht besonders ausgeprägt, dasjenige des Grads
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben. Der adäquate
Kausalzusammenhang sei daher zu verneinen.
Diese Beurteilung beruht auf einer überzeugenden Würdigung der Sach- und
Rechtslage. Der Einwand, wonach Dauerschmerzen in besonders ausgeprägter Form
vorliegen sollen, ist unbegründet. Gemäss den medizinischen Akten erreichen die
Schmerzen nicht die hiefür im Lichte der Rechtsprechung erforderliche
Intensität. Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
nichts, dass die Schmerzsituation als nachvollziehbar betrachtet wurde,
medizinische Behandlung stattfand und die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur
beeinträchtigt ist. Fehlt es demnach am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
den beiden Unfällen und den psychischen Beschwerden, so wurde ein
Leistungsanspruch für Letztere zu Recht verneint. Massgeblich für die im
Folgenden zu prüfende Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse sind daher nur
die somatischen Unfallfolgen.

5.

5.1. Unfallversicherer und kantonales Gericht haben die rentenbestimmende
Erwerbsunfähigkeit mittels Einkommensvergleich ermittelt. Das ohne
unfallbedingte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen
(Valideneinkommen) sei auf Fr. 65'000.- festzusetzen. Bei der Bestimmung des
trotz unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch
erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sei gestützt auf das beweiswertige
MEDAS-Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
auszugehen. Sodann sei auf den Zentralwert (Median) der standardisierten
Bruttolöhne (Tabellengruppe A) von Männertätigkeiten mit Anforderungsniveau 4
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abzustellen. Die
diesem Wert zugrunde gelegte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sei auf eine
betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzurechnen. Unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr.
53'981.-. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen
resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'019.-. Dies entspreche einem
Invaliditätsgrad von rund 17 %.

5.2. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen das Invalideneinkommen. Die
ärztlich bestätigte 20%ige Einschränkung des Leistungsvermögens sei
unberücksichtigt geblieben. Es sei auf einen Tabellenlohn von monatlich Fr.
4'588.- gemäss LSE-Tabelle TA1 abzustellen. Eine Umrechnung auf eine
betriebsübliche Wochenarbeitszeit sei nicht gerechtfertigt, da im
MEDAS-Gutachten das zumutbare Arbeitspensum mit 8 Stunden pro Tag beziffert
werde. Sodann sei der leidensbedingte Abzug auf 25 % anzusetzen.
Die Vorbringen sind unbegründet. Gemäss MEDAS-Gutachten liegt die 20%ige
Einschränkung in den psychischen Beschwerden begründet. Diese sind nicht
unfallkausal (E. 4 hievor). Unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen
besteht laut MEDAS-Expertise eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste
Tätigkeiten. Diese Einschätzung wird auch durch die fachärztliche Beurteilung
gemäss handchirurgischem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2011
(mit Ergänzung vom 21. Juni 2012) nicht in Frage gestellt. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis ist bei der Verwendung von LSE-Löhnen in der Regel
auf den branchenübergreifenden Totalwert abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79,
8C_9/2009 E. 4). Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb hier von dem von
ihm postulierten Tabellenlohn - gemeint ist damit offenbar der Tabellenlohn der
Sparte "Abfallbeseitigung, sonstige Entsorgung" gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008
- auszugehen sei. Im Weiteren wird im MEDAS-Gutachten zwar ein Arbeitspensum
von 8 Stunden pro Tag erwähnt. An anderer Stelle bestätigen die MEDAS-Experten
aber ausdrücklich, für angepasste Tätigkeiten ergebe sich aufgrund der
chirurgischen Befunde, mithin der somatischen Unfallfolgen,
medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Körperlich
angepasste Tätigkeiten seien zeitlich uneingeschränkt zumutbar. Aus dem
Gesamtgutachten ergibt sich mithin zweifelsfrei, dass die unter
Berücksichtigung der hier einzig interessierenden somatischen Unfallfolgen
attestierte Arbeitsfähigkeit keiner zeitlichen Beschränkung auf 8 Stunden pro
Tag unterliegt. D ie Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Zumutbarkeit einer
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ausgegangen. Sodann kann das
Bundesgericht die Höhe des im konkreten Fall vorgenommenen Leidensabzugs
lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des
vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72f. mit
Hinweis). Der hier vorgenommene Abzug hält dieser Überprüfung stand. Was der
Versicherte vorbringt, rechtfertigt keinen höheren Abzug. Das gilt auch für die
konkrete Beeinträchtigung durch die somatischen Beschwerden. Zudem liegt
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine unfallbedingte
zeitliche Einschränkung des Arbeitspensums auf ein Teilzeitpensum vor. Der
gegebene Sachverhalt lässt sich auch nicht mit den in der Beschwerde erwähnten
Präjudizien, in denen ein höherer Abzug gewährt wurde, vergleichen. Dort lagen
jeweils mehr abzugsrelevante Faktoren (vgl. BGE 126 V 75) vor resp. waren diese
deutlich ausgeprägter als hier. Die Beschwerde ist im Rentenpunkt abzuweisen.

