Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.756/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_756/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
15. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1980, flüchtete 1998 zusammen mit ihren Eltern und
Geschwistern von der Türkei in die Schweiz. Nach dem Besuch von Integrations-
und Deutschkursen sowie einer Vorlehre als Pflegeassistentin bezog sie seit
September 2002 Arbeitslosenentschädigung. Während eines vom 1. Mai bis 31. Juli
2003 befristeten Praktikums im Spital B.________ war sie bei der Winterthur
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG;
nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Sturz auf das linke
Handgelenk vom 2. Juli 2003 zog sie sich laut Bericht der Notfallaufnahme des
Spitals B.________ vom 5. August 2003, wo die Versicherte unmittelbar nach dem
Unfall untersucht wurde, eine Handgelenksdistorsion links zu. Eine Fraktur
konnte röntgenologisch ausgeschlossen werden. Die nachbehandelnde
Allgemeinmedizinerin Dr. med. C.________, diagnostizierte primär ein
cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 links und berichtete am 3. September 2003,
beim Heilungsverlauf würden unfallfremde Faktoren (ähnlich protrahierte
Beschwerden wie nach akuter Überlastung des linken Armes im Dezember 2001 sowie
eine depressive Verstimmung infolge psychosozialer Überlastung) mitspielen. Die
AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom
15. Juni 2012 hielt sie an der Einstellung der Taggeldleistungen per 12. Juli
2003 fest, stellte sämtliche übrigen Leistungen per 31. März 2010 ein und
schloss den Fall folgenlos ab. Auf Einsprache der Versicherten hin bestätigte
die AXA ihre Verfügung vom 15. Juni 2012 (Einspracheentscheid vom 8. November
2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Obergericht des
Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 15. September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen,
die AXA sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer Oberbegutachtung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung blieb die Versicherte nach dem
Sturz vom 2. Juli 2003 bis zum 12. Juli 2003 arbeitsunfähig. Danach schloss sie
ihren befristeten Arbeitseinsatz als Praktikantin im Spital B.________ wie
geplant per 31. Juli 2003 ab. Weiter steht nach Aktenlage fest, dass die
Beschwerdeführerin - entgegen ihren ursprünglichen Angaben anlässlich der vom
Unfallversicherer veranlassten chirurgischen Erstbegutachtung durch Dr. med.
D.________, - schon vor dem Unfall an linksseitigen Handgelenksbeschwerden
gelitten hatte, weshalb dieses Handgelenk bereits am 10. Dezember 2001
röntgenologisch untersucht worden war.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Würdigung der umfangreichen
medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die Versicherte nach der von
der AXA übernommenen arthroskopischen Ganglionresektikon mit Synovialektomie
vom 23. Januar 2006 und dem anschliessenden planmässigen Heilungsverlauf
praktisch beschwerdefrei blieb und die handchirurgische Behandlung gemäss
Bericht des Dr. med. E.________, vom 23. März 2006 abgeschlossen werden konnte.
Der Handchirurg riet einzig dazu, regelmässige starke Belastungen des
Handgelenks zu vermeiden. Er sah jedoch keinerlei Einschränkungen betreffend
die von der Beschwerdeführerin damals mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin
im Hinblick auf die Aufnahme einer Bürotätigkeit angestrebte Ausbildung. Mit
dieser Beurteilung im Wesentlichen übereinstimmend attestierte auch der
nachbehandelnde Dr. med. F.________, keine Arbeitsunfähigkeit. Er verordnete
einzig Physiotherapie. Auch er ging diesbezüglich gemäss Bericht vom 23. Juni
2006 von einem Heilbehandlungsabschluss in ein bis zwei Monaten aus. Weiter hat
die Vorinstanz dargelegt, weshalb dem im Auftrag der AXA erstellten
interdisziplinären Gutachten der Klinik G.________ in H.________ vom 29.
Februar 2012 grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt und auf weitere
Beweismassnahmen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten war
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
Weder das erstmals Anfang 2009 diagnostizierte komplexe regionale
Schmerzsyndrom Typ I (CRPS I) noch andere rückfallweise angemeldete
Gesundheitsschäden waren gemäss angefochtenem Entscheid mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit organisch objektiv nachweisbar.
Und für den Fall, dass sich 2009 doch ein CRPS I entwickelt haben sollte,
verneinte das kantonale Gericht basierend auf einer umfassenden Würdigung der
medizinischen Unterlagen einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2. Juli 2003.

4.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich
unbegründet. Von der behaupteten Widersprüchlichkeit des Gutachtens der Klinik
G.________ kann mit Blick auf die ausführliche Beweiswürdigung der Vorinstanz
angesichts der gesamten medizinischen Aktenlage keine Rede sein. Die
Versicherte vermag nicht darzulegen und den echtzeitlich zwischen Sommer 2006
und Herbst 2007 erstellten medizinischen Unterlagen sind keine
nachvollziehbaren Hinweise dafür zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum
tatsächlich unfallbedingte Gesundheitsstörungen geklagt oder gar
behandlungsbedürftig wurden. Daraus schloss das kantonale Gericht zutreffend,
es obliege praxisgemäss der versicherten Person (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191, U
93/96 E. 1c in fine; Urteile 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2 und
8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen), hinsichtlich der
ab November/Dezember 2007 als Unfallfolgen geltend gemachten Beschwerden und
insbesondere in Bezug auf das erstmals 2009 diagnostizierte CRPS I den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen. In dieser Konstellation falle der Entscheid bei Beweislosigkeit
zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E.
3b). Eindeutige Brückensymptome (Urteile 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.
2.2.2 und 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1.2 i.f., je mit Hinweis) legte die
Beschwerdeführerin nicht dar und sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat
nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage und
insbesondere gestützt auf das überzeugende Gutachten der Klinik G.________
zutreffend verneint, dass hinsichtlich der rückfallweise geltend gemachten
Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad auf anspruchsbegründende
unfallkausale Gesundheitsschäden zu schliessen sei. Soweit das kantonale
Gericht die mit Einspracheentscheid vom 8. November 2013 geschützte
Taggeldeinstellung per 12. Juli 2003 und im Übrigen den folgenlosen
Fallabschluss per 31. März 2010 bestätigt hat, ist der angefochtene Entscheid
im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. 
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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