Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.746/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_746/2015

Urteil vom 3. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1962 geborene A.________ arbeitete zuletzt bis Ende September 2009 als
Küchenhilfe in einem Altersheim. Wegen Beschwerden an den Füssen leistete die
IV-Stelle des Kantons Zürich Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe.
Im April 2006 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Fersen- und
Rückenschmerzen sowie Knieprobleme bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an.
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 14. Dezember 2006 einen Rentenanspruch. Dies bestätigte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. April 2008.

A.b. Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 machte der Versicherte eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle führte medizinische Abklärungen
durch und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 23. April 2010 erneut
einen Rentenanspruch. Das kantonale Gericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2011 ab. Das Bundesgericht trat auf die
Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2011 nicht ein.

A.c. Am 21. September 2012 meldete sich A.________ wiederum bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund der gegen den Vorbescheid
vom 22. November 2012 erhobenen Einwände liess die IV-Stelle den Versicherten
im Sanatorium B.________ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 12. Juli
2013). Mit Verfügung vom 25. November 2013 verneinte sie abermals einen
Rentenanspruch.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. August 2015
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem
Invalidenversicherungsgesetz zuzusprechen. Die Sache sei zur ergänzenden
medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventualiter sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem wird um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen
rentenrelevanten Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers verneint hat.

2.1. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und
vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu
bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Es hat die
Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell
durch einen strukturierten normativen Prüfraster ersetzt.
Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit indessen nur
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist,
die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S.
285 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10:F45.40), setzt somit zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch)
gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 2.1 S. 50; Urteil 9C_822/2014 vom
29. Oktober 2015 E. 4.2). Die Sachverständigen haben die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so zu begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben
tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. mit Hinweisen).

2.2. Auf einer zweiten Ebene der Anspruchsprüfung wird die Arbeits- (un)
fähigkeit beurteilt. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von
ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG [SR 830.1]; vgl. BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall
das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden;
vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis)
medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen
Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen
ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen
machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung
prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306;
BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden
Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die
vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V
193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen,
ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten
(BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit
Hinweisen).

3. 
Bezüglich der somatischen Beschwerden stellte das kantonale Gericht auf die
Beurteilung des Dr. med. C.________ von der Rheumaklinik des Spitals D.________
vom 18. Januar 2013 ab. Dieser ging davon aus, aus somatisch-rheumatologischer
Sicht komme es auch in einer angepassten leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeit über Kopf oder mit länger dauerndem
Armvorhalt aufgrund der Kumulation der Beschwerden an multiplen Gelenken und am
Rücken im Tagesverlauf und einem dadurch verlangsamten Arbeitstempo mit
zusätzlich notwendigen Kurzpausen zu einer Leistungsminderung von 20 Prozent.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese auf konkreter Beweiswürdigung
beruhende und damit für das Bundesgericht verbindliche (vgl. E. 1 hievor)
vorinstanzliche Feststellung als offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Im Streit liegt einzig der psychische
Gesundheitszustand und die daraus allenfalls resultierende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.

4.

4.1. Mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand ging das kantonale
Gericht davon aus, dass der Versicherte im Jahre 2012 mehrmals im Spital
D.________ psychiatrisch untersucht worden war. PD Dr. med. E.________,
Leitender Arzt an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals
D.________, sei gemäss Bericht vom 21. Dezember 2012 zum Schluss gekommen, dass
- nachdem die psychiatrische Behandlung optimiert worden sei - allenfalls noch
eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden könne. Der erhobene
psychiatrische Status sei weitgehend unauffällig gewesen, bei unauffälligen
kognitiven Funktionen, kohärentem formalem Gedankengang und herstellbarem
affektivem Rapport. Der Versicherte habe jedoch bedrückt und verzweifelt
gewirkt und über seine Unzufriedenheit und Enttäuschung im Kontakt mit den
Sozialversicherungen, über einen teilweise aggressiven und erregten
Gemütszustand und damit verbundene Auseinandersetzungen mit der kranken Ehefrau
sowie über schmerzbedingte Schlafprobleme berichtet. Nicht übernommen hat das
kantonale Gericht die von PD Dr. med. E.________ attestierte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 Prozent mit der Begründung, diese beruhe im
Wesentlichen auf den vielfachen und komplexen psychosozialen Problemen
(finanzielle Situation, Arbeitssituation, Invaliditätsabklärung, lange
Abwesenheit vom Arbeitsprozess). Die Vorinstanz schloss daraus, es könne aus
versicherungsrechtlicher Sicht nicht von einer krankheitswertig verminderten
Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, zumal eine leichte depressive Episode
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Invalidität zu
begründen.

