Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.759/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_759/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 25. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. September
2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ meldete sich am 15. Februar 2005 erstmals zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 12. Januar
2006 wies die IV-Stelle des Kantons Luzern den Anspruch auf eine Invalidenrente
ab. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 16. November 2006 und vom
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht
Luzern) mit Entscheid vom 13. Dezember 2007 bestätigt. Auf weitere Anmeldungen
in den Jahren 2009 und 2012 trat die IV-Stelle nicht ein.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 ersuchte A.________ erneut um Zusprechung einer
Invalidenrente. Er begründete das Gesuch mit verschiedenen Berichten seiner
behandelnden Ärzte, unter anderem des Dr. med. B.________, Facharzt für
allgemeine Medizin FMH, vom 19. Mai 2014 und der Dr. med. C.________,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Institut D.________, vom 16.
Juni 2014. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 trat die IV-Stelle auf das
Begehren vom 12. Juni 2014 nicht ein, da A.________ keine massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft gemacht habe.

B. 
Das Kantonsgericht Luzern wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit
Entscheid vom 10. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem sinngemässen Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die
Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen. Überdies lässt er
um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom
12. Juni 2014 zu Recht nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer eine
rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft
darzutun vermochte.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Verordnungsbestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Erfordernis des
Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Erhöhung des Invaliditätsgrades als
Voraussetzung für die umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung durch die Organe
der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108; 130 V 64 und 171; 117 V 198; SVR 2014 IV Nr. 33
S. 121, 8C_746/2013 E. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2. Ergänzend ist anzufügen, dass es in erster Linie Sache der versicherten
Person ist, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des
Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Sind die die Neuanmeldung
begleitenden ärztlichen Berichte so wenig substantiiert, dass sich eine neue
Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es
der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst
anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine
Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE
130 V 64) besteht indessen nur, wenn den - für sich allein genommen nicht
Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen
werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil 8C_531/2014 vom 10. Juni 2014 E.
4.1.4 mit Hinweisen).

3.

3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sind die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen allesamt schon früher
diagnostiziert worden. Demgemäss stützten sich die behandelnden Ärzte Dr. med.
B.________ und Dr. med. C.________ auch auf diverse spezialärztliche Berichte
des Spitals E.________ von Juni bis Oktober 2013. Dabei falle auf, dass diese
Berichte einerseits eine Fortsetzung der Diagnosen aus dem Jahre 2006
beinhalteten und andererseits immer wieder auf die ungünstige Lebensweise des
Versicherten hinwiesen.

3.2. Diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nicht widersprochen. Gerügt
wird vielmehr, die Verwaltung und das kantonale Gericht hätten nicht
berücksichtigt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten tendenziell
chronifiziere und damit trotz gleich bleibender Diagnosen verschlimmere. Da die
erstmalige rechtskräftige Abweisung seines Leistungsbegehrens bereits zehn
Jahre zurückliege, seien an die Glaubhaftmachung einer Veränderung nur geringe
Anforderungen zu stellen. Er sei nie interdisziplinär begutachtet worden. Dies
sei nunmehr anzuordnen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat sich mit der Rüge, der Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert, bereits auseinandergesetzt. Im einzelnen hielt sie bezüglich
des geltend gemachten obstruktiven Schlafapnoesyndroms, welches trotz
operativer Versorgung nicht verbessert werden konnte, fest, die Diagnose an
sich sei bereits im Jahre 2006 vorhanden gewesen und damals mitbeurteilt
worden. Wenn sich inzwischen eine für den Beschwerdeführer fühlbare
Verschlechterung eingestellt habe, sei dies im wesentlichen auf seine
Lebensweise zurückzuführen. Als einzige noch mögliche Behandlung werde von
ärztlicher Seite eine konsequente Gewichtsreduktion mit einem strikten,
disziplinierten Ernährungsplan gesehen. Das gleiche gelte für die somatischen
Beschwerden. Auch diesbezüglich ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass
der Beschwerdeführer das schon 2006 diagnostizierte Schmerzsyndrom konsequent
aktiv angegangen sei. Es sei nachvollziehbar, dass eine gewisse
Verschlechterung der Beschwerden eintrete, wenn die von den Ärzten dringend
verlangten Verhaltensänderungen nicht durchgeführt würden. Sie beruhe damit auf
sozialen Indikatoren und gründe auf dem mangelnden Willen, Lebensgewohnheiten
(Essverhalten, Nikotinabusus etc.) zu ändern. Gleichbleibende Diagnosen und
entsprechende Beschwerden, die sich mangels adäquatem Verhalten und Therapie
verstärkten, begründeten keine rentenrelevante Gesundheitsverschlechterung.

4.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen. Ebenso wenig bestreitet er die
Zumutbarkeit einer seiner Gesundheitssituation angepassten Lebensführung. Es
ist damit erstellt, dass der Versicherte seine Leistungsfähigkeit durch eine
diszipliniertere Lebensweise erheblich steigern könnte. Eine solche Steigerung
ist ihm zuzurechnen. Die IV-Stelle konnte unter diesen Umständen von weitern
Abklärungen absehen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Zudem besteht weder bei
einer Erst- noch bei einer Neuanmeldung ein grundsätzlicher Anspruch auf eine
interdisziplinäre Begutachtung. Eine Neuanmeldung kann folglich nicht damit
begründet werden, es sei noch nie eine solche durchgeführt worden.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde genügt es für eine Neuanmeldung
nicht, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu
machen. Als Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund gilt eine anspruchserhebliche
Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und damit der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Letztere bemisst sich nach dem Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung (Art. 7
ATSG). Das kantonale Gericht hat damit eine Verschlechterung aus
invaliditätsfremden Gründen in seiner Beurteilung zu Recht ausser Acht
gelassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. 

5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt
wird.

5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden
(Art. 64 BGG), da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern,          3.
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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