6. 
Zu prüfen bleibt die Höhe des unfallbedingten Integritätsschadens.
Die SUVA hat diesen für die verbleibenden Unfallfolgen an Handgelenk und
Ellbogen auf je 5 %, gesamthaft 10 %, festgesetzt. Das kantonale Gericht hat
dies mit einlässlicher und überzeugender Begründung bestätigt. Es stützt sich
dabei namentlich auf Stellungnahmen von SUVA-Fachärzten. Die Einwände des
Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu
stellen. Die übrigen medizinischen Akten begründen keine Zweifel an der
fachärztlichen Einschätzung der SUVA-Fachärzte. Das gilt auch für die
Äusserungen des vom Beschwerdeführer hiezu angerufenen Dr. med. C.________.
Dieser hat sich im Gutachten vom 6. Juli 2011 unter Berücksichtigung der von
ihm gestellten Diagnose "zunehmende Steifigkeit des linken Ellbogens im
Vergleich zur Untersuchung vom 2007" bei der Beurteilung des
Integritätsschadens der Einschätzung der SUVA mit einem jeweiligen
Integritätsschaden von 5 % angeschlossen. Der Steifigkeit hat er keine
eigenständige Bedeutung beigemessen, weshalb für die Berechnung des
Integritätsschadens zu Recht nur auf die SUVA-Tabelle 5 abgestellt wurde. Die
SUVA-Fachärzte sind zum Schluss gelangt, dass eine mässige Arthrose im
Radiocarpalgelenk rechts sowie eine mässige Arthrose im linken Ellbogengelenk
vorliege. Für mässige Arthrosen sieht die SUVA-Tabelle 5 beim Ellbogen sowie
beim Handgelenk je eine Integritätseinbusse von 5-10 % vor. In der ergänzenden
Stellungnahme vom 21. Juni 2012 äussert sich Dr. med. C.________ diesbezüglich
zwar unbestimmter. Er bestätigt aber auch ausdrücklich, zu wenig Erfahrung in
der versicherungsmedizinischen Festsetzung des Integritätsschadens zu haben.
Die Einschätzung der SUVA-Fachärzte wird dadurch nicht in Frage gestellt, zumal
diese sich auch auf die neusten radiologischen Befunde vom 7. Mai 2013 stützen
konnten. Da keine relevanten Widersprüche zwischen den verschiedenen ärztlichen
Einschätzungen vorliegen, kann ohne Weiteres auf die Beurteilung der
Versicherungsärzte abgestellt werden. Es sind auch keine weiteren Abklärungen
erforderlich. Die Beschwerde ist somit bezüglich Integritätsentschädigung
ebenfalls unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.

7. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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