4.2. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, im psychiatrischen Gutachten des
Sanatoriums B.________ vom 12. Juli 2013 hätten die Ärzte eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10:F32.1) diagnostiziert und die Verdachtsdiagnose
einer Demenz (ICD-10:F03) erhoben. Der Versicherte sei laut den Gutachtern im
Affekt mittelgradig deprimiert, hoffnungslos und klagsam, leicht affektarm und
affektstarr. Auffallend seien die kognitiven Beeinträchtigungen mit
mittelgradiger Desorientiertheit, mittelgradigen Konzentrationsstörungen,
leichten Merkfähigkeitsstörungen und fraglichen Auffassungsstörungen.
Anderseits habe sich in seinem Antwortverhalten weder eine Unsicherheit
beobachten lassen, wie sie für demenzkranke Personen zumindest in frühen Phasen
der Erkrankung typisch sei, noch habe sich ein Insuffizienzerleben oder Klagen
gezeigt, wie es bei einer Depression zu erwarten gewesen wäre. Diese
Beobachtungen würden laut den Gutachtern den Verdacht einer Aggravation der
kognitiven Beeinträchtigungen nahelegen, ohne diese jedoch zu beweisen.
Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode und des leichten dementiellen
Syndroms attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent für
jedwede Tätigkeit. Nach eigen- und fremdanamnestischen Angaben sei der
Versicherte im Alltag seit längerem auf die Betreuung seiner Angehörigen
angewiesen und verlasse die Wohnung nur noch in Begleitung, was auf eine
schwerere Beeinträchtigung hinweise, als es die bisherigen psychiatrischen
Beurteilungen nahelegen würden.
Laut Vorinstanz vermag das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten mit Blick auf
die übrige Aktenlage nicht zu überzeugen. Im Rahmen der Beurteilung der
interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital D.________ vom Mai 2012 sei
noch festgehalten worden, der Versicherte leide unter Langeweile und mangelnden
sozialen Kontakten. Er könne jedoch seine Frau tagsüber nicht alleine lassen,
da sie auf seine Hilfe angewiesen sei. Hinweise auf eine Hilfsbedürftigkeit des
Versicherten infolge Verwirrtheit oder Vergesslichkeit liessen sich den
zahlreichen Berichten des Spitals D.________ nicht entnehmen. Zudem hätten die
Gutachter selber dafür gehalten, dass der Versicherte seine vorhandenen
Ressourcen möglicherweise nicht nutze. Überdies hätten sie einen Verdacht auf
Aggravation der kognitiven Beeinträchtigungen geäussert. Das kantonale Gericht
erachtete bei diesen Gegebenheiten ergänzende Abklärungen zu den kognitiven
Einschränkungen als nicht erforderlich.

4.3. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.________, diagnostizierte im
Bericht vom 1. Juni 2013 eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem
Syndrom, schwankend zwischen mittelgradigen und schweren Episoden, ggw. schwere
Episode (ICD-10:F-33.2). In der Beurteilung hält er fest, der Versicherte leide
unter einer chronischen depressiven Störung mit vielen parallel laufenden
somatischen Beschwerden. Er lebe in einer schwierigen psychosozialen Situation
und sei vollständig arbeitsunfähig.
Das kantonale Gericht ging davon aus, dass sich diese Beurteilung weitgehend in
psychosozialen Faktoren erschöpft und daher keinen invalidisierenden
Gesundheitsschaden zu begründen vermag.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach lediglich eine leichte depressive Episode
vorliege, als aktenwidrig und willkürlich. Vielmehr werde in der Mehrzahl der
Arztberichte, insbesondere auch von PD Dr. med. E.________ und dem Gutachten
des Sanatoriums B.________, eine mittelschwere depressive Episode
diagnostiziert. Weiter habe die Vorinstanz verkannt, dass die Ärzte nebst der
Depression auch eine somatoforme Schmerzstörung angeführt hätten. Diese sei
entsprechend der sogenannten Schmerzpraxis gemäss BGE 141 V 281 in einem
strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen.

