Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.753/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_753/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 10. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1958, war während sechs Stunden pro Woche als Putzfrau und
Kinderbetreuerin im Haushalt von B.________ (Arbeitgeberin) tätig und daher bei
der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) gegen
Berufsunfälle versichert. Während der Arbeitszeit wurde die Versicherte am 16.
Juli 2010 von einem Hund der Arbeitgeberin in die rechte Hand gebissen. Die AXA
übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Von der
Invalidenversicherung bezog die Versicherte während der befristeten Dauer vom
1. August 2011 bis 31. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung
vom 24. Oktober 2011 schloss die AXA die Heilbehandlung per 30. November 2011
ab, stellte auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen ein, verneinte einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den unmittelbaren Unfallfolgen an der
rechten Hand und den linksseitigen Handbeschwerden, verneinte einen
Rentenanspruch und sprach der Versicherten für die dauerhaft verbleibenden
Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit an der rechten Hand eine
Integritätsentschädigung auf der Basis eine Integritätseinbusse von 20 % zu.
Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2015 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus mit Entscheid vom 10. September 2015 teilweise gut. Es hob
den Einspracheentscheid und die Verfügung der AXA insoweit auf, als es Letztere
verpflichtete, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 10 % eine Invalidenrente auszurichten.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die AXA habe
ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichtsentscheides im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
In Bezug auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
fehlt es an einer Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG), weshalb
darauf insoweit nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Die von der AXA mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 zugesprochene
Integritätsentschädigung für den dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschaden an
der rechten Hand der Beschwerdeführerin blieb ebenso unbestritten wie die
Feststellung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2015,
wonach die mit Verfügung zugesprochene 20%ige Integritätsentschädigung
unbeanstandet geblieben und deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.
Diese Schätzung beruht auf der im Auftrag der AXA am 9. Juni 2011
durchgeführten versicherungsmedizinischen Untersuchung des Dr. med. C.________,
welcher die Finger IV und V der rechten Hand im Wesentlichen als
gebrauchsunfähig und die Funktion des Mittelfingers als rund zur Hälfte
eingeschränkt taxierte. Überdies berücksichtigte er eine verbleibende
Einschränkung der rechtsseitigen globalen Handfunktion.

3.2. Neben dem unbestritten in Rechtskraft erwachsenen Anspruch auf
Integritätsentschädigung erhebt die Versicherte auch insoweit keine Einwände
gegen den angefochtenen Entscheid, als das kantonale Gericht damit den von der
AXA verfügten Heilbehandlungsabschluss und die Verneinung der Unfallkausalität
von Beeinträchtigungen an der linken Hand bestätigt hat.

4. 
Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 %, oder aber -
gemäss angefochtenem Entscheid - nur einen Rentenanspruch aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 10 % hat. Dabei ist nach Massgabe des Rügeprinzips (E.
1.1 hievor) einzig strittig, ob das kantonale Gericht mit der Festsetzung und
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades im Rahmen des Einkommensvergleichs anhand der Tabellenlöhne
gemäss LSE (vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung)
dem unfallbedingt eingeschränkten funktionellen Leistungsvermögen an der
rechten Hand bundesrechtskonform Rechnung getragen hat.

5. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden
rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

6.

6.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender und eingehender Würdigung der
Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, in tatsächlicher
Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer einzig unfallkausalen
Beeinträchtigungen an der rechten Hand (vgl. E. 3 hievor) nur - aber immerhin -
noch vorwiegend linkshändige Tätigkeiten bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar
sind, wobei die rechte Hand als leicht belastete Hilfshand ohne repetitive
Bewegungen verwendet werden kann. Die Vorinstanz legte sodann
bundesrechtskonform dar, weshalb die Versicherte aufgrund der beruflichen
Vorgeschichte ohne Gesundheitsschaden heute mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer einfachen und repetitiven Tätigkeit
nachgehen würde und warum sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen
auf der Basis der LSE-Löhne zu bestimmen sei. Schliesslich hat das kantonale
Gericht in zutreffender Anwendung der nach der Rechtsprechung massgebenden
Grundsätze die Höhe des leidensbedingten Abzuges auf 10 % festgesetzt.

6.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Inwiefern
das hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen (Valideneinkommen)
von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft ermittelt worden wäre, legt die Versicherte
nicht dar und ist nicht ersichtlich, soweit sie sich in diesem Punkt überhaupt
mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheides
auseinandersetzt (vgl. E. 1.1 hievor). Die Bestimmung des behinderungsbedingten
Abzuges (vgl. BGE 126 V 75) ist eine Ermessensfrage. Die Höhe des Abzuges kann
nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen
rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399; Urteil 8C_312/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 mit Hinweis) gerügt
werden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es finden sich keine
Anhaltspunkte dafür, inwiefern die vorinstanzliche Festsetzung des
behinderungsbedingten Abzuges auf 10 % auf rechtsfehlerhaftem Ermessen des
kantonalen Gerichts beruhen würde. Ausdrücklich unter Mitberücksichtung der
Tatsache, dass die Versicherte nur noch in Bezug auf leidensadaptierte leichte
Tätigkeiten ohne repetitive fein- und grobmanuelle Belastungen der rechten Hand
voll arbeitsfähig ist, hat die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 10 %
zugelassen, was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Auch den übrigen
persönlichen und beruflichen Merkmalen hat das kantonale Gericht
bundesrechtskonform Rechnung getragen.

7. 
Die Beschwerde ist unbegründet und wird ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65
Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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