Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.749/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_749/2015

Urteil vom 18. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 13. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August
2015,

in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift bezüglich des
materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde
enthält, welche der Versicherte schon vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht eingereicht und mit der sich das erstinstanzliche
Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245
ff.),

dass in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1
BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,

dass die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die nachträglich bei "diversen
Personalberatern" eingeholten Stellungnahmen geltend gemachten Belege zum
Nachweis qualitativ genügender Arbeitsbemühungen hier als unzulässige Nova im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden
können, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sie im kantonalen
Beschwerdeverfahren beizubringen (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S,
395), wozu er allen Grund gehabt hätte, da er dem Einspracheentscheid vom 24.
Juli 2014 entnehmen konnte, dass die von ihm unternommenen Arbeitsbemühungen
namentlich in qualitativer Hinsicht als ungenügend erachtet wurden,

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, auf die
- offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia
Arbeitslosenkasse, Bülach, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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