5.2. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281
zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass weder im
Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 21. Dezember 2012, noch im
psychiatrischen Gutachten des Sanatoriums B.________ vom 12. Juli 2013 und dem
Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.________, vom 1. Juni 2013
eine entsprechende Diagnose gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298;
140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Ebenso wenig ist die Diagnose im Bericht der
interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 9. Mai 2012 erwähnt, an dem PD Dr.
med. E.________ ebenfalls mitgewirkt hat. Die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10:F45.41) wurde im Bericht der Rheumaklinik des Spitals
D.________ vom 29. Juni 2012 ohne nähere Begründung aufgeführt und im Bericht
vom 18. Januar 2013 wiederholt. Der Rheumatologe Dr. med. C.________ hält
einzig fest, es bestehe zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, welche per se jedoch keine invalidisierende Erkrankung
darstelle. Eine sachgerechte fachärztliche Diagnosestellung (BGE 141 V 281 E.
2.1.1 S. 285) liegt damit nicht vor. Der vom Beschwerdeführer weiter erwähnte
Bericht der Klinik G.________ vom 3. Mai 2013 wurde von den Orthopäden nach der
Schulteroperation verfasst, wobei die als Nebendiagnose aufgeführte chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auch hier nicht näher
begründet wurde. Das vertrauensärztliche Zeugnis des stadtärztlichen Dienstes
vom 2. Oktober 2012 schliesslich nennt keine Diagnose und ist daher nicht
relevant. Da keiner der mit dem Beschwerdeführer befassten Psychiater eine
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat und eine solche beim Versicherten
auch nicht gesichert ist, lässt sich nicht beanstanden, dass sich die
Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht mit dieser
Diagnose befasst und auch nicht auf die mit BGE 130 V 352 begründete und mit
BGE 141 V 281 grundsätzlich überdachte und teilweise geänderte
Überwindbarkeitsrechtsprechung Bezug genommen hat. Dieses Urteil ist daher hier
nicht anwendbar.

5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid weiter mit
dem Einwand, das kantonale Gericht sei zu Unrecht von der
Arbeitsunfähigkeitsschätzung des PD Dr. med. E.________ (Arbeitsunfähigkeit 40
bis 50 Prozent) und der Gutachter des Sanatoriums B.________
(Arbeitsunfähigkeit 100 Prozent) abgewichen. BGE 141 V 281 hat an der
bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere
Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen, nichts geändert (Urteil 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1). Zur
Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat,
das (fach) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker
psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund
treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine
fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in
Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen und
psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch
zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, z.B. eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen
Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte
psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo
der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den
psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung
finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von
Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob
und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der
versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu
arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (
BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; Urteil 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 2.3).

5.4. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die diagnostizierte depressive
Störung aufgrund der dargelegten Umstände keinen Rentenanspruch zu begründen
vermag, beruht auf einer eingehenden Würdigung der medizinischen Unterlagen.
Die unstreitig vorhandenen, erheblichen psychosozialen resp.
krankheitsunabhängigen Probleme des Beschwerdeführers vermögen medizinisch wohl
die Diagnose einer leichten bis phasenweise sogar mittelschweren depressiven
Episode zu begründen, führen invalidenversicherungsrechtlich aber nicht ohne
Weiteres zu einer Invalidität. Wie die Vorinstanz aufgrund der medizinischen
Unterlagen zu Recht festgestellt hat, leidet der Beschwerdeführer an keiner
Depression, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt. Inwiefern diese
Darlegung willkürlich sein oder anderweitig Bundesrecht verletzen soll, vermag
der Beschwerdeführer nicht zu begründen und ist auch nicht erkennbar.

5.5. Die massgebliche Frage, ob Umstände bestehen, welche auf einen
rentenbegründenden Gesundheitsschaden schliessen lassen, konnte das kantonale
Gericht aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen beantworten. Unter
den gegebenen Umständen ist der Verzicht auf weitere Abklärungen als Ergebnis
pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) von
Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden und der Vorwurf der Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes somit unbegründet.

5.6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Er
hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage
ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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