Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.754/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_754/2015

Urteil vom 26. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1948 geborene A.________ war als Spartenleiter der B.________ AG, bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er im November 1996 beim Fussballspielen mit dem gegnerischen
Torwart zusammenstiess und sich am rechten Knie verletzte. Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, konnte diese indessen
im Frühjahr 1997 wieder einstellen. Für die bleibenden Folgen eines im August
2003 erlittenen Tennisunfalls mit Verletzung des linken Knies sprach die SUVA
dem Versicherten mit Verfügung vom 11. September 2007 eine
Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30 % zu. Nachdem sich der
Versicherte im Sommer 2009 wegen verstärkter Beschwerden am rechten Knie erneut
in ärztliche Behandlung begeben musste, sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom
11. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 24. September 2012 für das rechte
Knie ebenfalls eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30 % zu,
verneinte aber gleichzeitig einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Den diesen
Einspracheentscheid bestätigenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 26. Mai 2014 hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_526/2014
vom 10. November 2014 auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zur
Durchführung eines Einkommensvergleichs zurück.

B. 
Mit Entscheid vom 31. August 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 24.
September 2012 erhobene Beschwerde erneut ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. März 2012 eine Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zuzusprechen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte für die Zeit ab 1. März 2012
Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.

3.

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die auf der SUVA-eigenen Dokumentation von
Arbeitsplätzen beruhenden (so genannten) DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE
129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

3.3. Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber
nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die
ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden
Gesundheitsschädigung erzielen könnte.

3.4. Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den
Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und
in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale
auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE
129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die Frage, ob ein solcher
Abzug vorzunehmen ist, stellt rechtsprechungsgemäss eine Rechtsfrage dar,
welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399).

4. 

4.1. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_526/2014 vom 10. November 2014
E. 6.2 festgehalten hat, ist im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit von
einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen. Das
kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, ohne den Unfall wäre
der Beschwerdeführer im obersten, oberen oder mittleren Kader im Baugewerbe
tätig gewesen. Eine solche Tätigkeit sei ihm auch nach dem Unfall aus
gesundheitlicher Sicht noch möglich, so dass zur Bestimmung des Validen- und
des Invalideneinkommens von demselben Tabellenlohn der LSE auszugehen sei. Dies
ist soweit unbestritten.

4.2. Das kantonale Gericht hat bei der Bemessung des Invalideneinkommens keinen
Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 vorgenommen, da der
Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkung
ausüben könne. Der Versicherte macht demgegenüber geltend, ein solcher Abzug
sei sowohl wegen seines Alters als auch aufgrund der behinderungsbedingten
Einschränkungen gerechtfertigt.

4.3. Ob das Merkmal "Alter" in der Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt
einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, erscheint mit Blick auf Art.
28 Abs. 4 UVV fraglich, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden:
Das Valideneinkommen kann vorliegend nicht aufgrund eines tatsächlich erzielten
Verdienstes festgelegt werden, sondern ist ausgehend vom gleichen Tabellenlohn
der LSE wie das Invalideneinkommen zu bestimmen. Wenn überhaupt (vgl. auch das
Urteil 8C_534/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.5, wonach sich ein
fortgeschrittenes Alter eher lohnfördernd denn -mindernd auswirkt), würde sich
bei einer solchen Ausgangslage das Alter nicht nur beim Invaliden-, sondern
auch beim Valideneinkommen auf die Einkommenshöhe auswirken. Eine allfällige
Korrektur der beiden Vergleichseinkommen würde sich damit gegenseitig aufheben.

4.4. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist eine Tätigkeit dann
dem Leiden des Beschwerdeführers angepasst, wenn diese überwiegend sitzend
verrichtet werden kann mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und
herumzugehen und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung der
Kniegelenke. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und auch vom
Versicherten nicht in Abrede gestellt wird, gibt es auf dem theoretischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt im mittleren und oberen Kader des Baugewerbes
durchaus Stellen, die diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Der
Beschwerdeführer legt zwar überzeugend dar, dass ihm unfallbedingt nicht mehr
alle Stellen seiner Branche zumutbar sind, welche ohne Unfall seinen
Fähigkeiten entsprechen würden. Daraus kann allerdings noch nicht der Schluss
gezogen werden, die unfallbedingten Einschränkungen würden sich
notwendigerweise auf den Lohn auswirken. Je höher eine Stelle in der
Unternehmenshierarchie rangiert, umso eher wird sie dem eingeschränkten Profil
des Beschwerdeführers entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass auf Kaderstufe
auch in der Baubranche reine Bürotätigkeiten nicht zwingend schlechter bezahlt
werden als Stellen, die zusätzlich eine gute Gehfähigkeit voraussetzen.

4.5. Hat die Vorinstanz somit zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne
von BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 vorgenommen, so ist die Verneinung eines
Rentenanspruchs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Versicherten ist
abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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