Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.758/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_758/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
1.       A.A.________,
2.       B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Nottwil,
Obere Kirchmatte 1, 6207 Nottwil, vertreten durch den Gemeinderat Nottwil,
Zentrum Sagi, 6207 Nottwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 7. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, vom 7. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, sich die Überprüfung
durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und
inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu
einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (
BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135
V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Ent scheid nicht eintritt; wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführer verpflichtete, im Umfang von Fr.
43'263.85 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nebst Zins von 5 % pro Jahr ab
Bezug zurückzuerstatten,
dass sie dabei näher darlegte, inwieweit die Beschwerdeführer ihren gemäss § 11
SHG/LU bestehenden Mitwirkungspflichten an der Abklärung der Bedürftigkeit
nicht hinreichend nachgekommen seien, was zu einem unrechtmässigen, gestützt
auf § 38 Abs. 1 SHG/LU zurückzuerstattenden Bezug von wirtschaftlicher
Sozialhilfe von insgesamt Fr. 43'263.85 zuzüglich Zins führe,
dass, soweit die Beschwerdeführer die im Rahmen der Bemessung der
Rückerstattungsschuld von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen in
Frage stellen, diese vom Bundesgericht lediglich hin sichtlich einer Verletzung
des Willkürverbots überprüft werden könnten; Voraussetzung ist indessen, dessen
Verletzung wird hinreichend klar gerügt und substanziiert, was vorliegend aber
nicht der Fall ist,
dass die von den Beschwerdeführern angerufene Untersuchungsmaxime wie auch der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine verfassungsmässigen Rechte
darstellen, deren Verletzung selbstständig bemängelt werden könnte, sondern
deren Umfang richtet sich vorliegend nach dem kantonalen Recht (vgl. Urteil
6P.108/2003 vom 10. November 2003 mit Hinweis), dessen Anwendung nur auf
Willkür überprüft werden kann,
dass abgesehen davon die Beschwerdeführer sich mit den dazu ergangenen
Erwägungen der Vorinstanz ohnehin nicht ansatzweise auseinandersetzen, wonach
diese Grundsätze im kantonal-gerichtlichen Verfahren bedingt durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien einerseits, die Dispositionsmaxime und das
Rügeprinzip andererseits, dahingehend eine Einschränkung erfahren, dass
grundsätzlich lediglich noch die vorgebrachten Beanstandungen untersucht werden
und nicht zu prüfen ist, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin
allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist,
dass, soweit die Beschwerdeführer die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SHG/LU sowie weitere kantonale
Rechtsbestimmungen (§ 11, 30 Abs. 2, § 41 SHG/LU; Art. 13c SHV/LU) als verletzt
rügen, darauf auch nicht näher eingegangen werden kann, handelt es sich dabei
doch um die Anwendung von kantonalem Recht, dessen Auslegung - wie eingangs
dargetan - vor Bundesgericht nicht selbstständig gerügt werden kann,
dass schliesslich mit Art. 115 BV zwar eine Verfassungsbestimmung angerufen
wird, gemäss welcher Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden;
inwiefern diese Bestimmung konkret verletzt sein soll, ist indessen weder
dargetan, noch erkennbar; ein subjektiver (bundesrechtlicher) Anspruch auf
bestimmte Sozialhilfeleistungen liesse sich daraus ohnehin nicht ableiten (vgl.
THOMAS GÄCHTER/MARTINA FILIPPO, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015,
N. 20 zu Art. 115 BV),
dass die Beschwerde insgesamt deneingangs dargelegten Anforderungen an die
Beschwerdebegründung offenkundig nicht zu genügen vermag, letztlich rein
appellatorischer Natur ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und
dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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