Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.748/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_748/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Adovkat Martin Kaiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26.
August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1983 geborene A.________ war vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. April 2014 bei
der B.________ AG angestellt. Am 21. Oktober 2014 wurde über diese Firma der
Konkurs eröffnet. Am 21. November 2014 stellte A.________ bei der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene
Lohnforderungen im Betrag von Fr. 58'704.-. Mit Verfügung vom 16. März 2015
verneinte die Kasse einen Anspruch mit der Begründung, der Versicherte sei
seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Entscheid vom 19. Mai 2015).

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 26. August 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen
Leistungen der Insolvenzentschädigung zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG. Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_124/2012 vom 27. August 2012
E. 2.2).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und hiebei
insbesondere die Frage, ob der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht
nachgekommen sei.

3. 

3.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze
zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG; vgl.
auch BGE 134 V 88), zum Umfang des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG) sowie zu den
Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1
AVIG; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr. 30 S.
190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im
Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das
Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das
Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 S.
60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). Die Vorinstanz hält in diesem
Zusammenhang richtig fest, auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung
infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1
AVIG ergangenen Rechtsprechung setze voraus, dass dem Versicherten ein schweres
Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen,
vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, 2004,
S. 166). Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach
den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Wie im angefochtenen Entscheid
ausführlich dargelegt, sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht
rechtsprechungsgemäss hoch.

4. 
In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz verbindlich fest (vgl. E. 1),
der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitgeber in der Zeit vom 31. März bis 4.
Juli 2014 insgesamt vier Mal schriftlich gemahnt. Davon liegen zwei Mahnungen
bei den Akten. Die Arbeitgeberin vertröstete den Versicherten jeweils mit dem
Hinweis auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage. Zahlungen, auch in Aussicht
gestellte Teilzahlungen, erfolgten jedoch nicht.

5. 
Dem kantonalen Gericht ist zuzustimmen, dass die geschilderten Vorkehren nicht
ausreichen, der Schadenminderungspflicht im konkreten Einzelfall zu genügen.

5.1. Das Arbeitsverhältnis wurde mit dem Hinweis auf wirtschaftliche
Schwierigkeiten von der Arbeitgeberin am 28. Februar 2014 auf Ende April 2014
gekündigt. Ab jenem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer mit Blick auf die
Erhaltung des Arbeitsplatzes keine Rücksichten mehr nehmen. Gleichzeitig musste
ihm spätestens ab jenem Zeitpunkt auch bewusst sein, dass bereits ausstehende
und noch anfallende Lohnforderungen gefährdet waren. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, weshalb er sich bis Anfang Juli 2014 mit weiteren Mahnungen
begnügte, ohne dass auch nur Teilzahlungen erfolgt wären. Danach kann er
überhaupt keine weiteren Bemühungen zur Geltendmachung seines Anspruchs mehr
nachweisen. Das ist - auch in Anbetracht der beachtlichen Höhe der Forderung im
Betrag von Fr. 58'704.- - unverständlich. Spätestens nach der zweiten Mahnung
und den praktisch gleichlautenden, zu keiner Hoffnung Anlass gebenden Antworten
der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass nur konkrete
rechtliche Schritte zur Eintreibung des ausstehenden Lohnes führen können.
Bereits zu jenem Zeitpunkt wäre daher zu erwarten gewesen, dass er ein
Betreibungs- bzw. Klageverfahren einleitet. Die vorinstanzliche Würdigung
seines Verhaltens als grobfahrlässige Missachtung der Schadenminderungspflicht
ist daher bundesrechtskonform.

5.2. Daran können die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts ändern.
Der Versicherte begnügt sich im Wesentlichen darzustellen, es sei unklar
gewesen, wo er ein Klagebegehren oder Vollstreckungsmassnahmen hätte einleiten
müssen. Diese Frage hätte indessen ohne weiteres und schnell geklärt werden
können. Als Leitungskoordinator der B.________ AG hatte der Versicherte keine
untergeordnete Stellung im Betrieb. Es wäre ihm ohne weiteres zuzumuten
gewesen, sich über die Zuständigkeiten rechtzeitig ins Bild zu setzen. Er weist
nicht nach, dass er dies getan hat.

5.3. Es bleibt dabei, dass bei einem während mehreren Monaten dauernden
Ausstand ein - abgesehen von erfolglosen Mahnungen - tatenloses Zuwarten nicht
mehr als objektiv verständlich zu werten ist. Zusammenfassend hat das kantonale
Gericht deshalb zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Insolvenzentschädigung hat.

6. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt wird.

7. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zug, schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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